AUSL EGMR Bsw31423/96
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.03.1999
Kopf
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Papachelas gegen Griechenland, Urteil vom 25.03.1999, Bsw. 31423/96.
Spruch
Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 1 1. ZP EMRK - Unzureichende Entschädigung bei Enteignungen für den Straßenbau.
Keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (12:5 Stimmen).
Keine Verletzung von Art. 1 1. ZP EMRK (15:2 Stimmen). Verletzung von Art. 1 1. ZP EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK. Die Frage nach einer Entschädigung ist noch nicht entscheidungsreif (einstimmig).
Begründung
Begründung:
Sachverhalt:
Am 9.1.1989 enteignete der griech. Staat durch eine Entscheidung des Ministers für Umwelt, regionale Entwicklung und öffentliche Arbeiten gemäß dem Gesetz 653/77 "über die Verpflichtung der Anrainer beim Bau wichtiger Straßen" über 150 Grundstücke, von denen einige den beiden Bf. gehörten. Die Gesamtfläche der den Bf. enteigneten Grundstücke belief sich auf 8.402 m². Das Gesetz 653/77 stellt die unwiderlegbare Vermutung auf, dass die Eigentümer angrenzender Grundstücke vom Bau einer neuen Straße profitierten, und demnach einen Beitrag zu den Kosten der Enteignungen zu leisten hätten. In Anwendung dieses Gesetzes stellten die Behörden fest, dass die Bf., die auch Eigentümer angrenzender Grundstücke waren, von der Enteignung profitierten, und der vom Gesetz vermutete Nutzen von der Entschädigung für das enteignete Land abzuziehen sei. Statt einer Entschädigung für 8.402 m² enteignetes Land bekamen die Bf. somit nur eine Entschädigung für 6.962 m². Im November 1991 wurde nach einer Feststellungsklage des griech. Staates die zu zahlende Entschädigung pro m² mit GRD 52.000,-- gerichtlich festgelegt, obwohl ein Gutachten der Vereinigung gerichtlich beeideter Sachverständiger GRD 53.621,-- empfohlen hatte. Alle Rechtsmittel der Bf. gegen dieses Urteil waren erfolglos. Das letztinstanzliche Urteil des Kassationsgerichtshofs erging am 28.9.1995 und wurde den Bf. am 9.10.1995 zugestellt.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (Recht auf angemessene Verfahrensdauer) und von Art. 1 1.ZP EMRK (Recht auf Achtung des Eigentums).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 (1) EMRK:
Wegen der hohen Anzahl der durch ein- und dieselbe behördliche Entscheidung enteigneten Grundstücke war die Verfahrensdauer vor dem Gericht erster Instanz (5 Monate und 15 Tage) wie auch vor dem Berufungsgericht (15 Monate und 19 Tage) nicht unangemessen. Auch die Verfahrensdauer vor dem Kassationsgerichtshof (1 Jahr und 6 Monate) war nicht unangemessen, da die Ursache der Verzögerung auf Seiten der Bf. lag. Keine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (12:5 Stimmen, Sondervoten der Richter Jörundsson, Tulkens, Zupan, Thomassen und Pantiru).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 1 1.ZP EMRK:
1. ) Höhe der Entschädigung: Der Einheitspreis pro m² hat nur GRD 1.621,-- weniger betragen als der von der Vereinigung gerichtlich beeideter Sachverständiger empfohlene. Unter Berücksichtigung des den Vertragsstaaten in solchen Fällen eingeräumten Ermessensspielraums wird festgestellt, daß die Höhe der Entschädigung in einem angemessenen Verhältnis zu den enteigneten Grundstücken stand. Keine Verletzung von Art. 1 1.ZP EMRK (15:2 Stimmen, Sondervoten der Richter Palm und Jörundsson).
2. ) Anwendung der unwiderlegbaren Vermutung im Gesetz 653/1977:
Dieses zu unflexible System nimmt keine Rücksicht auf die Verschiedenheit der Einzelsituationen. Seine Konventionswidrigkeit wurde bereits in zwei ähnlichen Fällen festgestellt. Der GH sieht keine Veranlassung, von dieser Rspr. abzuweichen. Die Bf. hatten daher eine individuelle und übermäßige Belastung zu tragen, die nur dann gerechtfertigt gewesen wäre, wenn sie die Möglichkeit gehabt hätten, die Zahlung der in Rede stehenden Entschädigung zu erreichen. Verletzung von Art. 1 1.ZP EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Die Frage nach einer Entschädigung
ist noch nicht entscheidungsreif (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Katikaridis ua./GR und Tsomtsos ua./GR, Urteile v. 15.11.1996, ÖJZ
1997, 582.
Anm.: Die Kms. hatte in ihrem Ber. v. 14.1.1998 eine Verletzung von Art. 1 1.ZP EMRK und Art. 6 (1) EMRK festgestellt (einstimmig).
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 25.3.1999, Bsw. 31423/96 entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1999, 64) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/99_2/Papachelas.pdf
Das Original der Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.