OGH 9Ob134/99t

9Ob134/99tTribunal supérieur9 juil. 1999

Texte intégral

OGH 9Ob134/99t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.07.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz O*****, Beton- und Fertigteilwerk, ***** vertreten durch Dr. Josef Kaiblinger, Rechtsanwalt in Gunskirchen, wider die beklagte Partei St*****-AG, ***** vertreten durch Dr. Ronald Rast und Dr. Christian Werner, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 1,016.471,99 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 18. Februar 1999, GZ 1 R 238/98x-63, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Es geht hier nicht um die Frage, ob Bautechnikern im allgemeinen Vertretungsbefugnis zukommt, sondern ob eine solche aufgrund der im Einzelfall getroffenen Feststellungen von der Klägerin mit gutem Glauben angenommen werden durfte. Soweit das Berufungsgericht die Erklärungen der von der Beklagten als "Sachbearbeiter" und nicht nur als Bautechniker zur Bauverhandlung entsendeten Angestellten der beklagten Partei zurechnete, so hat es lediglich diese Umstände des Einzelfalles rechtlich beurteilt, ohne gegen die Grundsätze der Rechtsprechung zu verstoßen. Den Umstand, daß die als Sachbearbeiter für die Beklagte durch sie selbst eingesetzten Mitarbeiter Vereinbarungen über die Behebung der Bauverzögerung durch Herstellung von ursprünglich in Ortsbeton geplanter Teile in Fertigbeton und deren Verrechnung schlossen, ohne Vorbehalte zu machen, als äußeren von der beklagten Partei zu vertretenden und geschaffenen Tatbestand zu werten, der in der Klägerin die Überzeugung vom Vorhandensein der Vertretungsmacht begründete, ist keine krasse Verkennung der Rechtslage. Mangels eines entsprechenden Vorbehaltes einer nachfolgenden kaufmännischen Genehmigung der Vereinbarung bestand auch kein Grund, die Bevollmächtigung der Sachbearbeiter zu bezweifeln, umso mehr als diese Maßnahme als zeitsparend die gegebene Bauverzögerung beseitigen sollte und daher als dringende in diesem besonderen Fall keinen Zweifel an der Vollmacht der Sachbearbeiter begründen mußte, selbst wenn solche Maßnahmen ansonsten über den Rahmen gewöhnlicher Geschäfte von Bautechnikern hinausgehen sollten. Daß eine schriftliche Niederlegung dieser Vereinbarung unterblieb, ändert nichts daran, daß die dem Vertrauen auf den äußeren Tatbestand rechtfertigenden Umstände von der beklagten Partei selbst geschaffen wurden.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.