OGH 15Os20/99
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 11.03.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. März 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Matz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Walter M***** wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 4. Jänner 1999, GZ 15 Vr 169/96-178, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Walter M***** (im zweiten Rechtsgang abermals) des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB (I.) und des (damit in Idealkonkurrenz verwirklichten) Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 1 StGB (II.) schuldig erkannt.
Danach hat er in der Hauptverhandlung vom 22. April 1996 im Strafverfahren gegen Adolf Ma*****, AZ 15 Schw Vr 168/96, Hv 4/96 des Landesgerichtes Eisenstadt, als Zeuge
I. andere, nämlich die Gendarmeriebeamten Johann G*****, Manfred L***** und Manfred La***** dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, daß er sie einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB, falsch verdächtigte, wobei er wußte, daß die Verdächtigung falsch ist, indem er behauptete, die Beamten hätten ihn im Zuge seiner Einvernahme am 8. Juli 1995 in Mattersburg mit Mord bedroht, und
II. dadurch vor Gericht als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt.
Die dagegen vom Angeklagten aus Z 4 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde versagt.
Entgegen der Verfahrensrüge (Z4) wurde der Beschwerdeführer durch die Abweisung des Antrages auf zeugenschaftliche Vernehmung seiner minderjährigen Kinder Alexandra, Manuela, Melanie, Iris und Dominik M***** zum Beweis dafür, daß er am 8. März 1995 von einem Gendarmeriebeamten mit Mord bedroht worden sei (S 475/III), in seinen Verteidigungsrechten nicht verkürzt. Denn abgesehen davon, daß damit nach Inhalt und Zielrichtung lediglich die Aufnahme eines unzulässigen Erkundungsbeweises angestrebt wird, liegt dem Angeklagten die wissentliche Falschbezichtigung der im Urteil namentlich genannten Gendarmeriebeamten zur Last, wonach diese ihn anläßlich seiner Einvernahme am 8. Juli 1995 am Gendarmerieposten Mattersburg mit Mord bedroht hätten, sodaß selbst bei Zutreffen der unter Beweis gestellten Morddrohung am 8. März 1995 dadurch für den Nichtigkeitswerber in bezug auf den hier aktuellen Vorwurf nichts unmittelbar Entlastendes gewonnen werden könnte; räumte der Angeklagte doch selbst ein, am 8. März 1995 nicht auf die im Antrag behauptete Weise bedroht worden zu sein (S 477 f/III).
Demnach wurden durch die Ablehnung dieses Antrages keine Gesetze oder Verfahrensgrundsätze hintangesetzt oder unrichtig angewendet, deren Beobachtung durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten war.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) versucht, der wesentlichen Stelle aus der am 22. April 1996 (in der Beschwerdeschrift mit dem Datum 8. Juli 1995 verwechselt) im Verfahren gegen Adolf Ma***** abgelegten Zeugenaussage des Angeklagten beweiswürdigend einen anderen Sinn zu unterlegen und nachzuweisen, daß er damals nicht behauptet habe, am 8. Juli 1995 von den Gendarmeriebeamten mit Mord bedroht worden zu sein.
Indes zeigt der Rechtsmittelwerber nach Prüfung der gesamten Aktenlage durch den Obersten Gerichtshof damit weder schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustande gekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung auf, noch weist er auf aktenkundige Beweisergebnisse hin, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen. Das Schöffengericht hat nämlich in einer ausführlichen und kritischen Gesamtschau aller maßgebenden Verfahrensergebnisse sowie unter Verwertung des in der Hauptverhandlung von der Person des Angeklagten und der Zeugen gewonnenen Eindrucks (vgl § 258 Abs 2 StPO) zureichend und denkmöglich, somit formal mängelfrei begründet, warum es den als widersprüchlich und unglaubwürdig beurteilten Darstellungen des Beschwerdeführers - insbesonders dem "erstmaligen Schwenk" in seiner Zeugenaussage vom 5. Juni 1996 (ON 4 im Akt ON 110) dahin, die Morddrohung habe sich auf einen Vorfall vom 8. März 1995 bezogen - nicht zu folgen vermochte (US 12 ff, 18 ff).
Sonach war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gemäß § 285d Abs 1 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, daß über die zudem erhobene Berufung des Angeklagten gemäß § 285i StPO das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben wird.
Nicht nachvollziehbar ist allerdings der Antrag des Beschwerdeführers, seiner Nichtigkeitsbeschwerde Folge zu geben, "nach § 288a StPO die Hauptverhandlung zu vernichten" und die Sache zu nochmaliger Verhandlung an das zuständige Gericht erster Instanz zu verweisen (559/II). Denn der Nichtigkeitsgrund des § 281a StPO (Entscheidung über einen Anklageeinspruch oder Versetzung in den Anklagestand durch ein unzuständiges Oberlandesgericht), auf den § 288a StPO abstellt, konnte im vorliegenden Fall von vorneherein nicht verwirklicht worden sein, weil gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft kein Einspruch ergriffen worden ist.