AUSL EGMR Bsw31195/96
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.03.1999
Kopf
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Nikolova gegen Bulgarien, Urteil vom 25.03.1999, Bsw. 31195/96.
Spruch
Art. 5 Abs. 3 EMRK, Art. 5 Abs. 4 EMRK, Art. 13 EMRK - Rechte eines Strafgefangenen in der Untersuchungshaft.
Verletzung von Art. 5 Abs. 3 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: BGL 14.000.000,- für Kosten und Auslagen (16:1 Stimmen).
Begründung
Begründung:
Sachverhalt:
Die Bf., eine Buchhalterin, war wegen des Verdachts der Veruntreuung festgenommen worden. Sie wurde dem Untersuchungsrichter vorgeführt, der mit Einverständnis des zuständigen Staatsanwalts die Untersuchungshaft über sie verhängte. Gegen die Fortsetzung der Untersuchungshaft erhob die Bf. ein Rechtsmittel: Die Haftgründe der Flucht-, Verdunkelungs- und Wiederholungsgefahr seien nicht gegeben, ferner beantrage sie ihre Entlassung auch aus gesundheitlichen Gründen. Zu dem Rechtsmittel der Bf. erstattete der zuständige Staatsanwalt eine Stellungnahme, von der sie selbst nicht in Kenntnis gesetzt wurde. Das Gericht wies das Rechtsmittel der Bf. in nichtöffentlicher Sitzung ab: Bei der ihr zur Last gelegten Straftat handle es sich um ein schweres Vorsatzdelikt, außerdem seien die ärztlichen Atteste als Beweis für ihre gesundheitlichen Probleme überholt (vgl. den Ber. der Kms. in NL 98/5/2 mit einer ausführlichen Darstellung des Sachverhalts).
Rechtsausführungen:
Die Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 5 (3) EMRK (Recht auf Aburteilung innerhalb angemessener Frist oder auf Haftentlassung), da sie nach ihrer Festnahme "nicht unverzüglich einem Richter oder einem anderen, gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigten Beamten vorgeführt" wurde. Sie behauptet weiters eine Verletzung von Art. 5 (4) EMRK (Recht auf eine gerichtliche Haftkontrolle): Die Haftprüfung sei nicht in einem kontradiktorischen Verfahren erfolgt, weiters sei die Überprüfungsbefugnis des Gerichts - was die Rechtmäßigkeit ihrer Haft anbelange - nicht in vollem Umfang gegeben gewesen. Die Bf. erachtet sich schließlich in ihrem Recht auf eine wirksame Bsw. vor einer nationalen Instanz gemäß Art. 13 EMRK verletzt.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 (3) EMRK: Die nach bulgar. Recht und Praxis ausgeübten Funktionen der Staatsanwaltschaft und der Untersuchungsrichter sind mit den Art. 5 (3) EMRK innewohnenden Grundsätzen der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit unvereinbar. Weder Staatsanwalt noch Untersuchungsrichter sind daher als gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigte Beamte anzusehen. Verletzung von Art. 5 (3) EMRK (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 (4) EMRK: Bei der Prüfung der von der Bf. in ihrem Rechtsmittel vorgebrachten Einwände gegen die Fortsetzung der Untersuchungshaft beschränkte sich das Gericht lediglich auf die Frage, ob es sich bei ihrer Tat um ein schweres Vorsatzdelikt handelte und ob eine Haftentlassung aus gesundheitlichen Gründen zu erwägen sei. Auf eine Erörterung, ob dringender Tatverdacht vorliege, verzichtete das Gericht ebenso wie auf die Frage, ob der Haftgrund der Fluchtgefahr noch gegeben sei. Eine solche Praxis, wie sie im bulgar. Recht vorgesehen ist bzw. ermöglicht wird, entspricht nicht den Anforderungen von Art. 5 (4) EMRK: Nach dieser Bestimmung hat sich eine gerichtliche Haftprüfung auf alle formellen und materiellen Voraussetzungen, was die Rechtmäßigkeit der Haft anbelangt, zu erstrecken. Darüber hinaus wurde auch das Gebot der Waffengleichheit missachtet: Die Haftverhandlung wurde in nichtöffentlicher Sitzung abgehalten; die Bf. wurde weder über die Stellungnahme des Staatsanwalts informiert, noch wurde ihr Akteneinsicht gewährt. Verletzung von Art. 5 (4) EMRK (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK: Eine Prüfung dieses Beschwerdepunktes ist nicht notwendig, da Art. 5 (4) EMRK als lex specialis gegenüber Art. 13 EMRK anzusehen ist (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Der Antrag der Bf. auf Zuerkennung einer gerechten Entschädigung für materiellen Schaden wird wegen fehlenden Kausalzusammenhanges zwischen der festgestellten Verletzung ihrer Konventionsrechte und den von ihr behaupteten finanziellen Nachteilen zurückgewiesen (einstimmig). Was die beantragte Entschädigung für immateriellen Schaden anbelangt, ist festzustellen, dass das Urteil selbst eine ausreichend gerechte Entschädigung darstellt (11:6 Stimmen, Sondervoten der Richter Bonello, Maruste, Fischbach, Kuris, Casadevall und Greve). BGL 14.000 000,-- für Kosten und Auslagen (16:1 Stimmen, Sondervotum von Richterin Botoucharova).
Vom GH zitierte Judikatur:
Schiesser/CH, Urteil v. 4.12.1979, A/34, EuGRZ 1980, 202.
Huber/CH, Urteil v. 23.10.1990, A/188, EuGRZ 1990, 502; ÖJZ 1991, 325.
Brincat/I, Urteil v. 26.11.1992, A/249-A, EuGRZ 1993, 389; ÖJZ 1993, 318.
Kampanis/GR, Urteil v. 13.7.1995, A/318-B.
Assenov ua./BLG, Urteil v. 28.10.1998, NL 98/6/3.
Anm.: Die Kms. hatte in ihrem Ber. v. 20.5.1998 (= NL 98/5/2) eine Verletzung von Art. 5 (3) EMRK und Art. 5 (4) EMRK festgestellt (einstimmig).
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 25.3.1999, Bsw. 31195/96, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1999, 62) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/99_2/Nikolova.pdf
Das Original der Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.