Texte intégral
OGH 1Nd2/99
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 17.03.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer und Dr. Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Klaus G*****, vertreten durch Brauneis, Klauser Prändl, Rechtsanwälte OEG in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen S 9,498.195,40 sA und Feststellung (Streitwert S 500.000,--) den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Gemäß § 9 Abs 4 AHG wird das Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichts für ZRS Wien vom 28. Dezember 1998, GZ 33 Cg 41/98m-4, als zuständig bestimmt.
Begründung
Begründung:
Der Kläger macht gegen die beklagte Partei Ansprüche geltend, weil mehrere gerichtliche Entscheidungen, unter anderem solche des Oberlandesgerichts Graz und des Oberlandesgerichts Wien, rechtswidrig und schuldhaft ergangen seien und ihm Schäden verursacht hätten. Das Landesgericht für ZRS Wien entschied über einen Antrag des Klägers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, wobei ein Teil des Begehrens abgewiesen und die Entscheidung zum Teil vorbehalten wurde. Zur Entscheidung über den vom Kläger gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs wäre das Oberlandesgericht Wien berufen, dem aber eine Amtshaftung begründende Entscheidung vorgeworfen wird. Es ist daher ein anderes Oberlandesgericht gemäß § 9 Abs 4 AHG zur Entscheidung über den Rekurs des Klägers zu bestimmen.