OGH 13Os26/99

13Os26/99Tribunal supérieur17 mars 1999

Texte intégral

OGH 13Os26/99

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.03.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. März 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Matz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alois S***** wegen des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten Unzucht mit Unmündigen nach §§ 207 Abs 1, 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 24. November 1998, GZ 8 Vr 147/98-40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Alois S***** wurde (A I) des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1, 15 StGB sowie der Vergehen (A II) des teils versuchten Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB und § 15 StGB ferner (B) nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG 1996 schuldig erkannt.

Inhaltlich des Schuldspruchs hat er in St. Stefan im Rosental, Bezirk Feldbach

(zu A I 1) vom Sommer 1989 bis 5. Juni 1993 Christine S*****, geboren am 5. Juni 1979, und (2) von Sommer 1993 bis 13. Juli 1995 Daniela S*****, geboren am 13. Juli 1981, sohin unmündige Personen, dadurch, daß er sie an der Scheide berührte, betastete und streichelte, ihnen mit dem Vorhaben der Berührung ihrer Geschlechtsteile die Hose herunterzuziehen versuchte oder sie dazu oder zum Herzeigen ihrer Geschlechtsteile aufforderte und sie an der Scheide zu berühren versuchte, bei Christine S***** auch durch Einführen eines Fingers in ihre Scheide, wobei er sich selbst die Hose und Unterhose auszog und seinen Penis in die Hand nahm und sie an den Oberschenkeln streichelte, auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht bzw zu mißbrauchen versucht, wobei es teilweise wegen ihrer Weigerung nicht zur Vollendung der Tat kam,

(II) unter Ausnützung einer Stellung gegenüber den seiner Erziehung und Aufsicht unterstehenden minderjährigen Personen, nämlich Christine S***** und Daniela S*****, durch die zu A I geschilderten und ähnlich gelagerte Tathandlungen zur Unzucht mißbraucht bzw zu mißbrauchen versucht,

(zu B) seit mehreren Jahren bis 24. Jänner 1998, wenn auch nur fahrlässig, unbefugt eine Faustfeuerwaffe, nämlich den Trommelrevolver der Marke Bulldog, Modell Belgian Guardian Nr. 47, Kal. 380, sohin eine genehmigungspflichtige Schußwaffe, besessen.

Die aus Z 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagte erweist sich als nicht zielführend.

Das Widersprüchlichkeit der Feststellungen zur Aussage der Zeugin Maria S***** (= Mutter der beiden Opfer) bezüglich der Bekundungen des Angeklagten, er habe erst 1998 bzw kurz davor sexuell mit ihr verkehren wollen, monierende Vorbringen in der Mängelrüge (Z 5), gibt selbst die Depositionen dieser Zeugin, wonach der Angeklagte sie seit Jahren sexuell belästigt habe (S 55 ff und ON 21), nicht aktenkonform wieder und ist insoferne nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt.

Abgesehen davon, daß sich die sprachlich zwar etwas unscharfe Formulierung "die geschilderten Tathandlungen" auf US 6 (im Zusammenhang gelesen) auf den Einleitungspassus dieser Seite "... sexuelle Handlungen vorzunehmen ..." und die nachfolgend auf US 6 unten dargestellten Tathandlungen bezieht, ist die Beschwerde mit der Behauptung, nach den weiteren Angaben der genannten Zeugin hätten sich "die anderen Tathandlungen bzw Versuche völlig anders abgespielt", nicht ausreichend substantiiert und daher ebenfalls nicht der Prozeßordnung gemäß dargelegt.

