OGH 12Os27/99

12Os27/99Tribunal supérieur11 mars 1999

Texte intégral

OGH 12Os27/99

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.03.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. März 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler und Dr. E. Adamovic als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gutschi als Schriftführer, in der Strafsache gegen Albert D***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 und Abs 3 erster Fall StGB über die Grundrechtsbeschwerde des Verurteilten gegen nicht konkretisierte Beschlüsse des Landesgerichtes für Strafsachen Wien und des Oberlandesgerichtes Wien nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

Albert D***** wurde zum AZ 2 b Vr 8692/94 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien rechtskräftig wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 und Abs 3 erster Fall StGB zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, die er derzeit verbüßt.

In einer an den Obersten Gerichtshof gerichteten, als Grundrechtsbeschwerde bezeichneten Eingabe beantragt der Verurteilte mit ausdrücklicher Bezugnahme auf die Abweisung seiner Anträge auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens und Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers, "sämtliche Beschlüsse des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, so auch des Oberlandesgerichtes Wien, wegen Verletzung von meinen mir verfassungsrechtlich garantierten Rechten aufzuheben und mir gemäß § 41 Abs 2 StPO einen Rechtsanwalt wegen einer Ausfertigung und Einbringung einer Beschwerde an die Europäische Menschenrechtskommission in Straßburg beizugeben".

Die Beschwerde war schon deshalb als unzulässig zurückzuweisen, weil im Grundrechtsbeschwerdeverfahren gegen derartige strafgerichtliche Enscheidungen von vornherein keine Anfechtungsmöglichkeit offensteht (§§ 1 und 2 GRBG). Ein Auftrag zur Mängelbehebung (fehlende Verteidigerunterschrift - § 3 Abs 2 GRBG) konnte daher unterbleiben.

Mangels Verzeichnung von Kosten erübrigte sich eine Entscheidung darüber.

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