Texte intégral
OGH 3Ob224/99h
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.08.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Bank ***** AG, , vertreten durch Rechtsanwalts-Partnerschaft Gabler Gibel in Wien, gegen die verpflichteten Parteien 1.) Eva M, vertreten durch Dr. Dieter Ortner, Rechtsanwalt in Wien, und 2.) Christine T*****, wegen 1.) 50.000 S sA und 2.) 500.000 S sA, über die außerordentlichen Revisionsrekurse der betreibenden und der erstverpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17. Juni 1999, GZ 46 R 116/99w, 46 R 183/99y-40, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentlichen Revisionsrekurse der betreibenden und erstverpflichteten Partei werden zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Die Zurückweisung der außerordentlichen Revisionsrekurse gegen die den erstgerichtlichen Beschluß ON 32 (Erteilung des Zuschlags) behandelnde Entscheidung des Rekursgerichtes erfolgt gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO). Die außerordentlichen Revisionsrekurse gegen die den erstgerichtlichen Beschluß ON 34 (Teileinstellung des Verfahrens gemäß § 151 Abs 3 EO) betreffende Entscheidung des Rekursgerichtes sind gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO zurückzuweisen, weil dieser Teil der zweitinstanzlichen Entscheidung als zur Gänze bestätigende - und nicht als eine die Sacherledigung verweigernde - Entscheidung zu beurteilen und deshalb ihre weitere Bekämpfung jedenfalls unzulässig ist.