OGH 9ObA299/98f
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 17.03.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hopf sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Krajcsir und Anton Degen als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Betriebsrat der Angestellten der F***** KG, ***** vertreten durch Dr. Peter Cardona, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei F***** KG, ***** vertreten durch Dr. Salpius Schubeck, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Feststellung gemäß § 54 Abs 1 ASGG (Streitwert S 15.000), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Juli 1998, GZ 11 Ra 173/98k-14, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 14. Jänner 1998, GZ 32 Cga 94/97g-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 3.248,64 (darin S 541,44 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Die Begründung des Berufungsgerichtes, mit der die Verpflichtung der Beklagten, die Gehälter aller Angestellten ab 1. 1. 1997 um 1,95 % zu erhöhen, festgestellt wurde, ist zutreffend, sodaß es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten:
Wurden den Arbeitnehmern seit 1972 regelmäßig Erhöhungen der Ist-Gehälter gewährt, die dem Prozentsatz der Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestgehälter entsprachen, dann ist es durch diese betriebliche Übung zu einer schlüssigen Ergänzung der einzelnen Arbeitsverträge durch eine Valorisierungsvereinbarung gekommen (SZ 66/48 = JBl 1993, 801; DRdA 1994, 68 = infas 1993, A 146; 8 ObA 1/98z). Zu einer davon abweichenden "freien" Betriebsvereinbarung für das Jahr 1997 ist es nicht gekommen. Soweit sich die Revisionswerberin in Abweichung von ihrem erstinstanzlichen Vorbringen auf einen Widerrufsvorbehalt ab dem Jahr 1987 stützt bzw argumentiert, daß hinsichtlich neu eingetretener Angestellter etwas anderes zu gelten habe, verstößt sie gegen das im Revisionsverfahren geltende Neuerungsverbot (§ 504 Abs 2 ZPO). Wurde ein bestimmter Sachverhalt nicht behauptet, kann durch insoweit unterlassene Feststellungen auch kein sekundärer Feststellungsmangel begründet sein (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 4 zu § 496).