OGH 14Os56/99
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 18.05.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Mai 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Leitner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johann W***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 1. Feber 1999, GZ 3 a Vr 8.606/98-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann W***** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach § 15 Abs 1 StGB) schuldig erkannt.
Soweit angefochten hat er zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im September 1998 in Wien eine unmündige Person, nämlich die am 25. April 1985 geborene Karin W***** auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht, indem er das auf seinem Bett schlafende Mädchen entkleidete und eine etwa 10 cm lange Karotte mit einem Umfang von ca 7 cm in dessen Scheide einführte.
Die dagegen allein aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde vermag keine formalen Begründungsmängel aufzuzeigen, sondern bekämpft in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Schöffengerichts, indem sie unter Wiederholung der leugnenden Verantwortung des Angeklagten die auf Grund einer kritischen Gesamtschau der Verfahrensergebnisse gewonnenen, eingehend und überzeugend begründeten Urteilsannahmen in Frage stellt.
Beim Zustand, in dem sich das Tatopfer befand, als ihm der Beschwerdeführer die Karotte einführte, handelt es sich um keine für die Beurteilung der angelasteten Unzucht mit Unmündigen entscheidende Tatsache.
Daß das betreffende Alter des Kindes vom (zumindest bedingten) Vorsatz des Angeklagten umfaßt war, gründete das Schöffengericht logisch und empirisch einwandfrei auf dessen äußeres Erscheinungsbild und die (in der Hauptverhandlung relativierten) Angaben des Beschwerdeführers vor der Polizei (S 23) sowie im Schreiben an die Redaktion einer Zeitung (S 177 f).
Schließlich ergibt sich aus der Aussage des Angeklagten selbst, daß sonst niemand im Gelegenheitsverhältnis zu dem Mädchen stand (S 201), zumal er für die Dauer seiner Abwesenheit das Zimmer, in dem sich dieses befand, versperrte (S 211 f).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.