Texte intégral
OGH 3Ob222/99i
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.08.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Sache des Antragstellers Werner L*****, vertreten durch Mag. Leopold Zechner, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wegen Erteilung von Auskünften "aus dem Exekutionsregister", über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 2. Juni 1999, GZ 4 R 207/99m-5, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluß bestätigte das Rekursgericht eine in Beschlußform getroffene Entscheidung des Erstgerichtes, womit der Antrag des nunmehrigen Revisionsrekurswerbers, ihm einen aktuellen Auszug aus dem Exekutionsregister betreffend eine GmbH und deren namentlich genannten Geschäftsführer zu übermitteln, abgewiesen wurde. Das Rekursgericht ging davon aus, daß auf das vorliegende Verfahren die Bestimmungen der EO anzuwenden seien (ebenso in einem vergleichbaren Fall 3 Ob 324/97m). Es sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Der ungeachtet dieses Ausspruches erhobene Revisionsrekurs ist gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO gegen Entscheidungen des Rekursgerichtes, womit der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt wurde, ein Rekurs unzulässig ist. Der Ausnahmefall der Zurückweisung der Klage liegt nicht vor.