OGH 14Os55/99

14Os55/99Tribunal supérieur18 mai 1999

Texte intégral

OGH 14Os55/99

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.05.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Mai 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Leitner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Rolandas G***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 dritter und vierter Fall StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Rolandas G***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13. Jänner 1999, GZ 8d Vr 9.963/98-49, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde (ua) Rolandas G***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls (zu ergänzen: durch Einbruch) nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 dritter und vierter Fall (im Urteil: "zweiter Fall", gemeint jedoch: zweiter Satz) StGB (A/1) und des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB (C/1,2) schuldig erkannt.

Darnach hat er in Wien und anderen Orten Österreichs

A/1) in der Nacht zum 4. November 1998 zusammen mit dem gesondert verfolgten Audrius G***** eine fremde bewegliche Sache, nämlich den Personenkraftwagen VW Passat des Michael S***** im Wert von ca 70.000 S mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen, wobei er den schweren Diebstahl durch Einbruch in der Absicht beging, sich durch die wiederkehrende Begehung derartiger strafbarer Handlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen;

C) falsche Urkunden im Rechtsverkehr (zum Beweis eines Rechtes - US 9) verwendet, indem er österreichischen Grenzorganen

1. einen (gefälschten - US 9) litauischen Zulassungsschein für den von ihm gelenkten (unter A/1 bezeichneten) Personenkraftwagen und

2. einen auf seinen Namen lautenden und mit seinem Lichtbild versehenen total gefälschten (US 7) litauischen Führerschein

vorwies.

Der gegen diesen Schuldspruch aus den Gründen der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Rolandas G***** kommt keine Berechtigung zu.

Das Schöffengericht hat die Feststellungen über die unmittelbare Täterschaft des Rolandas G***** beim Autodiebstahl (A/1) - der Mängelrüge (Z 5) zuwider - logisch und empirisch einwandfrei aus den vor dem Untersuchungsrichter wiederholten (ON 12), als unbedenklich beurteilten und aktengetreu wiedergegebenen Angaben des Mitangeklagten Svajunas B***** bei der Gendarmerie (S 67) abgeleitet, wonach Audrius G***** bereits bei der gemeinsamen Anreise ihre Aufgabe darlegte und in den späten Abendstunden des 3. November 1998 mit dem Angeklagten G***** nach Wien fuhr, um ein Fahrzeug zu stehlen, worauf die beiden mit dem VW-Passat (A/1) zurückkehrten.

Die Gewerbsmäßigkeit folgerten die Tatrichter mängelfrei aus dem Fehlen eines geregelten Einkommens, der "akribischen" Vorbereitung, dem Mitführen der Einbruchs- und Fäschungswerkzeuge und der professionellen Ausführung des Einbruchsdiebstahls (US 13), sodaß dem Urteil auch die behauptete unzureichende Begründung dieser Qualifikation nicht anhaftet.

Mit dem Einwand, das Erstgericht habe die Ablehnung seiner (leugnenden) Verantwortung nicht begründet, setzt sich der Beschwerdeführer prozeßordnungswidrig über die umfangreiche Beweiswürdigung (US 10-14) hinweg.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) verfehlt zur Gänze den Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozeßordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes:

Soweit der Angeklagte G***** aus der (negativen) Konstatierung, wonach nicht festgestellt werden kann, wer die österreichischen Kennzeichen vom gestohlenen Personenkraftwagen abmontierte und die litauischen Kennzeichen anbrachte, einen Feststellungsmangel ableiten will, genügt der Hinweis darauf, daß er vom Vorwurf der Urkundenunterdrückung (bezüglich der österreichischen Kennzeichen) ohnedies freigesprochen wurde (US 6, 14 f) und auch das Anbringen der ausländischen Kennzeichen nicht Gegenstand des Schuldspruchs ist.

Mit der Behauptung, es wären keine Feststellungen zur subjektiven Tatseite in Ansehung des unter C/1,2 angelasteten Gebrauchs der dort bezeichneten falschen litauischen Urkunden getroffen worden, übergeht der Beschwerdeführer jene Urteilspassagen, in denen seine Verantwortung, wonach er nicht wußte, daß der verwendete litauische Führerschein (C/2) gefälscht ist, abgelehnt wird (US 14) und die konstatierte Vorweisung des gefälschten litauischen Zulassungsscheins für das von ihm gestohlene Kraftfahrzeug den deliktsspezifischen Gebrauchsvorsatz impliziert.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.

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