OGH 12Os92/99
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 05.08.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. August 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lokay als Schriftführer, in der Strafsache gegen Elisabeth S***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 2, 130 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19. März 1999, GZ 3 c Vr 7325/98-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Elisabeth S***** wurde des gewerbsmäßigen "schweren" Diebstahls durch Einbruch (richtig: des in bezug auf die Begehung durch Einbruch gewerbsmäßigen Diebstahls) nach §§ 127, 129 Z 2, 130 zweiter Fall StGB schuldig erkannt, weil sie - zusammengefaßt wiedergegeben - in insgesamt sieben Angriffen am 2. April sowie am 3. und 4. Juni 1998 in Wien fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S nicht übersteigenden Wert, nämlich Bargeld in der Höhe von insgesamt 13.100 S, im Urteil namentlich angeführten Lehrlingen der Österreichischen Bundesbahnen durch Öffnen von Spinden mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel mit dem Vorsatz wegnahm, sich durch die Sachzueignung zu bereichern, wobei sie die Tat in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 12, 19).
Der dagegen allein aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Das die Mängelrüge einleitende Vorbringen, die Konstatierung des Erstgerichtes, wonach das 2. Stockwerk des Lehrlingheims, in dem die inkriminierten Diebstähle verübt wurden, ausschließlich von der Angeklagten betreut werde, sei aktenwidrig, weil die Zeugin K***** angegeben habe, daß jede Reinigungskraft "eigentlich alles mache", ist seinerseits nicht aktenkonform, weil die Zeugin diese Aussage ausdrücklich auf den zu den Tatzeitpunkten nicht aktuellen (US 8, 17) Vertretungsfall bezog (207).
Das Schöffengericht stellte ferner fest, daß die Beschwerdeführerin die in Rede stehenden Lehrlingsspinde "mit einem auf nicht mehr feststellbare Weise, jedoch eindeutig unberechtigt in ihren Besitz gebrachten, alle Spinde sperrenden Generalschlüssel öffnete" (US 7). "Ob es sich bei diesem Schlüssel um den 1996 abhanden gekommenen Generalschlüssel, um einen (sogenannten) Gefahrenschlüssel oder um ein Duplikat eines dieser Schlüsselprofile handelte, ist mangels Mitarbeit durch die Angeklagte zur Zeit nicht ..... aufklärbar ..... zusammenfassend kann daher gesagt werden, daß aus dem eindeutigen Nachweis, daß die Angeklagte den Diebstahl vom 4. 6. 1998 begangen hat und daß dieser Diebstahl unter Verwendung eines (wie immer gearteten) Generalschlüssels verübt wurde, sich zwingend ergibt, daß die Angeklagte über so einen Generalschlüssel verfügte" (US 17).
Damit ist aber unzweifelhaft klargestellt, daß die Tatrichter alle hier in Frage kommenden Schlüsselvarianten unter dem Begriff des "Generalschlüssels" zusammenfaßten, weshalb die Problematisierung der widerrechtlichen Erlangung allein des 1996 abhanden gekommenen Generalschlüssels, die die vom Erstgericht darüber hinaus angenommenen Begehungsvarianten (Gefahrenschlüssel, Duplikat) und damit auch die Einbruchsqualifikation nach § 129 Z 2 StGB unberührt läßt, keine entscheidende Tatsachen betrifft. Damit können aber die darauf abstellenden weitwendigen und partiell aktenwidrigen (Beschwerde Punkt d - Beilage 1 zu ON 25) Beschwerdeausführungen auf sich beruhen.
Auch der Beschwerdevorwurf, die (mängelfrei begründete - US 19) Urteilsannahme, daß die Angeklagte ab dem Zeitpunkt, in dem der konkrete Tatverdacht auf sie fiel, keine Möglichkeit mehr hatte, den im Erzieherzimmer deponierten Teil der Beute abzuholen, sei aktenwidrig, weil sie im Widerspruch zur Aussage des Zeugen B***** stehe, der eine spätere Anwesenheit der Beschwerdeführerin im Heim nicht ausschließen konnte, geht ins Leere. Denn eine Aktenwidrigkeit liegt nur vor, wenn in den Entscheidungsgründen der Inhalt eines Beweismittels zitierend unrichtig wiedergegeben wird (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 EGr 185), nicht aber wenn - wie hier - durch Aufzeigen einer Diskrepanz zwischen erstgerichtlicher Tatsachenfeststellung und einem Beweismittel in Wahrheit unzulässigerweise nach Art einer Schuldberufung die Beweiswürdigung des Schöffensenates einer Kritik unterzogen wird.
Entscheidungswesentlicher Relevanz entbehrt ferner die unter dem Gesichtspunkt unzureichender Begründung bekämpfte Konstatierung des Erstgerichtes, wonach die Arbeitskollegin der Angeklagten Olga H***** für einen allfälligen Diebstahl eines Geldbetrages am (richtig:) 16. April 1998 nicht in Frage komme. Wird doch der dazu bezogene Sachverhalt weder von der Anklage noch vom Schuldspruch erfaßt. Gleiches gilt für die Urteilsannahme, daß der Verbleib des von der Angeklagten verwendeten Schlüssels ungeklärt ist.
Schließlich erweist sich die Mängelrüge durch die Beschwerdebehauptung, wonach es "im gesamten Akt kein einziges Beweisergebnis gibt", aus dem geschlossen werden dürfte, daß die Angeklagte über einen zur Öffnung der in Rede stehenden Spinde geeigneten Schlüssel verfügt habe, als (einmal mehr) nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht, weil sie sich über die dazu angestellten ausführlichen und fundierten Ausführungen des bekämpften Urteils (US 15 ff) hinwegsetzt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§§ 285a, 285d StPO).
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.