OGH 4Ob161/98z

4Ob161/98zTribunal supérieur16 juin 1998

Texte intégral

OGH 4Ob161/98z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.06.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann S*****, vertreten durch Dr. Manfred Trentinaglia und Dr. Clemens Winkler, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wider die beklagte Partei Michael H*****, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Grosch Partner OEG in Kitzbühel, wegen Unterlassung (Streitwert S 50.000), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 30. Oktober 1997, GZ 1 R 477/97x-12, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Kitzbühel vom 12. Mai 1997, GZ 2 C 1233/96w-6, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.058,88 (darin S 676,48 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

B e g r ü n d u n g:

Der Kläger ist Alleineigentümer der Liegenschaft EZ ***** GB ***** K*****, bestehend aus dem Grundstück Nr. 2394/3, auf dem das Gasthaus "E*****" errichtet ist. Der Beklagte ist Eigentümer der Liegenschaften EZ ***** sowie EZ ***** je GB ***** K*****, zu deren Gutsbestand die Grundstücke Nr. 2323, 2325 und 2315/6 gehören.

Aufgrund der Beschlüsse des Bezirksgerichtes Kitzbühel vom 5.1.1996, 2 Nc 14/94d-104, und des Landesgerichtes Innsbruck vom 12.4.1996 sowie des Obersten Gerichtshofes vom 29.8.1996, 8 Ob 2135/96w, wurde zugunsten der Liegenschaft des Klägers ein Notweg in Form der Dienstbarkeit der uneingeschränkten Benützung jenes in der Natur bereits vorhandenen, als "Güterweg K***** Karalpe" bezeichneten Geh- und Fahrweges, der unter anderem über die Grundstücke 2315/6 sowie 2323 und 2325 zur Liegenschaft des Klägers führt, eingeräumt, soweit dieses zum Zwecke des Bewohnens und der Bewirtschaftung des darauf errichteten Gasthauses "E*****" erforderlich ist; dieses Notwegerecht wurde begrenzt bei Fahrten mit Lastkraftwagen auf solche mit einem Gesamtgewicht von maximal 7,5 t, bei winterlichen Fahrverhältnissen auf solche mit einem Skidoo und nur im Falle dafür zu geringer Schneedecke mit Personenkraftwagen, sofern dazu keine gesonderte Schneeräumung notwendig ist. In der Begründung der seinerzeitigen Rechtsmittelentscheidung vom 12.4.1996 ist unter anderem ausgeführt, daß im Spruch des Beschlusses der Benützungsumfang ausreichend zum Ausdruck gebracht und der Benützerkreis exakt genug umschrieben sei. Die Benützung eines Weges zum Zwecke der Bewirtschaftung eines Gasthauses umfasse nichts anderes als das Geh- und Fahrrecht zu diesem Gasthaus bzw von demselben; zum Kreis der Benützer gehörten der Antragsteller (Kläger) und seine Familienmitglieder, das Personal, die Lieferanten und die Gäste des Gasthauses.

Die im Notwegeverfahren verständigten Behörden (Landeskulturfonds, BH Kitzbühel, Agrarbehörde) haben gegen die Einräumung des Notweges keine Einwände erhoben ([siehe Beschluß des BG Kitzbühel vom 5.1.1996, ON 104, 22 f = AS 279]).

Der Güterweg K***** Karalpe ist die einzige Wegverbindung zum Gasthaus des Klägers. Das Gasthaus ist weiters mit dem Staffenberg-Sessellift erreichbar, der von den Bergbahnen K***** betrieben wird. Sowohl die Bergbahnen K***** als auch der Tourismusverband K*****/W*****/S***** weisen in ihren Prospekten den vom Gasthaus "E*****" talwärts führenden Güterweg als Rodelweg aus. Sowohl Kunden der Skiliftgesellschaft, als auch Gäste der "E*****" benützen den Weg im Winter, um mit Rodeln bergab zu fahren, im Sommer frequentieren ihn Gäste des Klägers auch mit Fahrrädern, um zum Gasthaus zuzufahren.

