Texte intégral
OGH 8ObA159/99m
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 12.08.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Raimund Kabelka und Herbert Böhm als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Wolfgang K*****, vertreten durch Dr. Thomas Stampfer, Dr. Christoph Orgler, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei G***** GesmbH, *****, vertreten durch Klein, Wuntschek Partner, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 8.098,33 netto sA und Feststellung (S 200.000,--), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Februar 1999, GZ 7 Ra 6/99b-31, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 16. November 1998, GZ 38 Cga 108/97p-27, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 10.665,-- (darin S 1.777,50 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Da auch das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, daß die Entlassung jedenfalls verspätet erfolgt ist (der Sachverhalt war Ende August/Anfang September 1997 geklärt, die Entlassung erfolgte erst am 20. Oktober 1997), genügt es, darauf zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO), und erübrigt es sich im einzelnen darauf einzugehen, ob der Kläger einen Entlassungsgrund gesucht hat. Ebenso ist es unter diesen Umständen irrelevant, daß der Kläger bereits am 17. April 1997 suspendiert worden war; nach Klärung des Sachverhalts hätte die Entlassung jedenfalls unverzüglich ausgesprochen werden müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.