LG für ZRS Wien 40R845/97d

40R845/97dAutre juridiction9 juin 1998

Texte intégral

LG für ZRS Wien 40R845/97d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.06.1998

Kopf

Das Landesgericht für ZRS Wien als Rekursgericht faßt durch die Richter des Landesgerichtes Dr. Garai als Vorsitzenden sowie Dr. Wolf und Mag. Samm in der Außerstreitsache des Antragstellers Bernhard S*****, Magistratsbeamter, *****Wien, vertreten durch Hans S , Wien, wider die Antragsgegnerin I Gesellschaft mbH, *****Wien, *****vertreten durch Dr. Wolczik, Dr. Knotek, Dr. Wurst, Dr. Falkner, Rechtsanwälte in 2500 Baden, wegen § 26 Abs 1 Z 5 WEG infolge Rekurses der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluß des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 4.11.1997, 6 Msch 901/95z-13, den

S a c h b e s c h l u ß :

Spruch

Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben, der angefochtene Sachbeschluß, der hinsichtlich der Abweisung des Begehrens auf Legung einer Vorausschau für das Kalenderjahr 1996 als unbekämpft unberührt bleibt, teilweise abgeändert, sodaß er im übrigen zu lauten hat:

"Der Antragsgegnerin wird aufgetragen, eine ordentliche Rechnung für 1994 hinsichtlich der Liegenschaft 1120 Wien, Unter-Meidlinger Straße 99, binnen 14 Tagen dem Antragsteller zu legen und ihm in geeigneter Weise Einsicht in die Belege zu gewähren; dies unter Androhung einer Geldstrafe von S 10.000,-- für den Fall, daß diesem Auftrag nicht entsprochen wird.

Der Antragsgegnerin wird weiter aufgetragen, die Abrechnung für die genannte Liegenschaft für das Jahr 1993 wie folgt zu ergänzen:

a) Durch Vorlage der Zahlungsbestätigung über die Rechnung der E***** GesmbH vom 11.2.1993;

b) durch Vorlage eines Beleges über die Zinsgutschrift des kontoführenden Kreditinstitutes hinsichtlich des Reparaturfonds für das Jahr 1993.

Das Mehrbegehren, darüber hinaus die gesamte Abrechnung 1993 nochmals dem Antragsteller zu legen, wird abgewiesen.

Die Antragsgegnerin ist schuldig, dem Antragsteller die mit S 330,-- bestimmten Verfahrenskosten (Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt nicht S 130.000,--.

Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

Mit dem angefochtenen Sachbeschluß gab das Erstgericht dem Antrag auf Legung der Abrechnungen für die Jahre 1993 und 1994 hinsichtlich der im Spruch genannten Liegenschaft statt, und verhielt die Antragsgegnerin zum Ersatz von S 330,-- an Barauslagen. Den Antrag, der Antragsgegnerin aufzutragen, dem Antragsteller binnen 14 Tagen eine Vorschau für das Kalenderjahr 1996 zu legen, wies das Erstgericht ab.

Dabei ging es von den auf Seiten 3 bis 7 des Sachbeschlusses wiedergegebenen Feststellungen aus und gelangte in rechtlicher Hinsicht zum Ergebnis, daß die Antragsgegnerin ihrer Rechnungslegungspflicht nach § 17 Abs 1 Z 1 WEG durch Legung der Abrechnungen 1993 und 1994 nicht nachgekommen sei. Es fehle auf der Ausgabenseite der Nachweis von tatsächlich erfolgten Zahlungen, weiters seien Versicherungsprovisionen in die Abrechnung aufzunehmen. Die Zinsen auf dem Konto, auf dem die Reparaturrücklage veranlagt sei, seien im Abrechnungsjahr in der Abrechnung auszuwerfen und zu belegen. Die Belegeinsicht sei erst nach ordnungsgemäßer Abrechnung zielführend. Die Legung einer Vorschau für das Jahr 1996 sei ausreichend erfolgt.

Gegen den Auftrag zur Legung einer ordentlichen Abrechnung für die Jahre 1993 und 1994 richtet sich der Rekurs der Antragsgegnerin.

Der Antragsteller beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Der Rekurs ist teilweise berechtigt.

Zur Abrechnung 1994:

Zu Unrecht erblickt der Rekurs einen relevanten Verfahrensmangel darin, daß das Erstgericht nicht erörterte, welche Mängel der Antragsteller hinsichtlich der Abrechnung 1994 geltend machte und der Antragsgegnerin diesbezüglich nicht die Möglichkeit einer Stellungnahme einräumte. Dieser Verfahrensmangel liegt, wie im folgenden ausgeführt wird, nicht vor.

