OGH 7Ob167/99f

7Ob167/99fTribunal supérieur28 juil. 1999

Texte intégral

OGH 7Ob167/99f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.07.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schenk und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Renate Steiner, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagten Parteien 1.) Franz S*****, und 2.) EGmbH, ***** beide vertreten durch Dr. Heinz Meller, Rechtsanwalt in Wien, Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Parteien P GmbH, ***** vertreten durch Dr. Claudia Kleinszig, Rechtsanwältin in Wien, wegen S 198.141,60 sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 24. Februar 1999, GZ 14 R 129/98p-24, womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 6. April 1998, GZ 7 Cg 4/97b-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S 10.890,-- (darin enthalten S 1.815,-- USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Antrag der Nebenintervenientin auf Ersatz der Kosten ihrer Revisionsbeantwortung wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.

Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision mit der Begründung zu, die Frage, ob eine durch die unterbliebene nähere Aufklärung der Klägerin durch die über den eigenen Architekten erlangten Kenntnisse ersetzt werden könne, sei rechtserheblich.

Darauf kommt es aber aus folgenden Erwägungen gar nicht an:

Das Erstgericht hat im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung ergänzend festgestellt, daß fraglich sei, ob (der Geschäftsführer der klagenden Partei) F***** jene (nun frustrierten und eingeklagten) Aufwendungen tatsächlich nicht gemacht hätte, wenn ihm von Anfang an der wahre Sachverhalt bekannt gewesen wäre. Das Berufungsgericht hat zur Untermauerung dieser negativen Feststellung (wonach nicht feststeht, daß die mangelhafte Aufklärung über den Umstand, daß die Erzielung einer Wohnnutzfläche von 612,68 m2 eine Ausnahmegenehmigung oder - nach Gesetzesänderung - die Vorlage eines Austauschplanes voraussetzte, überhaupt schadenskausal war) ausgeführt, daß die klagende Partei durch ihren eigenen Architekten G***** über die zur Bewilligung eines Wohnraumes auch im Galeriegeschoß notwendigen geringfügigen Planungsänderungen ohnehin (von vornherein) informiert worden sei. Der Revisionswerberin ist einzuräumen, daß das Erstgericht eine solche Feststellung nicht getroffen hat, sondern dies vom Gericht zweiter Instanz lediglich aus der Aussage des Zeugen G***** gefolgert wurde. Die in diesem Zusammenhang von der klagenden Partei geltend gemachte Mangelhaftigkeit des berufungsgerichtlichen Verfahrens bzw Aktenwidrigkeit liegt allerdings nicht vor, weil die betreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts nicht als ergänzende Feststellungen anzusehen sind, die ohne Beweiswiederholung getroffen worden wären. Vielmehr wird vom Berufungsgericht damit lediglich betont, daß die betreffende negative Feststellung des Erstgerichts auch durch die Angaben des Zeugen G***** bestätigt bzw untermauert werde, was zutrifft (Zeuge Mag. G***** AS 109, 2. Abs). Die eingangs zitierte Negativfeststellung, wonach also nicht gesagt werden kann, daß das Unterbleiben der nun von der Klägerin reklamierten Aufklärung überhaupt zu den gegenständlichen geltend gemachten Auslagen geführt hat, wurde von der klagenden Partei in der Berufung nicht bekämpft. Diese Feststellung, deren Richtigkeit vom Berufungsgericht mit den bekämpften Ausführungen nur argumentativ untermauert wurde, steht aber einem Schadenersatzanspruch der Klägerin, den sie damit zu beweisen gehabt hätte, daß das den Beklagten zuzurechnende Fehlverhalten des Immobilienmaklers schadenskausal war, entgegen.

Ausgehend von dem vom Erstgericht festgestellten und vom Berufungsgericht gebilligten Sachverhalt, an den der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, gebunden ist, stellt sich die vom Berufungsgericht im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO für erheblich angesehene Rechtsfrage daher gar nicht. Daß auch der von der klagenden Partei noch geltend gemachte weitere Revisionsgrund, das Berufungsgericht sei insoweit von der Judikatur des Obersten Gerichtshofes abgewichen, als die Aufklärungspflicht auch gegenüber einem sachkundigen Besteller bestehe, nicht gegeben ist, bedarf im Hinblick auf die eben gemachten Ausführungen keiner weiteren Begründung. Auch die - vom Erstgericht verneinte - Frage, ob bzw inwiefern für die beklagten Parteien vorhersehbar war, daß die klagende Partei im Vertrauen auf einen künftigen Vertragsschluß erhebliche Aufwendungen tätigt, muß nicht mehr eingegangen werden.

Entgegen dem Zulassungsausspruch des Berufungsgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 508a Abs 1 ZPO), war die Revision zurückzuweisen.

Die Entscheidungen über die Kosten des Revisionsverfahrens beruhen auf den §§ 41 und 50 ZPO. Im Gegensatz zur Nebenintervenientin haben die Beklagten auf die Unzulässigkeit der Revision aus dem Grunde des § 502 Abs 1 ZPO hingewiesen.

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