OGH 14Os21/99 (14Os25/99)
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 20.04.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 20. April 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Leitner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Georg I***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 und Abs 3 erster Fall SMG sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 26. November 1998, GZ 35 Vr 3.003/98-21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Georg I***** des Verbrechens nach § 28 Abs 2 und Abs 3 erster Fall SMG (A) sowie des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB (B) schuldig erkannt.
Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung hat er
A) den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen
Menge (§ 28 Abs 6 SMG) aus- und eingeführt sowie in Verkehr gesetzt, wobei er teilweise (A/3-6) gewerbsmäßig handelte, und zwar
1. im Februar 1995 zusammen mit den gesondert verfolgten Herbert K***** und Manfred M***** durch Schmuggel von ca 150 Gramm Kokain von Amsterdam über Deutschland nach Österreich;
2. im Mai/Juni 1995 zusammen mit den gesondert verfolgten Herbert K***** und Manfred M***** durch Schmuggel von ca 100 Gramm Kokain von Amsterdam über Deutschland nach Österreich;
3. zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen Ende März und Anfang April 1998 zusammen mit dem gesondert verfolgten Wolfgang D***** durch Schmuggel von ca 70 Gramm Kokain von Berlin nach Salzburg;
4. zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt Ende April 1998 zusammen mit dem gesondert verfolgten Wolfgang D***** durch Schmuggel von ca 80 Gramm Kokain von Venlo (Niederlande) über Deutschland nach Österreich;
5. am 4. Mai 1998 zusammen mit den gesondert verfolgten Wolfgang D***** und Gerhard P***** durch Schmuggel von ca 125 Gramm Kokain von Venlo (Niederlande) nach Deutschland, von wo es Gerhard P***** entsprechend einer gemeinsam getroffenen Vereinbarung weiter nach Österreich schmuggelte;
6. zwischen September 1997 und Februar/März 1998 durch Schmuggel von insgesamt ca 190 Gramm Kokain im Verlaufe von drei Schmuggelfahrten von Venlo (Niederlande) über Deutschland nach Österreich, wobei er davon ca 130 Gramm an Michael O***** und ca 40 Gramm an Wolfgang D***** in Verkehr setzte.
Der gegen die gewerbsmäßige Verübung der in § 28 Abs 2 SMG bezeichneten Tat, die Verweigerung der Privilegierung nach Abs 3 zweiter Satz leg cit und den Schuldspruch A/6 hinsichtlich des Verkaufs einer Teilmenge von ca 40 Gramm Kokain an Wolfgang D***** aus den Gründen der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Der Beschwerde (Z 5) zuwider hat das Schöffengericht die Annahme, wonach Georg I***** bei den ab September 1997 verübten Angriffen (A/3-6) "von vornherein die Absicht (hatte), sich durch den wiederholten Schmuggel von großen Kokainmengen bzw auch durch den anschließenden Verkauf solcher Mengen eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen", aus der Anzahl der in rascher Folge verübten Taten, seinen finanziellen Problemen und der Höhe des (allein) aus den drei Schmuggelfahrten nach Venlo (Punkt A/6) erzielten Gewinns von ca 85.000 S logisch und empirisch einwandfrei abgeleitet.
Weiters sind die Tatrichter ohnedies von der Möglichkeit der Gewöhnung des Angeklagten an Kokain ausgegangen, haben aber aufgrund des persönlichen Eindrucks, seiner zu diesem Thema widersprüchlichen Einlassungen und des von ihm eingegangenen Risikos mängelfrei ausgeschlossen, daß er den in A/3-6 des Urteilsspruches bezeichneten Schmuggel von insgesamt 465 Gramm Kokain vorwiegend beging, um sich für den eigenen Gebrauch ein Suchtmittel oder die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen (US 11 f).
Soweit der Beschwerdeführer aus den dargestellten Tatumständen für ihn günstigere Schlußfolgerungen reklamiert, zeigt er keinen Begründungsmangel in der Bedeutung des angezogenen Nichtigkeitsgrundes auf (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 144 ff); er bekämpft damit bloß die Beweiswürdigung nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.
Bei Behauptung der Unvollständigkeit der Urteilsgründe hinsichtlich der Gewerbsmäßigkeit und der in Rede stehenden Privilegierung wird nicht deutlich und bestimmt bezeichnet (§ 285a Z 2 StPO), welches einer entscheidenden Tatsache widersprechende Beweisergebnis das Erstgericht zu erörtern versäumt hätte.
In gleicher Weise nicht prozeßförmig releviert der Beschwerdeführer Aktenwidrigkeit in Ansehung des aus den unter A/6 bezeichneten Taten erzielten Gewinns von ca 85.000 S bzw des Verkaufs eines Teils der dabei geschmuggelten Kokainmenge von ca 40 Gramm an Wolfgang D*****. Denn Entscheidungsgründe sind dann aktenwidrig, wenn sie den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergegeben (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 185). Die Mängelrüge vermag auf solche Begründungspassagen nicht hinzuweisen.
Nach Prüfung der Akten anhand der Tatsachenrüge (Z 5a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken, geschweige denn solche erheblichen Gewichts, gegen die Richtigkeit der die Gewerbsmäßigkeit und den Ausschluß der Privilegierung tragenden Feststellungen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.