Im Jahr 1996 wies der Beklagte verschiedene Gäste des Klägers, die von dessen Gastwirtschaft aus bergab gerodelt waren, darauf hin, daß sie auf seinem Grund nichts verloren hätten. Auch verschiedenen Radfahrern, welche Gäste des Klägers waren und den Notweg benützten, verbot der Beklagte das Fahren auf seinem Grund. Ob dies im Zusammenhang mit einem Hinweis auf eine von der Forstbehörde angebrachte Fahrverbotstafel erfolgte, konnte nicht festgestellt werden. An einen Gast des Klägers richtete der Beklagtenvertreter am 24.6.1996 ein Schreiben, in dem er darauf hinwies, dieser habe am 6.6.1996 mit einem Mountainbike das im Besitz seines Mandanten (des Beklagten) stehende Grundstück Nr. 2315/6 KG K***** unberechtigt und unerlaubterweise befahren und dadurch dessen ruhigen Besitz gestört; er werde aufgefordert, weitere Störungshandlungen, insbesondere das Befahren des genannten Grundstücks mit einem Mountainbike, zu unterlassen und die Kosten des Einschreitens zu ersetzen. Aufgrund der ausgesprochenen Verbote des Beklagten sowie des Schreibens des Beklagtenvertreters teilten mehrere Gäste dem Kläger mit, daß sie seine Gastwirtschaft wegen der angedrohten Konsequenzen nicht mehr aufsuchen.

Mit der am 3.12.1996 überreichten Klage stellte der Kläger das Begehren, der Beklagte habe die durch die dargelegten Handlungen bewirkte Verletzung des Notwegerechtes, indem er Gästen des Gasthauses "E*****" ein Befahren der vom Notweg umfaßten und im Eigentum des Beklagten stehenden Grundstücke, insbesondere ein Befahren mit Fahrrädern und bei winterlichen Verhältnissen mit Rodeln untersage, zu unterlassen. Das dem Kläger eingeräumte Notwegerecht zum Zweck der Bewirtschaftung des Gasthauses umfasse auch das Geh- und Fahrrecht zum Gasthaus bzw von demselben, wobei zum Kreis der Benützer auch die Gäste des Gasthauses zählten. Auch im vorliegenden Verfahren habe der Beklagte eine generelles Fahrrecht von Gästen bestritten.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wandte ein: Das zu seinen Lasten eingeräumte Notwegerecht erfasse ausschließlich die Benützung zu Wohnzwecken und zu Zwecken der Bewirtschaftung des auf der Liegenschaft des Klägers befindlichen Gasthauses, wozu allerdings ein Befahren mit Fahrzeugen durch Gäste nicht zähle. Das Klagebegehren sei unschlüssig bzw zu weit gefaßt.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. In seiner rechtlichen Beurteilung verwies es auf die Entscheidungen im Notwegeverfahren, aus denen "klar und eindeutig" hervorginge, daß auch ein Befahren mit Rodeln oder Fahrrädern durch Gäste des Gasthauses des Klägers vom Notwegerecht mitumfaßt sei. In den festgestellten Aktionen des Beklagten bzw im Schreiben des Rechtsvertreters des Beklagten an Gäste des Gasthauses "Edernalm", die den Notweg mit Rädern oder Rodeln benützten, sei ein konkrete Beeinträchtigung des Notwegerechts des Klägers zu erblicken, weshalb sich das Unterlassungsbegehren als berechtigt erweise.

Das Gericht zweiter Instanz wies - nach teilweiser Beweiswiederholung durch Einsichtnahme in den Notwegeakt - das Klagebegehren - ohne Einschränkung auf Gäste des vom Kläger betriebenen Gasthauses, also generell - ab und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Es stellte ergänzend fest, im Notwegeverfahren sei weder vom Antragsteller (Kläger), noch von den Antragsgegnern (darunter dem Beklagten) die Frage der Benützung des Weges durch Gäste des Gasthauses des Klägers zum Radfahren oder Rodeln releviert worden. Bei der Bemessung der dem Kläger gemäß § 6 NWG auferlegten Entschädigung sei dem Gutachten des - seinerseits auf den Angaben des Antragstellers aufbauenden - Sachverständigen folgend davon ausgegangen worden, daß größere Mengen an Vorräten für das Gasthaus mit LKWs befördert würden und der Antragsteller sowie seine Familienmitglieder die Strecke mit dem Privat-PKW täglich im Schnitt drei- bis viermal (darunter auch zur Beförderung von Betriebsmitteln kleinerer Art) befahren würden, sodaß von einer "normalen Inanspruchnahme" mit rund zehn Fahrten täglich auszugehen sei. Hinsichtlich der Benützung des Weges bei winterlichen Fahrverhältnissen sei der Sachverständige von bis zu drei Fahrten täglich mit einem Skidoo ausgegangen. Weiters habe der Sachverständige den verhältnismäßigen Anteil der Wegeerhaltung durch den Antragsteller mit 55 % eingestuft, weil der Kläger den Weg stärker beanspruche als die mitbenützenden Alpbesitzer. Die Benützungsformen "Radfahren und Mountainbiken" seien vom Sachverständigen im Gutachten nicht erwähnt worden; hinsichtlich des Rodelns habe er sich darauf beschränkt, daß laut Mitteilung des Geschäftsführers der Liftgesellschaft der Weg schon seit zwei Jahren wegen des Einspruchs von Grundeigentümern nicht mehr als Rodelbahn verwendet werde.

