OGH 13Os105/99
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 01.09.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 1. September 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. E. Adamovic, Dr. Schmucker und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jäger als Schriftführerin, im Verfahren zur Unterbringung des Milan B***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB (§§ 15, 269 Abs 1 StGB u.a.) über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 12. Mai 1999, GZ 12 Vr 452/98-47, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.
Begründung
Gründe:
Milan B***** wurde gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Dem liegt zugrunde, daß er am 7. Oktober 1998 in Steyr unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhte, sich seiner Befragung durch Sicherheitswachebeamte nach erfolgter Anzeigeerstattung, der Abnahme einer Faustfeuerwaffe und seiner Festnahme zu entziehen versuchte, indem er die zwei einschreitenden Sicherheitswachebeamten zunächst aufforderte zu "verschwinden", wobei er wiederholt mit einem Revolver auf die Beamten zielte, in der Folge dem eingesetzten Polizeidiensthund fünf Stiche mit einem Messer mit einer Klingenlänge von 22,5 cm zufügte und diesen dadurch schwer verletzte, sowie auf die herbeigerufenen weiteren sieben Sicherheitswachebeamten einschlug und eintrat, wobei einer davon durch einen Fußtritt eine großflächige Rötung mit leichter Schwellung im Bereich des rechten Kniegelenks erlitt, wobei die Tatvollendung durch Anwendung von Körperkraft und den Einsatz eines Pfeffersprays durch Beamte unterblieb, und er dadurch
a) Beamte mit Gewalt durch gefährliche Drohung mit dem Tod, sohin durch schwere Nötigung (§ 106 StGB) an einer Amtshandlung zu hindern versuchte,
b) einen Beamten während der Vollziehung seiner Aufgaben und der Erfüllung seiner Pflichten vorsätzlich am Körper verletzte und
c) eine fremde Sache die der öffentlichen Sicherheit dient, beschädigte.
Die auf § 281 Abs 1 Z 5 ("iVm 5a"), Z 9 lit a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen verfehlt ihr Ziel.
Die behauptete Aktenwidrigkeit (Z 5) wird nicht zur (gesetzmäßigen) Darstellung gebracht, indem behauptet wird, die getroffenen Feststellungen von Tatsachen (Zielen mit einem Revolver, Widerstand durch Fußtritte, vorsätzliche Todesdrohung gegenüber den einschreitenden Beamten ua) stünden im Widerspruch zum (in der Beschwerde einzeln und isoliert herausgegriffenen) Beweismaterialen (siehe Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 ENr 191).
Nicht das Vorhalten, sondern das Zielen mit einem Revolver auf die einschreitenden Beamten wurde als Todesdrohung festgestellt; und es bleibt unerfindbar, warum derartiges "nicht nachvollziehbar" sei, gleichgültig in welche Richtung während des gesamten Vorfalls die Waffe abwechselnd gehalten wurde.
Mehrfaches und wiederholtes Einstechen auf den Diensthund läßt - auch wenn der Betroffene andere "nicht denkunmögliche" Varianten für möglich hält - durchaus den Schluß zu, daß durch derartiges Vorgehen der Diensthund verletzt (beschädigt) werden sollte.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) hätte von den getroffenen Feststellungen des Urteils auszugehen und nicht von den, was ihrer Meinung nach "im Verfahren überhaupt nicht dokumentiert worden ist". Warum das Zielen auf die einschreitenden Beamten, um zu erreichen, daß sie "verschwinden", nicht der Nötigung zu unterstellen sei, bleibt dazulegen die Beschwerde - in der bloßen Bestreitung - schuldig. Was aber vor der Nötigungshandlung geschah, ist nicht Gegenstand des Schuldspruchs. Der Beschwerdebehauptung, wonach die Beamten (noch) keine Amtshandlung gesetzt hätten, weshalb auch der Betroffene nicht mit Gewalt oder gefährlicher Drohung darauf hätte reagieren können, fehlt jegliche Urteilsgrundlage. Diese Behauptung steht sogar im Gegensatz zu den getroffenen Feststellungen. Ob der Betroffene Aufforderungen der Beamten an ihn überhört hätte, seine Pistole nicht an die Schläfe sondern nach oben gerichtet hat und er sich "angegriffen" gefühlt hätte sind Überlegungen der Beschwerde, die ebenfalls der urteilsmäßigen Deckung entbehren, und den Konstatierungen des Urteils abermals widersprechen.
In den weiteren Beschwerdeausführungen fehlen Hinweise, wonach Konstatierungen in Richtung des § 269 Abs 4 StGB indiziert gewesen wären. Eine bloße diesbezügliche allgemein gehaltene Frage in der Beschwerde ersetzt das Gebot ihrer gesetzmäßiger Ausführung nicht.
Soweit sich letztlich die Nichtigkeitsbeschwerde gegen die "Prognosetat" richtet, enthält sie inhaltlich durchwegs Ausführungen die in dem Bereich der ebenfalls erhobenen Berufung entfallen (siehe Mayerhofer StPO4 § 433 ENr 1 ff) worüber aber gemäß § 285i StPO das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden hat, weil die Nichtigkeitsbeschwerde vorliegend bereits in nichtöffentlicher Sitzung (gemäß § 285d StPO) zurückzuweisen war.