OGH 11Os55/99

11Os55/99Tribunal supérieur24 juin 1999

Texte intégral

OGH 11Os55/99

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.06.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Juni 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vielhaber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dipl. Ing. Wojtek Z***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16. Oktober 1998, GZ 11 d Vr 7307/97-151, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthält, wurde Dipl. Ing. Wojtek Z***** des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma EDV S*****GesmbH in mehrfachen Tathandlungen fortgesetzt vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Abgaben bewirkt, nämlich

I. eine in zu niedriger Festsetzung gelegene Verkürzung nachgenannter bescheidmäßig festzusetzender Abgaben, indem er unrichtige, Erlös und Gewinn zu gering ausweisende Steuererklärungen samt zugehörigen Bilanzen bzw Rechnungsabschlüssen abgab, sodaß darauf beruhende Bescheide erlassen wurden, und zwar für die Jahre 1984 bis 1987 um insgesamt 1,612.550 S an Körperschaftssteuer und 630.766 S an Gewerbesteuer;

II. eine in unterbliebener Entrichtung gelegene Verkürzung der selbst zu berechnenden Kapitalertragsteuer für verheimlichte, aus verschwiegenen Eingängen zugeflossene Erlöse als verdeckte Gewinnausschüttung, indem er ihre Einbehaltung, Anmeldung und Abfuhr (§§ 93, 95, 96 EStG 1988) unterließ, und zwar in der Zeit von Anfang 1984 bis Ende 1991 um insgesamt 3,033.234 S.

Die gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.

In seinem Vorbringen zur Mängelrüge (Z 5) kritisiert der Beschwerdeführer verschiedene, aus dem Zusammenhang gelöste Feststellungen des Erstgerichtes und behauptet, sie seien aktenwidrig, unrichtig sowie unvollständig und entbehren teilweise einer entsprechenden Beweisgrundlage.

Dabei übergeht er aber die ausführliche Beweiswürdigung des Schöffengerichtes (US 14 bis 19), das sich nicht nur auf zahlreiche Zeugenaussagen, sondern auch auf die Gutachten der Sachverständigen Herbert P***** (ON 49 iVm S 127 ff/IV) und DDr. Gerhard A***** (S 365 f/IV) sowie auf die Ergebnisse der Betriebsprüfung stützte und diese Beweise einer eingehenden Erörterung unterzog.

Außerdem verkennt die Beschwerde das Wesen einer Nichtigkeit begründenden Aktenwidrigkeit, die nur dann vorliegt, wenn der Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels im Urteil unrichtig wiedergegeben (zitiert) wird. Durch die vorliegende Behauptung, daß zwischen den vom Gericht getroffenen Feststellungen von Tatsachen und dem diesen Konstatierungen zugrundeliegenden Beweismaterial ein Widerspruch bestehe, wird der nur eine formale Vergleichung gestattende Nichtigkeitsgrund der Aktenwidrigkeit nicht zur Darstellung gebracht. Unter diesem Gesichtspunkt kann jedenfalls die Richtigkeit der auf freier Beweiswürdigung beruhenden Schlüsse des Schöffensenates nicht angefochten werden (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 185, 190, 191).

Durch das Begehren des Nichtigkeitswerbers nach anderen Feststellungen auf Grund eigenständiger Erwägungen, die im wesentlichen auf seiner von den Tatrichtern als widerlegt erachteten, im Rechtsmittel aber als glaubwürdig bezeichneten Verantwortung basieren, ist klar erkennbar, daß sich die Beschwerdeausführungen in einer unzulässigen Kritik an der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes erschöpfen. Formelle Begründungsmängel liegen indes nicht vor.

Das Vorbringen zur Tatsachenrüge (Z 5a), worin die Höhe der Verkürzungsbeträge bestritten wird, ist wiederum nicht geeignet, aus dem Akteninhalt erhebliche Bedenken an der Richtigkeit des strafbestimmenden Wertbetrages zu wecken. Der Beschwerdeführer ist vielmehr zu seiner Behauptung willkürlich angenommener Versicherungswerte auf die gegenteilige Zeugenaussage der Speditionsangestellten H***** (S 170/IV) zu verweisen.

Die insgesamt unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.

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