Mit der Argumentation, die vom Erstgericht (auf US 6 unten) geschilderten Verhaltensweisen des Angeklagten seien "als ungeklärt gebliebene Umstände zu seinen Lasten ausgelegt" worden, wird ebenso wie mit derjenigen, die Annahme des Erstgerichtes, die Unmündigen wären anläßlich der Tathandlungen zumindest teilweise der Erziehung und Aufsicht des Angeklagten unterstanden, sei (ohne Begründung, zum Teil aktenwidrig) "eine Konstruktion des Erstgerichtes zu seinem Nachteil" - nur (wie sich schon aus der Formulierung sinnfällig ergibt) unzulässig unter Hinweis auf die vom Schöffengericht als unglaubwürdig verworfene Verantwortung des Angeklagten die Überzeugungskraft einzelner Erwägungen unter Vernachlässigung anderer in Zweifel gezogen und unter Einbringung zum Teil aktenfremder Standpunkte in Form einer Schuldberufung selbst beweiswürdigend für den Angeklagten genehme Schlußfolgerungen angestellt. Die Tatrichter haben jedoch (dem Gebot des § 270 Abs 2 Z 5 StPO der Darstellung der Urteilsgründe in gedrängter Form Rechnung tragend) logisch dargelegt, warum sie auf Grund der Angaben der Tatopfer die Tathandlungen wie im Urteil beschrieben als erwiesen annahmen und davon ausgingen, daß die beiden Mädchen zumindest teilweise der Erziehung und Aufsicht des Angeklagten unterstanden (US 7 und 9).

Dem weiteren Einwand in der Mängelrüge (inhaltlich Z 9 lit a), das Streicheln an den Oberschenkeln bzw Angreifen des Opfers auf den Oberschenkeln sei weder als Unzuchtshandlung noch als deren Versuch zu qualifizieren, "da es bei diesen Körperteilen an der Tatbildmäßigkeit fehle", genügt die Erwiderung, daß nach den Feststellungen des Erstgerichtes der Angeklagte Christine S***** in vielfachen Angriffen an den Oberschenkeln berührte und streichelte und sie dazu zu bewegen suchte, ihre Hose hinunterzuziehen, um ihre Geschlechtsteile zu berühren, und somit das Vorbringen unter dem Aspekt einer Rechtsrüge mangels Festhalten am gesamten Urteilssachverhalt eine Ausrichtung am Gesetz verfehlt. Mit dem Vorbringen zum Faktum B, der Angeklagte habe mit der Waffe überhaupt nichts zu tun gehabt, wird - abermals die anderslautenden Feststellungen verneinend - unzulässig die Bewertung der Beweise durch die Tatrichter in Zweifel gezogen.

Die Rechtsrügen entbehren somit einer gesetzmäßigen Darstellung. Hiefür ist das strikte Festhalten am Tatsachensubstrat des Urteils und dessen Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz und der ausschließlich auf dieser Basis geführte Nachweis erforderlich, daß dem Erstgericht bei der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes an sich oder zufolge eines Feststellungsmangels ein Rechtsirrtum unterlaufen ist. Verschweigen oder Bestreiten die Ausführungen einen festgestellten Umstand oder erweitern sie die Tatsachengrundlage, kritisieren sie in unbeachtlicher Weise nur erneut die tatrichterliche Lösung der Schuldfrage.

Diesen Geboten zuwider vernachlässigt der auf Z 9 lit a gestützte (teilweise die Ausführungen zur Mängelrüge wiederholenden) Einwand, das Erstgericht habe Feststellungen zur Frage des Bestehens eines Autoritätsverhältnisses unterlassen, die gegenteiligen Urteilsannahmen, wonach die Mädchen teilweise der Erziehung und Aufsicht des Angeklagten unterstanden (US 7 und 9) und zielt auch hier lediglich darauf ab, die vom Schöffensenat getroffenen Feststellungen durch andere (für den Beschwerdeführer günstigere) zu ersetzen. Gleiches gilt für die ebenfalls die gegenteiligen Urteilsannahmen zu den zeitweise vom Angeklagten übernommenen Erziehungs- und Aufsichtspflichten (der als Autoritätsperson auf dem landwirtschaftlichen Anwesen zu bezeichnen war und im Fall der Abwesenheit der Eltern deren Pflichten gegenüber Daniela und Christine S***** ausübte, US 7 und US 9) negierende Argumentation (Z 10), das Erstgericht habe lediglich auf Grund einer kurzfristigen "Aufpassertätigkeit" (zu Unrecht) ein Autoritätsverhältnis angenommen, weil damit ebenfalls prozeßordnungswidrig die der Beschwerde als Basis dienende Entscheidungsgrundlage verändert wird.

Inwiefern der Schuldspruch zum Vergehen nach dem Waffengesetz mit einem Rechtsfehler behaftet sein soll, legt die Beschwerde nicht dar und erfüllt damit nicht das Gebot der erforderlichen Substantiierung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Über die Berufung wird demzufolge der hiezu zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (§ 285i StPO).

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