OGH 4Ob200/98k
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.09.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei V***** GmbH, ***** , vertreten durch Ramsauer Perner, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die Gegner der gefährdeten Partei 1. K***** GmbH Co KG, 2. K***** GmbH, , 3. M GmbH Co KG, und 4. M***** GmbH, *****, alle vertreten durch Fiebinger Polak, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert S 500.000,--), infolge Revisionsrekurses der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 3. Juni 1998, GZ 3 R 83/98s-9, womit der Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 19. März 1998, GZ 5 Cg 129/98m-3, abgeändert wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die gefährdete Partei ist schuldig, den Gegner der gefährdeten Partei die mit S 25.650 (darin S 4.275 USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung
Begründung:
Mit der antragsgemäß erlassenen einstweiligen Verfügung untersagte das Erstgericht den Gegnern der gefährdeten Partei, ein Gewinnspiel auf der Titelseite der "***** Zeitung" bzw der "Salzburg K*****" anzukündigen, an dem nur der teilnehmen kann, der die Ausgaben der "***** Zeitung" vom 8. bis 15. 3. 1998 kauft.
Das Rekursgericht wies den Sicherungsantrag ab, bewertete den Entscheidungsgegenstand mit über S 260.000 und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Wegen der engen wirtschaftlichen und personellen Verflechtung der gefährdeten Partei mit der S***** N***** GmbH Co KG (welche alle Geschäftsanteile an der gefährdeten Partei halte und die zwei selben Geschäftsführer habe), die im übrigen am selben Tag (10. 3. 1998) einen wörtlich gleichlautenden Sicherungsantrag durch den gleichen Rechtsvertreter eingebracht habe, sei ein Rechtschutzbedürfnis der gefährdeten Partei für eine derartige "Prozeßführung" selbst dann zu verneinen, wenn noch kein rechtskräftiger Exekutionstitel vorliege, der auch die vorliegenden Wettbewerbsverstöße der Antragsgegner abdecke.
Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der gefährdeten Partei ist mangels Beschwer unzulässig.
Wie der erkennende Senat schon in der zwischen denselben Parteien geführten Rechtssache (wegen der im Sicherungsantrag erwähnten Gewinnspielankündigung in der "Salzburg K*****" vom 21. 2. 1998) ausgesprochen hat (4 Ob 180/98v vom 30. Juni 1998), erfaßt das Begehren, die Ankündigung eines Gewinnspiels zu unterlassen, an dem nur teilnehmen kann, wer die vor Erlassung des Verbotes erscheinenden Zeitungsausgaben (hier vom 8. bis 15. 3. 1998) kauft, nur Ankündigungen, mit denen ab dem danach folgenden Tag (hier dem 16. 3. 1998) nicht mehr zu rechnen ist. Ein diesem - vom Erstgericht am 19. 3. 1998 bewilligten - Antrag stattgebendes Unterlassungsgebot hätte daher nur noch theoretische Bedeutung. Es bestand auch für den zu sichernden Unterlassungsanspruch im Entscheidungszeitpunkt keine Wiederholungsgefahr, weshalb der Sicherungsantrag bereits wegen dieses Anspruchsmangels jedenfalls abzuweisen war (siehe hiezu ÖBl 1994, 113 - Jetzt kaufen - 1992 bezahlen mwN). Die gefährdete Partei ist jedenfalls durch die zweitinstanzliche Entscheidung nicht beschwert, könnte sie doch aufgrund der (begehrten) einstweiligen Verfügung in Zukunft keine Exekution führen, weil ein Verstoß nicht in Frage kommt.
Dies führt zur Zurückweisung des Revisionsrekurses, ohne daß auf die darin aufgeworfenen Rechtsfragen (volle Wahrung des Rechtschutzinteresses der gefährdeten Partei durch eine im Zeitpunkt der vorliegenden Antragstellung noch nicht rechtskräftige "inhaltsgleiche" einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegner zugunsten der durch dieselben Geschäftsführer vertretenen Muttergesellschaft?) einzugehen ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 78, 402 EO iVm §§ 50, 41 ZPO. Da die beklagten Parteien die Zurückweisung des Revisionsrekurses beantragt haben, ist ihre Rechtsmittelbeantwortung der Rechtsabwehr dienlich gewesen.