OGH 1Nd23/98

1Nd23/98Tribunal supérieur23 sept. 1998

Texte intégral

OGH 1Nd23/98

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.09.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. MMag. Dr. Hermann W*****, vertreten durch Dr. Thomas Mondl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen 10.000 S sA infolge Aktenvorlage durch das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien (AZ 31 Cg 28/98k) zur Fällung einer Delegierungsentscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung des beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zur AZ 31 Cg 28/98h anhängigen Amtshaftungsprozesses wird das Landesgericht Linz bestimmt.

Begründung

Begründung:

Der Kläger begehrt den Zuspruch von 10.000 S sA und bringt vor, richterliche Organe verschiedener Gerichte hätten ihm "aufgrund einer vollkommen lebensfremden und absurden, willkürlichen, widersprüchlichen sowie lückenhaften und unschlüssigen Beweiswürdigung" in einem Zivil- und in einem Strafverfahren einen Vermögensschaden von insgesamt 300.000 S sA zugefügt, wovon derzeit nur ein Teilbetrag in Höhe des Klageanspruchs geltend gemacht werde. Infolge dieses rechtswidrigen und schuldhaften Organverhaltens sei er schließlich in einem Strafverfahren wegen "der versuchten Bestimmung zum schweren Betrug ... für schuldig befunden" worden, obgleich er die ihm zur Last gelegte Tat in Wahrheit nicht begangen habe. Das Oberlandesgericht Wien habe als Rechtsmittelgericht im Strafverfahren "sämtliche Fehler der anderen Gerichte" übernommen.

Mit Verfügung vom 17. September 1998 legte das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien die dort am 16. September 1998 eingebrachte Klage dem Obersten Gerichtshof zur Fällung einer Delegierungsentscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.

Der erkennende Senat hat erwogen:

Der Kläger stützt seinen Amtshaftungsanspruch insbesondere auch auf die Behauptung, Richter des Oberlandesgerichts Wien hätten den eingeklagten Vermögensschaden durch eine grob fehlerhafte Senatsentscheidung in einem Strafverfahren gegen ihn rechtswidrig und schuldhaft verursacht. Schon dieser Teil der Klagebehauptungen verwirklicht den Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG, sodaß ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen ist.

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