OGH 14Os11/99

14Os11/99Tribunal supérieur22 juin 1999

Texte intégral

OGH 14Os11/99

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.06.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Juni 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Leitner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gerlinde und Cäcilia S***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 12, dritter Fall, 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der beiden Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 12. Juli 1998, GZ 20 Vr 501/97-36, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Gerlinde S***** des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB (IV 1) und Cäcilia S***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB (IV 2), jeweils als Beitragstäterinnen nach § 12 dritter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach haben sie zu dem von Johann S***** und Hannes Hubert S***** (laut Schuldspruch im selben Urteil) begangenen Betrug, wonach diese mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung mehrere Personen durch Vortäuschen eines niedrigeren Kilometerstandes und Verschweigen des wahren Fahrzeugwertes zum Kauf von (detailliert angeführten) PKWs verleiteten und sie um jeweils einzeln angeführte Beträge schädigten, durch Unterschreiben von Anmeldungsformularen, mit denen Gerlinde und Cäcilia S***** die Fahrzeuge auf ihren Namen zur Anmeldung bringen ließen, zum Zwecke des (späteren) Verkaufs der tachometermanipulierten Fahrzeuge beigetragen, und zwar Gerlinde S***** (IV 1) zu dem von Hannes Hubert S***** begangenen Betrug laut Schuldspruch III 8, 9, 11 und 12 (Tatzeiten: 12. September 1994, 7. Mai 1995, 17. April 1996 und 10. September 1996; Gesamtschaden:

104. 000 S) und Cäcilia S***** (IV 2) zu dem von Johann S***** begangenen Betrug laut Schuldspruch I 2, 4 und 5 (Tatzeiten: 27. Juni 1994, 30. April 1996 und 11. August 1996; Gesamtschaden 117.000 S), wobei Cäcilia S***** den Beitrag zum schweren Betrug in der Absicht leistete, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Die von den Angeklagten Gerlinde und Cäcilia S***** dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 9 lit b StPO (gemeinsam) ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Zu Unrecht wenden die Beschwerdeführerinnen ein (Z 5), die Tatrichter hätten verabsäumt, "zu jedem einzelnen Faktum" darzulegen, welche Schriftstücke die beiden Beschwerdeführerinnen unterfertigt haben, ob die Schriftstücke zu diesem Zeitpunkt Angaben über die Anzahl der gefahrenen Kilometer aufwiesen und ob die Beschwerdeführerinnen mit den einzelnen Käufern der PKWs überhaupt irgendwelche Kontakte hatten. Demzuwider kommt aus den mit dem Urteilsspruch eine Einheit bildenden Gründen (siehe insb US 14 f und 18) deutlich zum Ausdruck, daß das Schöffengericht die wesentlichen Feststellungen, nämlich daß die Beschwerdeführerinnen Vertragsunterlagen, insbesondere Kaufverträge und Anmeldungsformularem hinsichtlich aller jener (schuldspruchrelevanten) Fahrzeuge unterfertigten, die auf sie zugelassen waren, und - im Wissen um die von ihren Ehegatten vorgenommenen Manipulationen an den jeweiligen PKWs - den Käufern gegenüber als private Verkäuferinnen mit dem (Eventual)Vorsatz auftraten, daß jene durch ihre (Beitrags)Handlungen getäuscht und geschädigt würden, insbesondere auf die zu den Betrugshandlungen geständige Verantwortung ihrer Ehegatten Johann und Hannes Hubert S*****, sowie des Reinhard Johann S***** und die sie belastenden Angaben der beiden Letztgenannten vor dem Untersuchungsrichter (US 17; ON 9, 10) zurückführten. Diese Begründung ist angesichts der nach § 270 Abs 2 Z 5 StPO gebotenen gedrängten Darstellung nicht zu beanstanden. Auch der ausdrücklichen Nennung der Namen der im Vorverfahren vernommenen Geschädigten, deren protokollarische Angaben in der Hauptverhandlung verlesen wurden, bedurfte es nicht.

Soweit die Mängelrüge eine Begründung der lediglich im Urteilsspruch ziffernmäßig ausgeworfenen jeweiligen Schadenshöhe bei den einzelnen Betrugsfakten vermißt, genügt die Erwiderung, daß sich das Erstgericht erkennbar auf das auch die Schadenshöhe umfassende Geständnis der insoweit fachkundigen Mitangeklagten Johann, Reinhard Johann und Hannes Hubert S***** gestützt hat. Dabei entspricht es durchaus der allgemeinen Lebenserfahrung, daß die Unterschiede im Kilometerstand der einzelnen PKWs zwischen 71.000 und knapp 93.000 in jedem Fall ganz erhebliche Wertunterschiede bewirkten, sodaß die daraus resultierenden hohen Schadensbeträge bei beiden Beschwerdeführerinnen, und zwar bei Cäcilia S***** zum Teil schon im Einzelfall (Schuldspruch I 2 und 4), die Wertgrenze von 25.000 S bei weitem überschritten haben.

Soweit Cäcilia S***** im Rahmen der Rechtsrüge Begründungsmängel (der Sache nach Z 5) bezüglich der angenommenen Gewerbsmäßigkeit behauptet, ist sie darauf hinzuweisen, daß das Schöffengericht (US 18) aus dem Fehlen eines ausreichenden eigenen Einkommens (auch) der Angeklagten Cäcilia S***** (in Verbindung mit dem festgestellten Bereicherungsvorsatz) den - formal einwandfreien - Schluß gezogen hat, sie hätte die Absicht gehabt, sich durch die wiederkehrende Begehung von Betrugshandlungen ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen.

Soweit (nominell in der Rechtsrüge, der Sache nach wiederum Z 5) das Fehlen einer Auseinandersetzung mit dem fast zweijährigen Zeitraum zwischen den Schuldsprüchen I 2 und I 4 geltend gemacht wird, übersieht Cäcilia S*****, daß größere zeitliche Unterschiede zwischen den einzelnen strafbaren Handlungen die Gewerbsmäßigkeit nicht ausschließen (vgl Leukauf/Steininger Komm3 § 70 RN 4) und angesichts des Gedrängtheitsgebotes (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) eine nähere Erörterung auch insoweit entbehrlich war.

Die "hilfsweise" erhobene Rechtsrüge (undifferenziert: "Z 9 lit a und b") verfehlt die prozeßordnungsgemäße Ausführung, weil sie sich nicht an den urteilsmäßig festgestellten Schadensbeträgen orientiert.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung der Angeklagten (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a StPO.

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