OGH 10ObS156/99k
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 31.08.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Elmar A. Peterlunger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Walter Benesch (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Johann V*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Günter Zeindl, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. März 1999, GZ 23 Rs 4/99f-37, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 21. September 1998, GZ 43 Cgs 120/97i-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es nach § 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen. Ergänzend ist auszuführen:
Die Beurteilung ob Invalidität im Sinne des § 255 ASVG vorliegt, ist eine Rechtsfrage (SSV-NF 10/14). Daß dabei die Voraussetzungen für die Gewährung der Invaliditätspension für den am Stichtag erst 39 Jahre alten Kläger nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen sind, wie dies auch von den Vorinstanzen geschehen ist, wird in der Revision nicht in Frage gestellt. In diesem Fall ist aber das Verweisungsfeld mit dem gesamten Arbeitsmarkt gleichzusetzen (SSV-NF 1/4, 2/109, 6/56 ua). Kann ein Versicherter eine Verweisungstätigkeit noch ohne Einschränkung ausüben, ist eine Prüfung, ob weitere Verweisungstätigkeiten möglich sind, nicht mehr erforderlich. Grundsätzlich ist ein einziger Verweisungsberuf bereits für die Verneinung des Anspruchs auf Invaliditätspension ausreichend (10 ObS 25/99w uva). Angesichts des medizinischen Leistungskalküls des Klägers, wonach mit gewissen Einschränkungen leichte und gelegentlich (bis 1/3) mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen möglich sind, ist offenkundig, daß er den Verweisungsberuf eines Portiers, aber auch den eines Geschirrabräumers, Sortierers oder Verpackers ausüben kann, wobei auch nicht zweifelhaft ist, daß wesentlich mehr als 100 Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen (SSV-NF 8/28; 10 ObS 2107/97t; 10 ObS 234/98d; 10 ObS 59/99w ua). Der Einwand des Revisionswerbers, er sei mangels Leistungsfähigkeit zu überhaupt keiner Berufstätigkeit geeignet, geht nicht vom festgestellten medizinischen Leistungskalkül aus. Damit liegen aber die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätspension nach § 255 Abs 3 ASVG nicht vor.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht dargetan.