OGH 8ObS194/99h

8ObS194/99hTribunal supérieur12 août 1999

Texte intégral

OGH 8ObS194/99h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.08.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Raimund Kabelka und Herbert Böhm als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Werner B*****, Werkzeugmacher, *****, vertreten durch Dr. Markus Orgler, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen für Tirol, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 17 - 19, wegen S 93.589,66 (Revisionsinteresse S 16.695,-), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Mai 1999, GZ 25 Rs 43/99f-14, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Das Berufungsgericht wertete das Klagevorbringen - soweit es im hier entscheidenden Umfang vom Antrag des Klägers an die beklagte Partei vom 5. 12. 1997 abweicht - als Präzisierung des Antragsvorbringens, die - weil sie Betrag und Rechtsgrund der betroffenen Forderungen unverändert lasse - zulässig sei. Die hiefür maßgebende Rechtslage wurde in der Berufungsentscheidung richtig wiedergegeben. Ihre Anwendung auf den hier zu entscheidenden Einzelfall und die damit verbundene (keineswegs unvertretbare) Auslegung des Vorbringens des Klägers durch das Berufungsgericht begründet keine erhebliche Rechtsfrage iS § 46 Abs 1 ASGG (9 ObA 280/98m uva).

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