LG Feldkirch 1R130/99x

1R130/99xAutre juridiction14 mai 1999

Texte intégral

LG Feldkirch 1R130/99x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.05.1999

Kopf

Beschluss

Das Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht hat durch den Präsidenten des Landesgerichtes Dr. Dür als Vorsitzenden sowie die Richter des Landesgerichtes Dr. Fußenegger und Dr. Höfle als weitere Senatsmitglieder in der Pflegschaftssache des mj Manuel R***** wh und in Obsorge bei der Mutter Renate R***** vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft D***** als Unterhaltssachwalterin (Zl: V-132-8456-95), infolge Rekurses des Österreichischen Bundesschatzes, vertreten durch den Revisor beim Landesgericht Feldkirch (SR 929/99), gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 15.4.1999, 8 P 1334/95 d-33, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird keine Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Begründung:

Der mj Manuel ist das uneheliche Kind von Renate R***** und Thomas W*****. Der Vater ist zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von ATS 2.500,-- verpflichtet.

Am 28.1.1999 stellte der durch die Bezirkshauptmannschaft D***** vertretene Minderjährige den Antrag, gegen den Vater auf Grund des Übereinkommens vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland vorzugehen.

Über Ersuchen des Erstgerichtes als Übermittlungsstelle im Sinne des zitierten Übereinkommens übersetzte die Dolmetscherin Mag. Angelika S***** sieben Dokumente aus der deutschen in die spanische Sprache. Für ihre Bemühungen verzeichnete sie Gebühren in Höhe von ATS 4.820,--.

Mit dem nun bekämpften Beschluss bestimmte das Erstgericht die Gebühren der Dolmetscherin mit ATS 4.476,-- (I.), wies ein Mehrbegehren von ATS 354,-- ab (II.), ordnete die Anweisung der Gebühren aus dem Amtsverlag an (III.) und sprach aus, dass für die angeführten Kosten von ATS 4.466,-- dem Grunde nach der mj Manuel R***** dem Bund gegenüber haftet (IV.). Zur Begründung der Gebührentragungspflicht führte das Erstgericht aus, die Vornahme der Übersetzung sei im eindeutigen Interesse des Kindes, nämlich zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland, erfolgt.

Allein gegen den Ausspruch nach § 2 Abs 2 GEG richtet sich der zulässig und fristgerecht erhobene Rekurs des durch den Revisor beim Landesgericht Feldkirch vertretenen Österreichischen Bundesschatzes mit dem Antrag auf Abänderung dahin, dass die Verpflichtung des Vaters zum Ersatz der aus dem Amtsverlag angewiesenen Dolmetscherkosten ausgesprochen werde.

Der Rekurs ist nicht begründet.

Nach Auffassung des Rekurswerbers sei die Übersetzung von Schriftstücken nur deshalb erforderlich geworden, weil der unterhaltspflichtige Vater der ihm auferlegten Unterhaltspflicht seit Juli 1994 nur mehr unzureichend nachgekommen sei, sodass die Amtshandlung zweifellos von ihm veranlasst worden sei. Deshalb sei er auch zum Ersatz der vorläufig aus dem Amtsverlag getragenen Kosten dem Bund gegenüber zu verpflichten.

Sind in bürgerlichen Rechtssachen die Kosten einer Amtshandlung, die den Betrag von ATS 3.900,-- übersteigen, aus Amtsgeldern zu berichtigen oder berichtigt worden, so hat das Gericht mit der Auszahlungsanweisung mit gesondertem Beschluss dem Grunde nach zu bestimmen, welche Partei die im § 2 Abs 1 GEG genannten Kosten zu ersetzen hat (§ 2 Abs 2 GEG). Der Anwendungsbereich dieser Gesetzesbestimmung ist nicht auf Zivilprozesse beschränkt, sondern umfasst alle bürgerlichen Rechtssachen, also alle gerichtlichen Agenden, auf die die Bestimmung der Jurisdiktionsnorm anzuwenden sind, sohin auch den Außerstreitbereich und die damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben des Pflegschaftsgerichtes.

Die aus den Amtsgeldern berichtigten Kosten sind dem Bund von der Partei zu ersetzen, die nach den bestehenden Vorschriften hiezu verpflichtet ist. Mangels einer solchen Vorschrift sind diese Beträge von denjenigen Beteiligten zu ersetzen, die sie veranlasst haben oder in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wurde (§ 2 Abs 1 GEG).

Im vorliegenden Fall ist das Erstgericht als Übermittlungsstelle nach Art 2 Abs 1 des Übereinkommens vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland, BGBl. Nr. 316/1969, (= New Yorker Unterhaltsschutzübereinkommen) iVm § 2 des Bundesgesetzes vom 22. Jänner 1969, BGBl. Nr. 317, zur Durchführung des Übereinkommens vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1986, BGBl. Nr. 377, (= DG zum New Yorker Unterhaltsschutzübereinkommen) tätig geworden. Nach § 4 des letztgenannten Gesetzes sind bei Vorliegen eines Antrags des Anspruchswerbers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe hinsichtlich der Gebühren der Dolmetscher die §§ 63 ff ZPO anzuwenden, wenn der Antrag und die Beilagen mit einer Übersetzung in eine fremde Sprache - wie hier gefordert - zu versehen sind. Nach Bewilligung der Verfahrenshilfe hat das Gericht sodann die Herstellung der erforderlichen Übersetzungen zu veranlassen.

Gemäß § 5 DG zum New Yorker Unterhaltsschutzübereinkommen hat die Übermittlungsstelle nach Prüfung des Antrags und der Beilagen diese an die ausländische Empfangsstelle im Weg des Bundesministeriums für Justiz weiterzuleiten. Die Empfangsstelle im Ausland hat sodann, wenn bereits ein Exekutionstitel vorliegt, den Antrag an den zuständigen Exekutionsrichter weiterzuleiten (§ 6 Abs 4 leg cit). Aus der Systematik des hier zur Anwendung gelangenden New Yorker Unterhaltsschutzübereinkommens und des zu dessen Durchführung erlassenen Bundesgesetzes ergibt sich, dass der Anspruchsgegner dem Verfahren vor der Übermittlungsstelle noch nicht beizuziehen ist und somit auch noch nicht als Partei oder Beteiligter iSd § 2 GEG anzusehen ist. Damit fehlt es an einer wesentlichen Voraussetzung dafür, den unterhaltspflichtigen Vater zum Ersatz der aus Amtsgeldern berichtigten Übersetzungskosten dem Grunde nach zu verpflichten.

Das Erstgericht hat daher im Ergebnis zu Recht ausgesprochen, dass das antragstellende Kind (Anspruchswerber), dem Verfahrenshilfe bewilligt worden ist, dem Bund gegenüber dem Grunde nach für die Übersetzungskosten haftet.

Aus diesen Überlegungen ist dem Rekurs des durch den Revisor vertretenen Österreichischen Bundesschatzes kein Erfolg beschieden.

Gemäß § 14 Abs 2 Z 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.

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