Texte intégral
OGH 11Ns23/99
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 10.08.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. August 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lokay als Schriftführer, in der Strafsache gegen Franz F***** wegen des Verdachts der Untreue nach § 153 StGB, AZ 30 Vr 449/99 des Landesgerichtes Leoben (AZ 9 Ns 44/99 des Oberlandesgerichtes Graz) über den Ablehnungsantrag des Oberlandesgerichtes Graz durch den Subsidiarankläger Ludwig M***** in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die pauschale Ablehnung aller Richter des Oberlandesgerichtes Graz einschließlich dessen Präsidenten ist nicht gerechtfertigt.
Begründung
Gründe:
Am 5. Mai 1999 brachte Ludwig M***** namens der Wohndesign MGesmbH einen Subsidiarantrag zum AZ 30 Vr 449/99 des Landesgerichtes Leoben ein, nachdem eine gegen Franz F mit Schriftsatz vom 15. Mai 1998 erstattete Strafanzeige wegen des Verdachtes der Untreue nach § 153 StGB von der Staatsanwaltschaft Leoben am 19. Mai 1998 nach § 90 StPO zurückgelegt worden war. Unter einem wurde neben dem Landesgericht Leoben auch das Oberlandesgericht Graz einschließlich dessen Präsidenten als befangen abgelehnt.
Nur zur Entscheidung darüber ist gemäß § 74 Abs 2 StPO der Oberste Gerichtshof berufen.
Die erfolgreiche Ablehnung eines Richters - oder eines ganzen Gerichtshofes - setzt die, nach Möglichkeit auch zu bescheinigende, konkrete Bezeichnung eines Grundes voraus, der geeignet erscheint, die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
Diesem Erfordernis wird der vorliegende Ablehnungsantrag nicht gerecht, erschöpft er sich doch in den völlig unsubstantiierten Behauptungen,
Der solcherart schon den formellen Voraussetzungen nicht genügende Ablehnungsantrag war somit als ungerechtfertigt zurückzuweisen.