OGH 8ObA124/98p

8ObA124/98pTribunal supérieur17 sept. 1998

Texte intégral

OGH 8ObA124/98p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.09.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler und Ignaz Gattringer in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Helga W*****, vertreten durch Mag. Rudolf Lind, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Elisabeth S*****, als Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen der M***** GmbH, *****, wegen Feststellung einer Konkursforderung (Streitwert S 161.348,-- s.A.), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Jänner 1998, GZ 9 Ra 324/97a-23, mit dem infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 26. Mai 1997, GZ 28 Cga 241/96g-16, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S

9. 135 (darin S 1.322,15 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht hat den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, sodaß es gemäß § 510 Abs 3 ZPO ausreicht, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils zu verweisen. Ergänzend ist anzumerken:

Selbst wenn man die vom Berufungsgericht verneinte Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens (Nichtvernehmung der Klägerin als Partei), die nicht noch einmal an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden kann, mit der Klägerin "aufgrund vorgreifender unrichtiger rechtlicher Beurteilung" als der Rechtsrüge zuzuordnenden sekundären Verfahrensmangel ansehen würde, ist für die Klägerin damit nichts gewonnen.

Die Klägerin hat auf den Einwand der Beklagten in deren Schriftsatz vom 10. 3. 1997, daß seit der Erteilung der Leistungszusage noch nicht die 5-Jahresfrist des § 7 Abs 1 Z 2 BPG abgelaufen und daher die Unverfallbarkeit der Leistungsansprüche noch nicht eingetreten sei, bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung vom erster Instanz nichts vorgebracht, woraus sich eine vom klaren Wortlaut der schriftlichen Pensionszusage vom 6. 10. 1993 abweichende für sie günstigere Vereinbarung ergeben würde. Selbst in ihrer Berufung und in ihrer Revision stellt sie keine konkreten Behauptungen in dieser Richtung auf, sondern will durch ihre Parteienvernehmung lediglich unter Beweis stellen, daß die schriftliche Pensionszusage ihrer ehemaligen Dienstgeberin, die unstrittig eine direkte Leistungszusage im Sinn der §§ 2 Abs 1 Z 2 und 7 ff BPG darstellt, anders - nämlich im Sinn der Unverfallbarkeit bereits vor Ablauf der gesetzlichen Frist des § 7 Abs 1 Z 2 BPG - zu interpretieren sei. Ihre Parteienvernehmung konnte daher zu Recht unterbleiben.

Daß die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen zutreffend ist, wenn nicht eine von § 7 Abs 1 Z 2 BPG abweichende Vereinbarung getroffen wurde, bekämpft sie nicht. Ihrer Revision kann daher kein Erfolg beschieden sein.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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