OGH 13Os72/99 (13Os73/99)

13Os72/99 (13Os73/99)Tribunal supérieur7 juil. 1999

Texte intégral

OGH 13Os72/99 (13Os73/99)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Juli 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Leitner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Serkan E***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 und Abs 3 erster Satz erster und zweiter Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Josef Sch*****, die Berufungen der Angeklagten Serkan E***** und Gökhan E***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft betreffend Hüseyin B***** und Bane O***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 3. März 1999, GZ 23 Vr 2170/98-222, sowie über die Beschwerde gemäß § 494a Abs 4 StPO der Staatsanwaltschaft nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 65 Abs 1 OGHGeo) den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten Josef Sch***** auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen, noch weitere Angeklagte betreffenden Urteil wurde Josef Sch***** des Verbrechens nach § 28 Abs 2 SMG als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB (A VII.) sowie des Vergehens nach § 27 Abs 1 SMG (C II.) schuldig erkannt.

Danach hat er

zu A VII.) im Juni 1998 in Kufstein und anderen Orten zur Tat des (mit gleichem Urteil rechtskräftig schuldig gesprochenen) Bane O***** und des gesondert verfolgten Luigi M*****, welche den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge (§ 28 Abs 6 SMG), nämlich cirka 1 kg Marihuana durch Verkauf an (den ebenfalls diesbezüglich rechtskräftig abgeurteilten) Werner Br***** in Verkehr setzten (A II.2.), beigetragen, daß er ihnen den Werner Br***** als Kaufinteressenten namhaft machte, Bane O***** und Luigi M***** mit Werner Br***** bekannt machte und Werner Br***** im Auftrag des Luigi M***** auch eine Probe Marihuana überbrachte;

zu C II.) in den Jahren 1997 und 1998 durch Erwerb und Besitz von insgesamt nicht mehr feststellbaren Mengen an Cannabisprodukten,

bei Unbekannten für den Eigenbedarf.

Der Angeklagte Josef Sch***** bekämpft die Schuldsprüche mit einer auf die Gründe der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Voranzustellen ist, daß die Nichtigkeitsbeschwerde Ausführungen nur zum Verbrechen nach § 28 Abs 2 SMG, nicht jedoch auch zum Vergehen nach § 27 Abs 1 SMG enthält, indes auch letztere Schuldsprüche von den Aufhebungsbegehren der Rechtsmittelanträge umfaßt werden. Insoweit war die Beschwerde bereits nach § 285d StPO iVm § 285a Z 2 StPO zurückzuweisen.

Im übrigen ist die Beschwerde teils nicht berechtigt, teils unzulässig ausgeführt.

Die Mängelrüge (Z 5) behauptet eine Undeutlichkeit und einen Widerspruch zufolge der Feststellungen der Suchtgiftmenge von ca einem Kilogramm bzw von zwei Lieferungen zu je einem halben Kilogramm. Abgesehen davon, daß zwischen den letztgenannten Konstatierungen gar kein Widerspruch besteht, kann auch von einer nichtigkeitsbegründenden Undeutlichkeit keine Rede sein, weil sogar bei einem knappen ("ca") Unterschreiten der Menge von 1 kg Marihuana im Hinblick auf den festgestellten Reinheitsgrad von 2,54 % das Vorliegen einer große Menge des § 28 Abs 6 SMG nicht berührt wird, die Rüge wegen der allfälligen geringen Schwankungsbreite des Suchtgiftgewichtes daher keine entscheidungswesentliche Tatsache betrifft.

Keinen entscheidenden Umstand berührt die ins Treffen geführte Aktenwidrigkeit bzw Unvollständigkeit, wonach die Verantwortung des Werner Br*****, der eine Tatbegehung lediglich betreffend 800 Gramm Marihuana gestand, nicht berücksichtigt worden sei.

Im Hinblick auf den festgestellten Reinheitsgrad wird nämlich auch hier die große Suchtgiftmenge des § 28 Abs 6 SMG nicht unterschritten.

Als undeutlich, widersprüchlich und unzureichend begründet bezeichnet die Mängelrüge schließlich die Feststellung eines THC-Gehaltes des weitergegebenen Suchtgiftes von zumindest 2,54 %. Entgegen den Beschwerdebehauptungen ist die prozentuelle Feststellung des Reinheitsgehaltes als mathematisch exakte Größe jedenfalls deutlich und keineswegs widersprüchlich zu den nur illustrativ angeführten, bloß unexakte Wertungen darstellenden Angaben der Angeklagten, und außerdem im Hinblick auf den Inhalt des Sachverständigengutachtens durchaus zureichend begründet. Die Beschwerde zielt in Wahrheit auf eine Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung ab, was sie mit dem Hinweis auf den Grundsatz "in dubio pro reo" selbst aufzeigt.

Die Tatsachenrüge, die wieder auf die Verantwortung des Werner Br***** verweist, derzufolge er nur ca 800 Gramm Marihuana erhalten hätte, zeigt keine sich aus den Akten ergebenden erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch nach § 28 Abs 2 SMG zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachenfeststellungen auf, sondern richtet sich bloß gegen die Beweiserwägungen der Tatrichter. Im übrigen wurden - wie bereits ausgeführt und sich aus den Akten ergibt - sowohl Bane O***** als auch Werner Br***** als (unmittelbare) Täter wegen genau derselben Suchtgiftmenge mit demselben Reinheitsgrad rechtskräftig schuldig erkannt, die dem Nichtigkeitswerber (als Beitragstäter) angelastet wird. Bereits bei Erledigung der Mängelrüge wurde außerdem darauf verwiesen, daß auch durch eine Suchtgiftmenge von nur 800 Gramm Marihuana die qualifikationsbegründende große Menge nicht unterschritten wird.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodaß über die außerdem erhobenen Berufungen und Beschwerden das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden (§ 285i StPO) hat.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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