OGH 12Os23/99-6 (12Os25/99)

12Os23/99-6 (12Os25/99)Tribunal supérieur11 mars 1999

Texte intégral

OGH 12Os23/99-6 (12Os25/99)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.03.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. März 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gutschi als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ivica J***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 Satz 1 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung desAngeklagten gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 25. November 1998, GZ 5 Vr 671/98-63, sowie über seine (implizierte) Beschwerde gegen den gleichzeitig gefaßten Beschluß auf Verlängerung der Probezeit (§ 498 Abs 3 StPO) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde gegen den Beschluß auf Verlängerung der Probezeit werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Ivica J***** wurde des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 (Satz 1) zweiter Fall StGB (A des Urteilssatzes), des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB (B), des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (C) und des Vergehens der teils vollendeten, teils versuchten Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1 und 15 StGB (D) schuldig erkannt.

Soweit im Rechtsmittelverfahren hier von Relevanz hat er am 18. April 1998 in Wien im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem gesondert verfolgten Danijel Ja***** und einem nicht ausgeforschten Komplizen namens "Sasa" als weiteren Mittätern versucht, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) unter Verwendung von Waffen, Verfügungsberechtigten der Firma S***** fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung abzunötigen, indem sich er und Ja***** mit einer Pistole und einem Messer bewaffnet an den Tatort begaben (zu ergänzen: während "Sasa" seinen PKW am Tatort zur Flucht bereitstellte), wobei es infolge Anwesenheit von Passanten nur beim Versuch blieb.

Die allein gegen den zuletzt bezeichneten Schuldspruch aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a und lit b sowie 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Soweit die Beschwerde inhaltlich des auf gänzliche Urteilsaufhebung abzielenden Rechtsmittelantrages der Sache nach auch die Schuldsprüche wegen der angeführten Vergehen erfaßt, ist sie mangels näherer Substantiierung keiner sachlichen Erwiderung zugänglich (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO).

Der Beschwerdeeinwand (Z 5, 5a), das Erstgericht habe die Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung am 14. August 1998, wonach er nicht darüber nachgedacht habe, "daß keine Menschen auf der Straße sein werden", nicht berücksichtigt, betrifft - dem Rechtsmittelstandpunkt zuwider - keine entscheidungsrelevante Tatsache. Denn im Hinblick auf die vom Erstgericht dem Schuldspuch mitzugrunde gelegten konformen Angaben sowohl des Beschwerdeführers als auch seines Mittäters Ja***** vor der Polizei, dem Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung, bei (wie hier) festgestellter tatplangemäß unmittelbar ausführungsbezogener Annäherung an den Tatort "zu viele Leute" in diesem Bereich wahrgenommen und deshalb oder zumindest auch aus diesem Grund von der Vollendung des schweren Raubes Abstand genommen zu haben (87, 97/I; ON 6, 7; 375 ff, 382/I - US 6), kann die die Passantenfrequenz betreffende Tätererwartung ebenso auf sich beruhen, wie der Umstand, ob der Angeklagte davon überrascht war. Schon mit Rücksicht auf die durch die "Belebtheit" des Tatortes bedingte Aufgabe des mit der entsprechenden Annäherung plangemäß in Angriff genommenen Raubvorhabens erübrigt es sich, auf das weitere, in diesem Kontext die in Aussicht genommene Tatzeit relevierende Beschwerdevorbringen einzugehen.

Die darüber hinausgehende Argumentation der Tatsachenrüge, wonach "aus den übrigen Fakten, insbesondere aus dem Faktum B ebenso wie aus dem getrübten Vorleben des Beschwerdeführers hervorgehe, daß die Angeklagten der Anwesenheit von Passanten am Tatort keinesfalls jene Bedeutung beimaßen, die das Erstgericht zu erkennen vermeint", weshalb auf dieser Grundlage die erstgerichtlichen Feststellungen über die Ursache der Abstandnahme von der Tatvollendung "widerlegt" seien, bekämpft der Sache nach die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer (hier) unzulässigen Schuldberufung.

Demnach werden (zusammengefaßt) weder entscheidende Verfahrensergebnisse, die die vermeintlich unvollständigen Urteilsgründe übergangen hätten, aufgezeigt, noch erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen erweckt.

Die Rüge vermeintlich mangelnder Feststellungen zur objektiven und subjektiven Ausführungsnähe der Tathandlungen (Z 9 lit a) hingegen verfehlt mangels Orientierung an den konträren Urteilsannahmen (US 5 f) ebenso eine gesetzmäßige Ausführung, wie die Reklamation fehlender Konstatierungen zur Frage, ob der Beschwerdeführer die Vollendung der Tat angesichts des aufgetretenen Hindernisses noch für möglich hielt (Z 9 lit b), die die infolge wahrgenommenen Passantenaufkommens als erwiesen angenommene konkrete Befürchtung des Angeklagten übergeht, einem erhöhten Aufdeckungsrisiko ausgesetzt und deshalb außerstande zu sein, sein verbrecherisches Ziel tatplangemäß zu erreichen (US 6).

Gleiches gilt schließlich auch für die Subsumtionsrüge (Z 10), vernachlässigt sie doch die relevierten von den Tatrichtern bejahten subjektiven Erfordernisse der angenommenen Qualifikation nach § 143 Satz 1 zweiter Fall StGB (US 5).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon in einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 285a Z 2 StPO).

Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und über die implizierte Beschwerde gegen den Beschluß auf Verlängerung der Probezeit (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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