OGH 7Nd507/98

7Nd507/98Tribunal supérieur21 sept. 1998

Texte intégral

OGH 7Nd507/98

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.09.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich und Dr. Tittel als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Helmut Franz P*****-F*****, geboren am 25. Mai 1941, zuletzt wohnhaft in ***** infolge Kompetenzkonfliktes zwischen dem Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz und dem Bezirksgericht Aspang gemäß § 47 JN den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Zur Fortführung der gegenständlichen Sachwalterschaftssache wird das Bezirksgericht für ZRS Graz bestimmt.

Begründung

Begründung:

Seit 11. 7. 1996 wird über Ersuchen unter anderem auch des Landesnervenkrankenhauses Graz vom Bezirksgericht für ZRS Graz versucht, Helmut Franz P*****-F***** einer Untersuchung durch einen neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen zur Überprüfung, ob die Einleitung eines Sachwalterschaftsverfahrens erforderlich ist, zu unterziehen. Der Betroffene bewohnt nach eigenen Angaben in G***** die Wohnung , wobei zu 42 C 68/98k des Bezirksgerichtes für ZRS Graz ein Räumungsverfahren anhängt. Der Betroffene hat sich wiederholt den gerichtlich angeordneten Untersuchungen durch den gerichtlichen Sachverständigen entzogen. Er teilte am 22. 4. 1998 dem zuständigen Richter des Bezirksgerichtes für ZRS Graz mit, daß er sich in einem Rehabilitationszentrum am Wechsel befinde, und zwar auf Vorbereitung. Er möchte die Adresse nicht angeben, da in diesem Rehabilitationszentrum nicht erwünscht sei, wenn dort Ärzte auftauchten. Er werde noch von seinem selbst gewählten Vertreter Dr. Walter M, Rechtsanwalt in W*****, vertreten. Auf diese Mitteilung hin übertrug das Bezirksgericht für ZRS Graz die Zuständigkeit zur Besorgung der gegenständlichen Sachwalterschaftssache dem Bezirksgericht Aspang (ON 59). Dieses erklärte dem Bezirksgericht für ZRS Graz, die Sachwalterschaft nicht zu übernehmen, weil ein Rehabilitationszentrum Zöbing nicht bekannt ist.

Der (angebliche) Kuraufenthalt des Betroffenen in einem Rehabilitationszentrum ist allein von der Angabe seiner Art her nur als vorübergehender und nicht als gewöhnlicher Aufenthaltsort anzusehen und vermag daher nicht die Zuständigkeitsvoraussetzungen des § 109 JN zu verändern. Da sohin die Zuständigkeitsvoraussetzungen für das Bezirksgericht für ZRS Graz weiterhin gegeben sind, war dieses zur Fortführung der gegenständlichen Sachwalterschaftssache zu berufen.

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