OGH 15Os57/99 (15Os58/99)
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 06.05.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Mai 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Leitner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Rasim R***** und andere Angeklagte wegen des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens des Raubes nach §§ 142 Abs 1 und 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Luca M***** gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 4. Dezember 1998, GZ 11 Vr 528/98-105, sowie über die Beschwerde gegen den gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO gefaßten Beschluß nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die (implizierte) Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten M***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen (auch in Rechtskraft erwachsene Schuld- und Teilfreisprüche anderer Angeklagter enthaltenden) Urteil wurde Luca M***** des teilweise als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall StGB begangenen teils vollendeten, teils versuchten Raubes nach §§ 142 Abs 1 und 15 StGB (A I.2.,3. und A II.1.) sowie des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 15 StGB (B I.1.a,b, 2. und B II.) schuldig erkannt.
Danach hat er (iVm den Urteilsfeststellungen, soweit dies für die Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung ist) in Wien teils allein, teils im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit Gewalt gegen eine Person anderen fremde bewegliche Sachen mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz weggenommen oder wegzunehmen versucht und einen anderen dazu bestimmt, indem er
zu A I.2. am 14. August 1998 den Rasim R***** zu dem in A I.1. geschilderten Raub aufforderte, worauf R***** dem Karl K*****, nachdem er ihn ins Gesicht geschlagen und zu Boden gestoßen hatte, eine Geldbörse mit 190 S wegnahm;
zu A II.1. am 14. September 1998 gemeinsam mit R***** als Mittäter einem unbekannten Mann Bargeld wegzunehmen trachtete, nachdem sie ihm zwei Tabletten Rohypnol in ein Getränk gemischt hatten, um die geplante Geldwegnahme unter körperlicher Gewaltanwendung zu erleichtern, wobei sie jedoch wegen mangelnder betäubender Wirkung letztlich von ihrem Vorhaben abließen.
Die dagegen vom Angeklagten M***** aus Z 5, 9 lit a und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider deckt sich der (vermeintlich) als aktenwidrig begründet kritisierte Feststellungsteil zum Raub an Karl K***** (vgl US 9: M***** erkannte die Gelegenheit, zu Geld zu kommen und forderte R***** mit den Worten: "Da ist ein Mann, den du ausrauben kannst, damit ich mein Geld bekomme".) mit der wortgleichen Verantwortung des Beschwerdeführers vor der Sicherheitsbehörde (S 127/I). Es bedurfte in den Gründen weder einer Erwähnung der aktenkundigen Tatsache, daß diese polizeiliche Vernehmung ohne Beiziehung eines Dolmetsch erfolgt ist (S 127 ff/I), noch der Erörterung der auf eine diesbezügliche Frage seines Verteidigers gegebenen Antwort (S 315/II). Nach der Aktenlage wurde vor der Polizei die Beiziehung eines Dolmetsch niemals begehrt und - entgegen einer Beschwerdebehauptung - keine gerichtliche Feststellung getroffen, der (in Wien geborene) Angeklagte M***** sei der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig (vgl dazu den Vermerk des Untersuchungsrichters "gutes Deutsch" auf S 223 unten/I). In der Beschwerde werden auch keine Verständigungsschwierigkeiten oder Protokollierungsfehler behauptet. Mit welchem "sohin entgegenstehenden Beweisergebnis" sich das Erstgericht auseinanderzusetzen gehabt hätte, um dem Vorwurf unvollständiger Begründung zu entgehen, ist daher nicht ersichtlich.
Die als Scheinbegründung gerügte "Feststellung" (vgl US 15: Das Drängen des M***** auf Rückzahlung der Schulden und die Diskussion darüber, wird außerdem kaum ohne Bezug auf die Tatsache stattgefunden haben, daß R***** soeben beim Raubversuch an einem offenkundig ertragreichen Opfer der Mut verlassen hatte.) bekämpft bloß unzulässig einen aus dem Zusammenhang gelösten Satz aus den beweiswürdigenden Erwägungen der Erkenntnisrichter (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 2,26), wobei der Nichtigkeitswerber die wesentliche und mängelfreie Begründung dieses Schuldspruchs unberücksichtigt läßt (vgl hiezu US 15 dritter Absatz). Der Vorwurf hinwieder, die (ihrem Wesen nach ein tatsachenfeststellendes Resümee darstellende) Begründungspassage, wonach die Tatvollendung eindeutig deshalb unterblieb, weil das ins Getränk gemischte Rohypnol nicht die beabsichtigte Wirkung gezeigt hatte (US 17), sei unvollständig und offenbar unzureichend begründet, ist dadurch widerlegt, daß die Tatrichter auf die gerichtliche Verantwortung des Mitangeklagten R*****, er habe nicht den Mut dazu gehabt und sich nicht getraut (S 319/II), sehr wohl ausreichend Bezug genommen haben (vgl US 18 vierter Absatz letzter Satz).
Soweit die Beschwerde schließlich unsubstantiiert und undifferenziert (sohin erkennbar nur im Zusammenhang mit den ausdrücklich bekämpften Schuldsprüchen A I.2. und A II.1.) behauptet, auch "die Urteilsbegründung, wonach ich das Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten Raubes in objektiver und subjektiver Hinsicht begangen habe", sei offenbar unzureichend und stelle eine Scheinbegründung dar, übersieht sie zum einen, daß dies bloß eine "vom festgestellten Sachverhalt ausgehende" rechtliche Schlußfolgerung darstellt (US 18 oben); zum andern verkennt sie, daß die rechtliche Beurteilung des konstatierten Geschehens durch das Schöffengericht mit einer Mängelrüge nicht bekämpfbar ist (vgl Mayerhofer aaO E 129 f).
