OGH 14Os125/98
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 29.09.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. September 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Urban als Schriftführer, in der Strafsache gegen Sasa B***** und weitere Angeklagte wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Sasa B***** und Walter S***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23. April 1998, GZ 3 c Vr 5.627/96-116, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch rechtskräftige Schuldsprüche weiterer Angeklagter enthält, wurden Walter S***** des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB (A) und Sasa B***** des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB als Beteiligter gemäß § 12 dritter Fall StGB schuldig erkannt.
Darnach hat in Wien
A/ Walter S***** von August/September 1994 bis Feber 1995 sowie von April 1995 bis März 1996 ihm als Leiter zweier Filialen der P***** WarenhandelsGesmbH anvertraute Güter, nämlich eine große Zahl von Paletten mit Flaschenbier sowie Kartons mit hochprozentigen Alkoholika und dem Dosengetränk "Red Bull" im Gesamtwert von mindestens ca. 4 Mio S sich mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, indem er jene den Warenbeständen der Supermärkte entnahm und im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an Ljubisa (richtig: Ljubinko) R***** bzw an die T***** Gastronomie-GesmbH verkaufte; sowie
B/ Sasa B***** im März 1996 im einverständlichen Zusammenwirken als Beteiligter mit dem abgesondert verfolgten Ljubisa R***** vorsätzlich zu einer der in A genannten strafbaren Handlungen beigetragen, indem er von Walter S***** sechs Paletten mit Getränken im Gesamtwert von ca 150.000 S übernahm, auf einen LKW verlud und zum Lager der T***** Gastronomie-GesmbH transportierte.
Die dagegen von Walter S***** aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit b StPO, von Sasa B***** aus § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden versagen.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider hat das Schöffengericht die Verantwortung des Angeklagten Walter S*****, er habe die Taten lediglich auf Grund massiver Bedrohungen durch Ljubinko R***** begangen, mit logisch und empirisch einwandfreier Begründung verworfen (US 14). Indem die inhaltlich bloß unzulässig die Beweiswürdigung bekämpfende Beschwerde darüber hinaus keinen für die Annahme einer Notstandssituation erforderlichen unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteil behauptet, spricht sie zudem keine entscheidende Tatsache an.
Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Z 5a).
Die Rechtsrügen (Z 9 lit b) verfehlen insofern eine prozeßordnungsgemäße Darstellung, als Walter S***** unter Reklamierung entschuldigenden Notstandes die zitierten gegenteiligen Urteilspassagen (US 14) ebenso übergeht wie Sasa B***** bei der geforderten Annahme mangelnder Strafwürdigkeit der Tat den Umstand, daß sich sein Tatbeitrag auf den Abtransport von veruntreutem Gut im Gesamtwert von ca 150.000 S bezog (US 11; § 42 Z 2 StGB), woran die in der Beschwerde angestellte Spekulation nichts zu ändern vermag.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.