OGH 2Ob160/99i

2Ob160/99iTribunal supérieur10 juin 1999

Texte intégral

OGH 2Ob160/99i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.06.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria T*****, vertreten durch DDr. Manfred Nordmeyer und Dr. Widukind W. Nordmeyer, Rechtsanwälte in Wels, wider die beklagte Partei W*****genossenschaft, *****, vertreten durch Mag. Wolfgang Zinnhobler, Rechtsanwalt in Wels, wegen S 53.000,-- sA und Feststellung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Berufungsgericht vom 14. Dezember 1998, GZ 21 R 451/98t-15, womit das Urteil des Bezirksgerichts Wels vom 17. Juli 1998, GZ 13 C 240/98s-9, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die Klägerin als Wohnungsmieterin begehrte von der Beklagten als Hausverwalterin Schadenersatz in der Höhe von S 53.000,-- sA und erhob auch ein Feststellungsbegehren.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 52.000,--, nicht aber S 260.000,-- übersteigt und daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil zu den Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht des Hauseigentümers (Vermieters) eine gesicherte höchstgerichtliche Judikatur bestehe und der Frage der Erkennbarkeit der den Sturz der Klägerin auslösenden Gefahrenquelle (von einem unbekannten Dritten verursachtes Verschieben des frei beweglichen Fahrradständers in den Durchgangsweg zwischen Haus und Parkplatz, wie dies allenfalls auch schon in der Vergangenheit fallweise vorgekommen sei) für die Beklagte keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende rechtserhebliche Bedeutung zukomme.

Die Klägerin stellte einen Antrag gemäß § 508 Abs 1 ZPO und führte die ordentliche Revision aus.

Das Berufungsgericht änderte daraufhin seinen Unzulässigkeitsausspruch dahin ab, daß die ordentliche Revision doch zulässig sei, weil eine unmittelbar auf den vorliegenden Einzelfall übertragbare Judikatur des Höchstgerichts zum Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Vermieters (Hausverwalters) betreffend einen unbeleuchteten Zugangsweg zu einem hauseigenen Parkplatz und dessen Freihaltung von Hindernissen fehle und aufgrund der Summe der hier vorliegenden Einzelfaktoren die Möglichkeit einer Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht nicht ausgeschlossen werden könne.

Die Revision ist unzulässig.

Bereits aus der Begründung des Zulässigkeitsausspruchs wird deutlich, daß es an einer Rechtsfrage, die über die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles hinaus Bedeutung hätte, fehlt. Auch in der Revision wird eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht aufgezeigt; ein Verschulden von Erfüllungsgehilfen der Beklagten wurde vom Berufungsgericht in im konkreten Fall vertretbarer Weise verneint.

Da es der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage somit nicht bedurfte, war die Revision - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichts - als unzulässig zurückzuweisen.

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