In seiner rechtlichen Beurteilung ging das Berufungsgericht von folgenden Erwägungen aus:

Dem vorliegenden Verfahren liege eine Servitutenklage nach § 523 ABGB zugrunde. Klagegrund sei neben der Bestreitung der Servitut jede Störung des Servitutsrechtes, auch wenn sie nur geringfügig sei, aber dauernd wirke, oder wenn Wiederholung der Störung drohe. Insbesondere bestehe Wiederholungsgefahr dann, wenn der Störer den Standpunkt einnehme, dazu berechtigt zu sein (JBl 1984, 608). Die Berechtigung des geltend gemachten Anspruchs setze voraus, daß der eingeräumte Notweg bei Auslegung des Titels auch die Berechtigung von Gästen, den Weg auf die nunmehr strittige Art zu benützen, umfasse. Dabei bedürfe es zunächst der Auslegung der im Richterspruch enthaltenen Beschränkung "soweit es (das Geh- und Fahrrecht) zum Zwecke des Bewohnens und der Bewirtschaftung des Gasthauses E***** erforderlich ist". Die Ausführungen des Landesgerichtes Innsbruck in der rekursgerichtlichen Entscheidung im Notwegeverfahren vom 12.4.1996, wonach die Benützung eines Weges zum Zweck der Bewirtschaftung eines Gasthauses nichts anderes bedeute als das Geh- und Fahrrecht zu bzw von diesem Gasthaus, wobei zum Kreis der Benützer der Betreiber samt Familienmitgliedern, die Personallieferanten und Gäste des Gasthauses zählten, reichten für sich allein nicht aus, eine Berechtigung der Gäste zur Benützung des Weges mit Rodeln und Fahrrädern anzunehmen. So wie bei der Auslegung eines Vertrages durch Erforschung der Absicht der Parteien die vor dem Vertragsabschluß abgegebenen Erklärungen, vor allem die gepflogenen Vertragsverhandlungen, wesentliche Bedeutung hätten, seien im konkreten Fall, in dem der Titel nicht in einem Vertrag, sondern in einer rechtsgestaltenden gerichtlichen Entscheidung bestehe, das dem Gericht zum Zwecke der Beschlußfassung unterbreitete Parteienvorbringen und die ihm vorliegenden Beweisergebnisse miteinzubeziehen: Eine Benützung des Weges durch Gäste des Klägers zum Rodeln und Radfahren sei im Verfahren nicht zur Sprache gekommen. Dies sei vor allem deshalb von Bedeutung, weil den Beklagten als Grundeigentümer und Wegehalter im Sinn des § 1319 a ABGB, sofern der Weg auch zum Radfahren und Rodeln benutzt werde, eine erhöhte Wegehalterhaftung treffe. Nach § 4 NWG sei für die Art, den Umfang, der Errichtung des Notweges und die näheren Modalitäten seiner Benützung das Bedürfnis der notleidenden Liegenschaft maßgeblich, wobei jedoch zugleich darauf Rücksicht zu nehmen sei, daß einerseits die fremden Liegenschaften möglichst wenig belastet und deren Eigentümer möglichst wenig belästigt werden; insgesamt bedeute dies, daß die aufgrund des Gesetzes eingeräumten Befugnisse einschränkend auszulegen seien. Die Überlegungen in dieser Richtung hätten auch bei der Auslegung des dem Kläger eingeräumten Notweges der Benützung des Güterweges zum Zweck des Bewohnens und Bewirtschaftens des Gasthauses Eingang zu finden, dies umsomehr, wenn auf den Inhalt des Titels, nämlich die dortige Einschränkung der Nutzung bei Vorliegen winterlicher Verhältnisse Bedacht genommen werde; daraus gehe hervor, daß der Weg nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß einer weitergehenden Nutzung zugeführt werden solle, als sie sonst bei einem Güterweg ohne Zustimmung der Grundeigentümer zulässig sei. Die Bewirtschaftung eines Gasthauses schließe naturgemäß auch die Möglichkeit ein, daß Gäste zu diesem gelangen könnten. Ob Gäste allenfalls mit einem PKW zum Gasthaus zufahren dürften, brauche hier nicht näher erörtert zu werden, weil sich die streitgegenständlichen Verbote des Beklagten ausschließlich auf die Benutzung des Weges mit Rodeln und Fahrrädern bezögen. Daß Gäste des Gastbetriebes den dorthin führenden Weg zur Ausübung des Rodelsports benutzen könnten, sohin den Weg auf eine Art und Weise in Anspruch nähmen, die auf nichtöffentlichen Wegen grundsätzlich nur mit Einwilligung des Grundeigentümers möglich sei, sei durch die eingeräumte Servitut nicht gedeckt. Die zugunsten der Liegenschaft des Klägers eingeräumte Dienstbarkeit sei aber auch nicht so zu verstehen, daß der Notweg den Gästen des Gasthauses des Klägers zur Ausübung des Fahrradsportes zur Verfügung stehe. Daß diese hier Radsport betrieben, also eine Fortbewegungsart wählten, die den Wegehalter mit Haftungsproblemen konfrontieren könnten, sei zur Bewirtschaftung des Gasthauses nicht erforderlich und würde eine unzulässige Erschwernis für den Beklagten bedeuten.

