OGH 10ObS155/99p
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 31.08.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Elmar A. Peterlunger und Dr. Michael Braun (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Eugen L*****, Schausteller, *****, vertreten durch Dr. Dieter Zaponig, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert Stifter Straße 65, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. April 1999, GZ 8 Rs 120/98y-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 4. Februar 1998, GZ 31 Cgs 224/97s-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens macht der Kläger geltend, daß das Erstgericht der ihm obliegenden Anleitungspflicht nicht entsprochen habe. Das Erstgericht hätte ihn über die Folgen des Neuerungsverbotes und über die Möglichkeit der Stellung weiterer Beweisanträge, insbesondere seiner Einvernahme als Partei, belehren müssen. Alle diese Umstände waren bereits Gegenstand der Mängelrüge der Berufung. Das Berufungsgericht hat sich in seiner nunmehr angefochtenen Entscheidung mit diesen Ausführungen auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, daß ein Verfahrensmangel nicht vorliege.
Es entspricht der seit der Entscheidung SSV-NF 1/32 ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates, daß auch in Sozialrechtssachen Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, im Revisionsverfahren nicht neuerlich mit Erfolg geltend gemacht werden können (SSV-NF 7/74; 3/115 ua unter ausdrücklicher Ablehnung der gegenteiligen Lehrmeinungen; im Ergebnis ebenso Ballon, Zu den Verfahrensmängeln im Zivilprozeßrecht, FS Matscher [1993] 15 ff). Dem Obersten Gerichtshof ist daher das Eingehen auf die diesbezüglichen Ausführungen des Revisionswerbers verwehrt.
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß kein Härtefall vorliegt, der eine Abweichung von der medizinischen Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, ist zutreffend, sodaß es ausreicht, hierauf zu verweisen (§ 510 Abs 3 2. Satz ZPO). Der Umstand, daß ein Versicherter von bestimmten auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehenden Tätigkeiten ausgeschlossen ist, ist bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit aus medizinischer Sicht bereits berücksichtigt. Der Kläger hat als selbständiger Schausteller keine spezialisierte berufliche Tätigkeit verrichtet. Es kann daher nicht davon gesprochen werden, daß eine anderweitige Verwendung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in weit größerem Umfang eingeschränkt wäre als in durchschnittlichen Fällen mit vergleichbaren Einschränkungen. Ein besonderes berufliches Betroffensein des Klägers, das zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Annahme eines höheren Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigen könnte, ist unter diesen Gesichtspunkten nicht gegeben (SSV-NF 12/14; 9/81; 7/52; 6/130 ua).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Umstände, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch aus der Aktenlage nicht.