OGH 11Os21/99
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 13.04.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. April 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vielhaber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Hermann R***** und andere, wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 erster Fall, 12 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Hermann R***** und Rainer P***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 22. Juni 1998, GZ 37 Vr 1710/93-199 nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Hermann R***** und Rainer P***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 erster Fall StGB, teilweise als Beteiligte nach § 12 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs haben sie zwischen Mitte 1991 und Mitte 1993 in Zell am See, Wien und anderen Orten, teils als unmittelbare und teils als Bestimmungstäter, teils alleine und teils in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit gesondert verfolgten Beteiligten als Veranstalter der Spiele ABC und Euro-Contisystem in der von ihnen als Geschäftsführer betriebenen Firma L***** Spielverwaltungs- und Betreuungs- GmbH mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, und mit der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, zahlreiche Spielteilnehmer durch die Vortäuschung, die Spiele würden den Spielbedingungen gemäß abgewickelt, es könnten risikolos Gewinne erzielt werden und es sei auch beabsichtigt, diese auszuzahlen, zur Spielteilnahme, zum Abschluß von Spielverträgen sowie zur Einzahlung von insgesamt 144,409.123 S im Jahr 1991 und 86,790.290 S im Jahr 1992 verleitet, wodurch diese (hievon 25 im Urteilsspruch namentlich und unter Anführung der einzelnen Schadenbeträge aufgelistete sowie weitere unbekannt gebliebene) Personen einen Vermögensschaden von insgesamt rund 25 Millionen S erlitten.
Gegen den Schuldspruch richtet sich eine gemeinsam ausgeführte, auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde beider Angeklagten; diese ist nicht im Recht.
Die - inhaltlich auch unter verfehlter Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach Z 9 lit a ausgeführte - Mängelrüge (Z 5) behauptet der Sache nach eine unzureichende Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite. Soweit sie - im Sinn einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung - unzulässigerweise die Beweiskraft einzelner, zugestandenerweise vom Erstgericht ohnedies berücksichtigter (US 14, 33) Beweismittel erörtert, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 1). Im übrigen leitete das Erstgericht seine Feststellungen zum dolus in Richtung Täuschung, Bereicherung, Schädigung sowie zur gewerbsmäßigen Begehung mängelfrei aus den objektiven Prämissen, insbesondere den konkret beschriebenen Täuschungshandlungen beider Angeklagter in Zusammenhang mit den dargestellten Verstößen gegen die Spielbedingungen, vor allem den zahlreichen Spieleinstiegen ohne Einzahlungen ab, ohne - dem Gebot gedrängter Darstellung (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend - darüber hinaus verpflichtet zu sein, weitergehende Erörterungen zur Begründung des Vorsatzes bei jeder einzelnen Tathandlung anzustellen. Dem weiteren Beschwerdevorbringen zuwider hat das Erstgericht die konkreten Verstöße der Angeklagten gegen die Spielrichtlinien unmißverständlich insbesondere mit ihrer Akzeptanz von Spieleinstiegen ohne Einzahlungen (siehe US 9 ff iVm US 20, 25 und 27), der Vorreihung von Spielern (US 31) und der Verwendung der einbezahlten Beträge für spielfremde Zwecke (US 26) festgestellt. Ohne Denkfehler ist auch die Annahme des - geradezu als notorisch anzusehenden - Wissensstandes der Angeklagten, daß es bei nach dem "Pyramidensystem" konzipierten Spielen zu Verlusten später einsteigender Spieler kommen werde; das Vorliegen eines Gewinns der Angeklagten im ersten Bilanzjahr dieser Spieltätigkeiten steht hiezu nicht in Widerspruch.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit ihrer isolierten Darstellung den Ausführungen des Sachverständigen Mag. W*****, er könne Manipulationen der Angeklagten zum Nachteil von Spielteilnehmern nicht nachweisen (S 68 f/IX), keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erzeugen, zumal sie sämtliche weiteren Verfahrensergebnisse und die diese eingehend, logisch und nachvollziehbar erörternde erstgerichtliche Beweiswürdigung außer Acht läßt.
Die Rechtsrüge (Z 9a) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie die vom Schöffengericht festgestellte subjektive Tatseite (siehe US 17, 25 f, 33 ff) bestreitend vermeint, daß mangels Vorsatzes eine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung nicht vorliege. Die prozeßordnungsgemäße Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert jedoch das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und den Nachweis, daß das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen sei (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 E 26, 30).
Der Vollständigkeit halber wird bemerkt, daß der - verfehlt nach dem zweiten Strafsatz des § 148 StGB ergangene - Strafausspruch des Urteils nicht mit dem amtswegig zu beachtenden Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO (siehe dazu Mayerhofer StPO4 E 14a) behaftet ist. Diese Gesetzesverletzung gereicht den Angeklagten nämlich nicht zum Nachteil, weil die Strafe richtiger Weise nach dem - identen (Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren) - Rahmen des § 147 Abs 3 StGB zu bemessen gewesen wäre.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt schon bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a StPO.