Texte intégral
OGH 8ObA142/99m
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 07.06.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer und die fachkundigen Laienrichter Gunter Krainhöfner und Mag. Thomas Kallab als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Marlene A*****, vertreten durch Dr. Gerhard Kucher, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Hans A*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Flucher, Rechtsanwalt in Villach, wegen S 1,866.358,-- sA (Revisionsinteresse S 324.772,-- sA) infolge außerordent- licher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. März 1999, GZ 8 Ra 278/98h-53, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Begründung:
Die Entscheidung des Berufungsgerichtes im dritten Rechtsgang hält sich an die überbundene Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes im zweiten Rechtsgang (8 ObA 67/97d), die auch keineswegs mit sich selbst in Widerspruch steht. Der erkennende Senat hat dort klar und unmißverständlich ausgesprochen, daß § 1495 Satz 1 ABGB hinsichtlich der Verjährungs- und der gleichzuhaltenden Verfallshemmung nur darauf abstellt, ob die Ehe noch aufrecht ist, und es auf die Zumutbarkeit der Klagsführung nicht ankommt (so schon SZ 67/62), und die schon im ersten Rechtsgang (8 ObA 250/95) ausgesprochene Rechtsansicht aufrechterhalten, daß die Klägerin alle ihre auch offenen Lohnforderungen, weil weder verjährt noch verfristet, geltend machen kann.