OGH 13Os77/99 (13Os78/99)

13Os77/99 (13Os78/99)Tribunal supérieur9 juin 1999

Texte intégral

OGH 13Os77/99 (13Os78/99)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.06.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Juni 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal und Dr. Schmucker als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Thumb als Schriftführerin in der bei dem Landesgericht Klagenfurt zum AZ 12 Vr 673/98 anhängigen Strafsache gegen Giorgio Z***** wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 3. September 1998, AZ 10 Bs 391/98 (= ON 130 des Vr-Aktes) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Mit dem angefochtenen Beschluß wurde Giorgio Z***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Gründe:

Dem seit dem 30. April 1998 in Untersuchungshaft befindlichen italienischen Staatsangehörigen Giorigo Z***** wird angelastet, das Verbrechen des versuchten gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 und 148 zweiter Fall StGB (1.) sowie das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB

(2.) dadurch begangen zu haben, daß er

1. am 24. Februar 1998 in Villach in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der Volksbank ***** durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung einer falschen Urkunde, nämlich durch Vorgabe der Einlösbarkeit des von ihm präsentierten und hinsichtlich der Ausstellerunterschrift gefälschten, auf die S*****-Bank in R*****, gezogenen Verrechnungsschecks über einen Betrag von 7,500.000 US-Dollar verbunden mit der Vorgabe, Berechtigter dieses Schecks zu sein, zu Handlungen, und zwar zur Veranlagung von 25 % des genannten Scheckbetrages in Dollaranleihen und zur Gutbuchung des Restbetrages auf eigens von ihm zuvor eröffnete Konten zu verleiten versuchte, wodurch die Volksbank ***** zumindest um das Nominale in ihrem Vermögen geschädigt werden sollte, und

2. am 27. Mai 1998 in Klagenfurt die die Voruntersuchung gegen ihn führende Richterin Mag. Michaela W***** durch die Äußerung: "Auch hier werden Köpfe rollen, ich werde schon dafür sorgen, so etwas darf nicht ungestraft bleiben, es ist ja auch gelungen, Falcone und Borsellino auf angemessene Weise zu eliminieren. Nächste Woche gibt es da einen großen Wirbel. Dafür werde ich sorgen" gefährlich mit dem Tode bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.

Die von Giorgio Z***** am 14. September 1998 selbst verfaßte (S 445/II), als "Nichtigkeitsbeschwerde-Berufung" bezeichnete dem Obersten Gerichtshof vorgelegte Grundrechtsbeschwerde, mit Verbesserungsauftrag (12 Ns 16/98 vom 23. September 1998, ON 142) zurückgestellte, vom Landesgericht Klagenfurt am 23. April 1999 dem Verteidiger zur Unterschrift (§ 3 Abs 2 GRBG) zugeleitete Grundrechtsbeschwerde ist nicht berechtigt, teils auch unzulässig.

Zutreffend ist die Ansicht des Oberlandesgerichtes als Beschwerdegericht, daß die mit Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 15. Juni 1998 (ON 53) ausgelöste zweimonatige Haftfrist zufolge der Bestimmung des § 6 Abs 2 StPO erst am 17. August 1998 endete (EvBl 1994/139, Foregger-Kodek StPO7 Anm I zu § 6 StPO); der vom Landesgericht Klagenfurt vorgenommenen (informativen)Korrektur hätte es demnach gar nicht bedurft. Da die am 17. August 1998 durchgeführte Haftverhandlung somit nicht verspätet erfolgte, hat eine Grundrechtsverletzung (durch Unterlassung der Enthaftung am 15. August 1998) nicht stattgefunden.

Soweit die Beschwerde den dringenden Tatverdacht zu beiden Vorwürfen in Abrede stellt, unterläßt sie eine Auseinandersetzung mit der Argumentation des Oberlandesge- richtes. Gemäß § 10 GRBG ist es nach der sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der §§ 281 Abs 1 Z 5 und Z 5a, 285a Z 2 zweiter Halbsatz StPO erforderlich anzuführen, welche Tatumstände den Verdachtsausspruch über entschei- dende Tatsachen als undeutlich, unvollständig, mit sich selbst im Widerspruch, nicht oder nur offenbar unzureichend begründet oder aktenwidrig erweisen oder im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung aktenkundig erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der der Annahme dringenden Tatverdachtes zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen ergaben.

Auch die Annahme des Haftgrundes der Fluchtgefahr erfolgte aus den vom Beschwerdegericht dargelegten Gründen (insbesondere auch dem Hinweis auf die mangelnde Zugriffsmöglichkeit der österreichischen Gerichtsbarkeit bei einem Aufenthalt in seinem Heimatland) durchaus rechts- richtig.

Soweit die Beschwerde schließlich die Verfahrensführung des Landesgerichtes Klagenfurt kritisiert und in diesem Zusammenhang auf von ihm angeblich vorgenommene "Anzeigeerstattungen" an internationale Einrichtungen hinweist, genügt es zu erwidern, daß die behaupteten Verfahrensmängel nicht Gegenstand einer Grundrechtsbeschwerde sein können.

Diese war somit ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.

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