Mit Rücksicht auf die Problematik der Auslegung des Notwegerechtes sei der ordentliche Rechtsweg an das Höchtsgericht zu eröffnen.

Die Revision ist indessen mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig:

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens über die Servitutenklage des notwegeberechtigten Klägers ist die Frage, ob die mit der Entscheidung im Notwegeverfahren 2 Nc 14/94d des BG Kitzbühel der Liegenschaft des Klägers eingeräumte, eingangs näher umschriebene und eingegrenzte Dienstbarkeit der "uneingeschränkten" Benützung des in der Natur bereits als Güterweg ... bestehenden Geh- und Fahrweges ... auch das Befahren des Notweges durch Gäste des vom Kläger betriebenen Gasthauses "E*****" mit Rodeln oder Fahrrädern (Mountainbikes) umfaßt. Dabei ist vom Ergebnis des Notwegeverfahrens auszugehen und der dort geschaffene Rechtstitel einer Auslegung zu unterziehen, die nicht ausschließlich oder überwiegend auf die für das Notwegeverfahren selbst maßgeblichen Bestimmungen des NWG (etwa dessen § 4), sondern auf den Inhalt der geschaffenen Dienstbarkeit zu gründen ist.

Der durch Richterspruch geschaffene Notweg ist dabei vom Gericht zweiter Instanz in unbedenklicher, einzelfallbezogener Wahrnehmung der beiderseitigen Interessenlagen der Streitteile - wie ein vergleichbarer Dienstbarkeitsvertrag - im Streitpunkt "Bewirtschaftung des Gasthauses durch Fahrrechte der Gasthausgäste mit Rodeln und Fahrrädern/Mountainbikes" restriktiv ausgelegt worden. Dieses Auslegungsprinzip der schonenden Ausübung der Dienstbarkeit ist dem Dienstbarkeitsrecht insgesamt eigen. Mit Rücksicht auf die konkreten Wegeverhältnisse und landschaftlichen Gegebenheiten ist es auch vertretbar, (wie das Berufungsgericht) das Fahren mit Mountainbikes (in beiden Richtungen) sowie das Rodeln (talwärts) als Sportausübung im weiteren Sinne nicht als Gegenstand einer "Notweg-Servitut" zu verstehen. Auch die mit solchen Tätigkeiten verbundenen, gegenüber einer Wegnutzung mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen erheblich erhöhten Wegehalter- und Verkehrssicherungspflichten des Notwegepflichtigen hat das Berufungsgericht in vertretbarer Auslegung des strittigen Wegerechtes zur Einengung der Nutzungsrechte der Notwegberechtigten auf das unbedingt notwendige Maß bewogen. Darin ist eine Fehlbeurteilung, die zur Wahrung der Rechtssicherheit zu korrigieren wäre, nicht zu erblicken.

Diese Erwägungen führen zur Zurückweisung der Revision.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO. Die beklagte Partei hat zutreffend auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Der Ausspruch des Berufungsgerichtes über den Wert des Entscheidungsgegenstandes ist für die Kostenbemessung ohne Bedeutung (MietSlg 24.576).

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