OGH 15Os38/99 (15Os39/99)
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 08.04.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. April 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Aichinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Alfred H***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßigen Bandendiebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 130 erster und zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Alfred H***** sowie über die Berufungen und die Beschwerden der Angeklagten Rudolfne K***** und Gaborne B***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 11. Jänner 1999, GZ 12 Vr 1066/98-48, und den zugleich gemäß § 494a StPO gefaßten Beschluß nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten H***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Alfred H*****, Rudolfine K***** und Gaborne B***** wurden des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßig und bandenmäßig begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 130 erster Satz StGB schuldig erkannt, weil sie am 9. November 1998 in Knittelfeld und anderen Orten der Steiermark als Mitglieder einer Bande unter Mitwirkung (§ 12 StGB) eines anderen Bandenmitgliedes und gewerbsmäßig (§ 70 StGB) in sieben Angriffen Berechtigten der im Urteilsspruch genannten Firmen die dort im einzelnen beschriebenen Damen- und Herrenbekleidungsstücke im Gesamtwert von ca 30.000 S gestohlen haben.
Die dagegen vom Angeklagten H***** aus Z 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt die gesetzmäßige Ausführung. Hiefür ist nämlich der auf Grund des gesamten subjektiven und objektiven Urteilssachverhaltes geführte Nachweis erforderlich, daß dem Erstgericht bei der darauf angewendeten Strafnorm ein Rechtsirrtum unterlaufen ist.
Diesen prozessualen Erfordernissen wird die Subsumtionsrüge nicht gerecht, weil sie lediglich auf Grund eines unvollständig berücksichtigten Tatsachensubstrats zur rechtlichen Schlußfolgerung kommt, dem Erstgericht sei zu seinem Nachteil insofern ein Rechtsirrtum unterlaufen, "als es seinen Tatbeitrag noch als Teil der diebischen Sachwegnahme beurteilte, obwohl zum Zeitpunkt seiner Aktivität, nämlich Fortbewegung eines Kraftfahrzeuges, diese Sachwegnahme schon abgeschlossen war und der Beschuldigte in der Endphase bei der Entfernung der Etiketten der - bereits entfremdeten - Beute nicht einmal Hilfe geleistet habe. Ein solches Verhalten ist aber bloß als Sach-Hehlerei nach dem § 164 StGB zu beurteilen".
Damit gibt der Beschwerdeführer unmißverständlich zu erkennen, daß er "seinen Tatbeitrag" - urteilsfremd - nur in der "Fortbewegung eines Kraftfahrzeuges nach abgeschlossener Sachwegnahme" erblickt, während er seinen von den Tatrichtern als erwiesen angenommenen weiteren psychischen und physischen Beitrag (US 7: Verbindung zu einer Bande mit dem Ziel, gewerbsmäßig und fortgesetzt Kaufhausdiebstähle in Österreich zu verüben, Auswahl der jeweiligen Tatorte und Transport der Bandenmitglieder dorthin, Zusage der nach Verübung der Diebstähle zu leistenden Hilfe) gänzlich vernachlässigt, weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt ist.
Sie war daher gemäß § 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, daß über die Berufungen und die Beschwerden das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden hat (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).