OGH 8ObA95/98y

8ObA95/98yTribunal supérieur17 sept. 1998

Texte intégral

OGH 8ObA95/98y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.09.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler und Ignaz Gattringer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Werner W*****, bisher vertreten durch Siegmund Thanhofer, Gewerkschaft der Privatangestellten, , im Revisionsverfahren nicht vertreten, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der A, vertreten durch Dr. Rainer Schischka, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert S 8.250,--), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10. Dezember 1997, GZ 11 Ra 263/97v-12, mit dem infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 26. August 1997, GZ 7 Cga 60/97x-5, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision der beklagten Partei wird mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 48 2. Halbsatz ASGG idF vor der WGN 1997).

Begründung

Begründung:

Die ordentliche Revision wurde vom Berufungsgericht zugelassen, weil oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Auslegung des § 11 DO.A. fehle.

Die Revisionswerberin führt hiezu aus, daß dies insbesondere für die Fragen gelte:

  1. ob gemäß Abs 1 Satz 3 dieser Bestimmung die Genehmigung zur Ausübung der nebenberuflichen Erwerbstätigkeit stets auch dann als erteilt gilt, wenn nicht binnen Monatsfrist über das Ansuchen entschieden wurde, und zwar auch dann, wenn nach Widerruf der Bewilligung nach Satz 4 dieser Bestimmung dem Angestellten eine vorerst befristete Bewilligung erteilt wurde und er um die unbefristete Verlängerung mehr als ein Monat vor Ende der befristeten Genehmigung angesucht hat, und

  2. ob die Bewilligung der nebenberuflichen Erwerbstätigkeit grundlos oder nur bei Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitgebers verweigert werden kann.

Es ist zwar zutreffend, daß oberstgerichtliche Rechtsprechung zu diesen Fragen fehlt. Diese grundsätzlichen Fragen sind aber im vorliegenden Fall nicht entscheidungswesentlich, weil die beklagte Partei im Schreiben vom 25. 10. 1996 (Beilage ./D) dem Kläger nach vorangegangenem Widerruf eine befristete Wiederausübung der nebenberuflichen Erwerbstätigkeit gestattet und eine Verlängerung dieser Bewilligung nach entsprechenden Untersuchungen betreffend die Einhaltung der dem Kläger auferlegten Verpflichtungen in Aussicht gestellt hat. Diese Untersuchung hat keine Verfehlungen des Klägers aufgezeigt, sodaß unter den gegebenen Umständen des vorliegenden Einzelfalls, dem keine über den vorliegenden Fall hinausgehende Bedeutung zukommt, gegen das Ergebnis der berufungsgerichtlichen Entscheidung, daß der Kläger zur Ausübung seiner nebenberuflichen Erwerbstätigkeit weiterhin berechtigt ist, keine gravierenden Bedenken bestehen, die zur Wahrung der Einzelfallgerechtigkeit aufgegriffen werden müßten. Die beklagte Partei kann unter den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalles die Bewilligung nur dann künftig widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 11 Abs 1 Satz 4 DO.A vorliegen sollten.

Die Revision der beklagten Partei war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG zurückzuweisen. Eine Kostenentscheidung hat zu entfallen, weil der Kläger keine Revisionsbeantwortung erstattet hat.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.