OGH 8Ob73/99i

8Ob73/99iTribunal supérieur29 avr. 1999

Texte intégral

OGH 8Ob73/99i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** Bank AG, Hauptgeschäftsstelle B*****, , vertreten durch Wolf Theiss Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei SGmbH, *****, vertreten durch Dr. Anton Bauer, Rechtsanwalt in Klosterneuburg, wegen S 1,463.594,- sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 12. November 1998, GZ 5 R 162/98z-29, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Soweit die Revisionswerberin aus den Feststellungen der Vorinstanzen abzuleiten versucht, daß die von der Klägerin geforderte Treuhanderklärung ohnedies bereits vorgelegen sei, weicht sie vom festgestellten Sachverhalt ab. Die dazu zitierte Formulierung des Berufungsgerichtes betrifft den Inhalt des Schreibens Beil ./I, der aber die eben wiedergegebene Behauptung der Revisionswerberin in keiner Weise bestätigt. Die weiteren Revisionsausführungen lassen den vom Berufungsgericht zutreffend hervorgehobenen Umstand außer Betracht, daß die im (mit 7. 6. 1996 befristeten) Rangordnungsbescheid genannten Liegenschaftsanteile mit S 12,000.000,- belastet waren, obwohl die erstrangige Sicherstellung der Klägerin vereinbart war. Auch die Ausführungen des Berufungsgerichtes, wonach die Beklagte nach der Besprechung vom 26. 4. 1996 den dort von der Klägerin formulierten Bedingungen für von der Beklagten gewünschte Änderung des Kreditgrundes - die Dokumentation der Rentabilität des geänderten Kreditwunsches und die Befriedigung des Sicherungsbedürfnisses der Klägerin - nicht Rechnung trug, werden durch den Hinweis des Revisionswerbers auf eine "Projektkurzdarstellung" und auf nicht näher konkretisierte Beweisergebnisse nicht entkräftet.

Mit den umfangreichen Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes, warum die Klägerin im Hinblick auf § 14 des Kreditvertrages auch ohne Setzung einer Nachfrist berechtigt war, von ihrer Kreditzusage abzustehen, setzt sich die Revisionswerberin nicht auseinander. Eine erhebliche Rechtsfrage oder eine die Zulässigkeit der Revision begründende krasse Fehlbeurteilung vermag sie nicht aufzuzeigen. Ihr in der Revision aus dem Unterbleiben der Fristsetzung abgeleitetes Argument, ihr sei trotz Widerruf der Kreditzusage die Möglichkeit offen gestanden, die geforderten Urkunden und Erklärungen vorzulegen bzw. abzugeben, versagt schon deshalb, weil sie gar nicht behauptet hat, die Erfüllung der Bedingungen - vor allem die erstrangige Sicherstellung - der Klägerin in der Folge angeboten zu haben oder auch nur dazu in der Lage gewesen zu sein.

Geht man aber mit dem Berufungsgericht davon aus, daß die Klägerin zu Recht von ihrer ursprünglichen Kreditzusage Abstand nahm und den bereits ausbezahlten Teilbetrag fällig stellte, entbehrt die von der Beklagten eingewendete (im übrigen nie hinreichend konkretisierte) Gegenforderung jeglicher Grundlage.

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