OGH 4Ob2/99v

4Ob2/99vTribunal supérieur23 mars 1999

Texte intégral

OGH 4Ob2/99v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.03.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Margarethe M*****, vertreten durch Dr. Janko Tischler jun, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Isabella W*****, wegen 338.500,-- S sA und Leistung, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 26. November 1998, GZ 6 R 220/98i-20, womit der Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 14. August 1998, GZ 23 Cg 204/97t-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Das Erstgericht wies die Klage zurück, weil der für die Klägerin bestellte (und mit der Besorgung all ihrer Angelegenheiten gemäß § 272 Abs 3 Z 3 ABGB betraute) Sachwalter (Sohn der Klägerin Gerhard M*****)die ihrem anderen Sohn Martin M***** erteilten Vollmachten vom 11. 9. 1995 (eine Prozeßvollmacht) und vom 29. 5. 1996 (eine als unwiderruflich bezeichnete weitreichende allgemeine Vollmacht), auf welche sich dieser bei der Erhebung der Klage für seine Mutter berief, im Auftrag des Pflegschaftgerichtes am 12. 2. 1998 widerrufen und die Klageführung nicht genehmigt habe. Demnach sei die Klägern durch ihren Sohn Martin nicht wirksam vertreten.

Das Gericht zweiter Instanz gab dem dagegen von der Klägerin - (wiederum) "vertreten" durch ihren Sohn Martin, sowie sodann durch den ihr im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt - erhobenen Rekurs nicht Folge, unterließ jedoch einen Zulassungsausspruch. Der Verlust der Geschäftsfähigkeit (Prozeßfähigkeit) des Machtgebers berühre zwar den Fortbestand einer vorher erteilten Prozeßvollmacht auch dann nicht, wenn die Prozeßunfähigkeit noch vor der Einleitung des Rechtsstreites eingetreten sei. In diesem Falle ergebe sich allerdings der Fortbestand der Vollmacht aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, die den Eintritt der Handlungsunfähigkeit nicht als Grund für das Erlöschen eines gültig zustandegekommenen Vollmachtsverhältnisses vorsähen (EvBl 1992/76 ua). Gemäß § 35 Abs 2 ZPO könne aber der Bevollmächtigte wirksam nur solange einschreiten, bis ihm der (einstweilige) Sachwalter die Vollmacht entziehe (SZ 58/33; JBl 1989, 117 ua). Ungeachtet dessen, daß Zweifel darüber bestünden, ob die Klägerin bei Erteilung der Vollmachten an den Sohn Martin geschäftsfähig war, sei dessen Vertretungsbefugnis durch den im Auftrag des Pflegschaftsgerichtes erfolgten Widerruf seiner Vollmachten durch den Sachwalter erloschen. Einer pflegschaftsbehördlichen Genehmigung des Widerrufs habe es nicht bedurft. Zwar sei § 1020 erster Satz ABGB, wonach es dem Machtgeber freistehe, die Vollmacht nach Belieben zu widerrufen, dispositiv, die Vereinbarung eines Widerrufsverzichtes sei jedoch nach ständiger Rechtsprechung nur dann gültig, wenn sie befristet erfolge und damit ein über die reine Geschäftsbesorgung hinausreichender Zweck verfolgt werde, also die Geschäftsbesorgung etwa auch im Interesse eines Dritten oder des Geschäftsbesorgers selbst durchgeführt werden solle (Strasser in Rummel2 Rz 4 zu §§ 1020 bis 1026; [Stanzl in] Klang2 IV/1, 867; GesRZ 1980, 94; MietSlg 38.092 ua). Derartige Gültigkeitsvoraussetzungen seien aber der am 29. 5. 1996 erteilten "unwiderruflichen" Vollmacht nicht zu entnehmen, sodaß auch diese rechtswirksam widerrufen habe werden können.

Über den gegen die zweitinstanzliche Entscheidung erhobenen Revisionsrekurs der Klägerin kann ungeachtet des unterbliebenen Zulassungsausspruchs sofort entschieden werden, weil das Revisionsrekursverfahren mangels Streitanhängigkeit der Sache einseitig ist. Das Rechtsmittel ist indessen nicht zulässig.

Es bedarf zunächst keiner Sachentscheidung über die Frage, ob der Sachwalter der Klägerin für den Widerruf der genannten Vollmachten der Klägerin an ihren Sohn Martin eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung benötigte, wenn er vom Pflegschaftsgericht (dem auf diese Vollmachten gegründete Eingaben des Martin M***** nach der Aktenlage auch bekannt sind) festgestelltermaßen dazu - und zur Nichtgenehmigung der Klageführung - beauftragt worden war. Deutlicher kann der Entscheidungswille des Pflegschaftsgerichtes, welches auch über die Gegebenheiten des vorliegenden Verfahrens vom Erstgericht auf dem laufenden gehalten wird, nicht kundgetan werden.

Den Ausführungen des Rekursgerichtes über die herrschende Auffassung und Rechtsprechung zum Vollmachtswiderruf ist beizupflichten (§ 510 Abs 3 ZPO), und noch hinzuzufügen, daß es auf die Frage, ob schon wegen der zeitlichen Nähe der Vertretungshandlung (also der vorliegenden Klageführung) des Martin M***** zu den Daten dieser Vollmachten der für die Zulässigkeit eines Widerrufsverzichtes judizierte Fall der kurzen Befristung analog anzuwenden sei, hier nicht ankommt. Wie schon das Erstgericht zutreffend hervorhob, ist die Vollmacht vom 11. 9. 1995, mit welcher die Klägerin ihrem Sohn Martin zur Einbringung von Klagen ermächtigt hat, nicht unwiderruflich. Die - als unwiderruflich bezeichnete - Vollmacht vom 29. 5. 1996 hingegen deckt nicht ein Klageführung. Dort sind verschiedene Geschäfte, nicht aber die Prozeßführung aufgezählt. Die Ermächtigung des Sohnes der Klägerin Martin, "überhaupt alles vorzukehren, was er für nützlich und erforderlich hält" reicht für eine Prozeßvollmacht nicht aus, können doch Prozesse von Vertretern nur mit einer entsprechenden "Gattungsvollmacht" anhängig gemacht werden (§ 1008 ABGB; Apathy in Schwimann, ABGB2 Rz 4 zu § 1008).

Die Frage, ob § 35 Abs 2 ZPO dahin auszulegen ist, daß der gesetzliche Vertreter auch eine unwiderrufliche Vollmacht des nunmehr prozeßunfähig Gewordenen widerrufen kann, braucht daher ebenso wenig untersucht zu werden wie jene, ob die Unwiderruflichkeit einer Vollmacht wie derjenigen vom 29. 5. 1996 überhaupt wirksam vereinbart werden könnte.

Da somit Rechtsfragen von der Bedeutung des § 528 Abs 1 ZPO hier nicht zu lösen sind, verfällt der Revisionsrekurs der Klägerin der Zurückweisung.

Soweit die Vorinstanzen den Verfahrenshilfeantrag abgewiesen haben, ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 4 ZPO).

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