Die relevierten Begründungsfehler haften demnach dem Urteil nicht an.
Die Rechtsrügen sind nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie sich nicht am gesamten subjektiven und objektiven Urteilssachverhalt orientieren und nicht ausschließlich auf dessen Basis substantiiert und sachverhaltsbezogen nachzuweisen trachten, daß dem Erstgericht bei der darauf konkret angewendeten Strafnorm ein Rechtsirrtum und/oder ein Feststellungsfehler unterlaufen ist.
Diesem prozessualen Gebot zuwider behauptet der Beschwerdeführer mit dem auf Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Vorbringen zum Schuldspruch A I.2., "Die Tatsache, daß ich [M*****] ihn [R*****] bedrängte, mir mein Geld zurückzugeben", lasse nicht den Schluß zu, daß er R***** dazu bestimmt habe, die Tat auszuführen. Die Beurteilung seines Verhaltens sei rechtlich insofern verfehlt, als seine Aussage: "Wenn er will, soll er es machen" und "Ich bedrängte R*****, daß er mir das Geld zurückgab" unter keinen Umständen eine Bestimmung zur Ausführung der Tat darstelle.
Solcherart greift der Nichtigkeitswerber indes nur das Tatmotiv heraus, übergeht aber schlichtweg jene entscheidenden Konstatierungen, wonach er R***** mit den Worten: "Da ist ein Mann, den du ausrauben kannst, damit ich mein Geld bekomme", zur Tat aufforderte, worauf sich R***** aus diesem Grunde zur Tatausführung entschloß (US 9) und der ursächliche Zusammenhang zwischen diesem Gespräch seiner Aufforderung und der Tatausführung durch R***** auf der Hand liege (US 15). Damit erweist sich dieser Vorwurf ebenso wie der Einwand fehlender Feststellungen zur subjektiven Tatseite, nämlich zu dem spezifisch auf die Vollendung der Tat ausgericheten Bestimmungsvorsatz, als prozeßordnungswidrig erhoben.
Insofern die Beschwerde allgemein, unsubstantiiert und ohne Sachverhaltsbezug argumentiert, auf Grund "der vom Gericht getroffenen Feststellungen" eine Bestimmungstäterschaft abzuleiten, sei rechtlich verfehlt, entbehrt sie der gebotenen deutlichen und bestimmten Bezeichnung jener Feststellungen, die sie konkret meint.
Damit verfällt auch diese Rechtsrüge in den im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Versuch, gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung anzukämpfen.
Die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO gegründete Rechtsrüge geht zunächst urteilsfremd davon aus, Luca M***** sei im Zusammenhang mit dem Raubversuch (A II.1.) "teilweise als Bestimmungstäter nach § 12
2. Fall StGB" verurteilt worden, wiewohl im Urteil wiederholt und unmißverständlich sein Handeln als bewußtes und gewolltes Zusammenwirken als "Mittäter" festgestellt wird (US 4, 11, 18).
Das übrige Vorbringen beschränkt sich lediglich auf ein Zitat des Wortlautes des § 16 Abs 1 StGB, den Hinweis auf einen Einwand der Mängelrüge und auf die urteilskonträre Schlußfolgerung, die Verurteilung wegen des Raubversuchs sei zu Unrecht erfolgt, weil sämtliche Voraussetzungen - insbesondere Freiwilligkeit - für die Annahme eines Strafaufhebungsgrundes gemäß § 16 StGB vorlägen, zumal R***** ausgesagt habe, er habe nicht den Mut gehabt und sich nicht getraut. Indes verabsäumt der Beschwerdeführer auch hier die gesetzmäßige Ausführung des angesprochenen materiellen Nichtigkeitsgrundes; geht doch seine Kritik vollends an allen jenen mängelfrei begründeten Urteilsprämissen vorbei, welche das Schöffengericht fallbezogen veranlaßt haben, die Freiwilligkeit zur Aufgabe des Raubversuchs zu verneinen (vgl US 18 vorletzter Absatz). Danach fehlte es nämlich den Angeklagten an der Vorstellung, daß eine den gemeinsamen Tatplan entsprechende Tatvollendung noch möglich wäre, weil die durch die Rohypnolbeigabe wider Erwarten nicht erfolgte Beeinträchtigung des Opfers den Angeklagten R***** in Angst versetzt, ihm den Mut zur weiteren Ausführung genommen und er sich mangels erhoffter Wehrlosigkeit des Opfers zur Erreichung des deliktischen Zieles außerstande geglaubt hatte.
Die nur zu A I.2. und A II.1. ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO teils als offenbar unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Gemäß 1. und 2. der Rechtsmittelanträge wird zwar allgemein begehrt, "das angefochtene Urteil" aufzuheben und in eventu "die Sache" an das Erstgericht zurückzuverweisen (S 487/II), womit alle Schuldsprüche erfaßt werden; zu A I.3., B I.1., 2. und B II. hat der Beschwerdeführer aber weder bei der Anmeldung der Beschwerde noch in ihrer Ausführung Umstände deutlich und bestimmt bezeichnet, denen zufolge auch die zuletzt genannten Schuldsprüche nichtig sein sollen (§ 285a Z 2 StPO).
Gemäß §§ 285i, 498 Abs 3 StPO hat demnach das Oberlandesgericht Wien über die Berufung und die implizierte Beschwerde des Angeklagten M***** zu entscheiden.