Texte intégral
OGH 4Nd506/99
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.04.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin G*****, vertreten durch Dr. Hans Christian Kollmann, Dr. Edgar Hofbauer und Mag. Jürgen Zahradnik, Rechtsanwälte in Lambach, wider die Antragsgegnerin H*****, wegen 73.056,57 S sA, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Gemäß § 28 Abs 1 JN wird zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache das Bezirksgericht Lambach als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.
Begründung
Begründung:
Die Antragstellerin beabsichtigt, gegen die Antragsgegnerin, die ihren Sitz in Holland hat, eine Forderung von 73.056,57 S gerichtlich geltend zu machen. Sie habe im Auftrag und auf Rechnung der Antragsgegnerin Transportleistungen erbracht, wobei die Beladestelle in Frankreich, die Entladestelle in Österreich gelegen sei. Auf das Rechtsverhältnis sei das Übereinkommen vom 19. 5. 1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) anzuwenden, aus dessen Art 31 Abs 1 lit b sich die Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes ergebe. Es werde daher beantragt, das Bezirksgericht Lambach, in dessen Sprengel sich die Niederlassung der antragstellenden Partei befinde, als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.
Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
Gemäß Art 31 Abs 1 lit b CMR kann die Klägerin die Gerichte jenes Staates anrufen, auf dessen Gebiet der für die Ablieferung des Gutes vorgesehene Ort liegt. Nach dem maßgeblichen Vorbringen der Antragstellerin befand sich der für die Ablieferung vorgesehene Ort in Österreich, so daß die internationale Zuständigkeit eines österreichischen Gerichts für die hier geltend zu machenden Ansprüche gegeben ist. Es fehlt aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, so daß gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen ist. Nach dem hiefür maßgeblichen Parteivorbringen ist für die vorliegende Rechtssache ein Bezirksgericht sachlich zuständig, so daß das Bezirksgericht Lambach als örtlich zuständiges Gericht bestimmt werden konnte.