Ausgehend von den als unbekämpft übernommenen erstgerichtlichen Feststellungen ist die Rechtsrüge nicht berechtigt.

Im Außerstreitverfahren gemäß § 26 Abs 1 Z 5 WEG ist zu entscheiden, ob eine dem Gesetz entsprechende Abrechnung vorliegt und welche Aufträge dem Verwalter zu erteilen sind, um allfällige Mängel zu beheben. Der den Rechnungslegungsanspruch ausübende Wohnungseigentümer hat zu diesem Zweck anzugeben, was er an der Abrechnung auszusetzen hat. Dies erfordert eine Stellungnahme des Verwalters zu jedem einzelnen Beschwerdepunkt. Die Ergebnisse dieser Überprüfung geben dann den Ausschlag, ob dem Verwalter die Legung einer neuen Abrechnung oder nur die Ergänzung der bereits vorliegenden Abrechnung aufgetragen wird (MietSlg 45/33). Eine bloße Ergänzung einer bereits gelegten Abrechnung kommt jedoch für das Jahr 1994 nicht in Betracht. Der Verwalter ist nach § 17 Abs 1 Z 1 WEG verpflichtet, jedem einzelnen Miteigentümer eine ordentliche Abrechnung zu übermitteln (MietSlg 31.527), also zu übersenden oder zu übergeben. Diesbezüglich handelt es sich um ein Individualrecht jedes Wohnungseigentümers. Die Abrechnung für 1994 hatte der Antragsteller niemals erhalten. Diesem Individualrecht wird dadurch, daß dem Gericht Beweisurkunden vorgelegt werden, nicht entsprochen. Das Erstgericht trug daher der Antragsgegnerin zu Recht die Legung der Abrechnung für das Jahr 1994 auf.

In diesem Umfang ist der Rekurs nicht berechtigt.

Zur Abrechnung für das Jahr 1993:

Nach Ansicht des Rekurses liegt ein Verfahrensmangel darin, daß das Erstgericht die vorhandenen Sammelüberweisungen nicht erörterte, da in diesem Fall der jeweilige Zahlungsnachweis durch genaue Kontrolle von Belegen erbracht hätte werden können. Da die vorgelegten Buchungsauszüge - die mit der Bezeichnung Sammelüberweisung gemeint sind - eine Zahlungsbestätigung nicht ersetzen, kann der gerügte Verfahrensmangel nicht vorliegen.

Ausgehend von den als unbekämpft übernommenen erstgerichtlichen Feststellungen ist die Rechtsrüge nur teilweise berechtigt.

Hinsichtlich der Abrechnung 1993 vermißt der Antragsteller nämlich zu Recht Nachweise darüber, daß einzelne Rechnungen bezahlt worden sind. In die Rechnungslegung sind alle innerhalb der Rechnungsperiode gelegten Rechnungen aufzunehmen (MietSlg 38/57). Die Rechnungslegung ist nicht nur eine Dokumentation der Einnahmen und Ausgaben des Zuflusses der "eingehoben", eingegangen Gelder, also eine Ist-Aufstellung, sondern auch eine Soll-Aufstellung (vgl Meinhart, ImmZ 1987, 56). Für die Rechnungslegung nach § 17 WEG kommt es nicht darauf an, ob die innerhalb der Rechnungsperiode gelegten, und in die Sollaufstellung aufgenommenen Rechnungen bezahlt wurden (vgl Meinhart, a.a.O.; OGH 16.9.1986, 5 Ob 12/85). Um die Kontrolle der getreulichen Verwaltung zu ermöglichen, sind jedoch, wie zur Einnahmenseite ständig judiziert wird (vgl MietSlg 45/33) die fälligen Rechnungen als Aufwand auszuweisen. Sind sie bezahlt, so ist dem Rechnungsbeleg, der durch einen Querverweis in der Abrechnung leicht auffindbar sein muß, auch die Zahlungsbestätigung anzuschließen. Ist der Verwalter mit der Zahlung trotz Fälligkeit säumig, dann hat er den fällig gewordenen Aufwand in der Abrechnung aufzunehmen, aber in einer gesonderten Aufstellung ("nicht bezahlte Rechnungen") seine Säumigkeit auszuweisen. Nur in diesem Fall muß dem Rechnungsbeleg nicht auch ein Zahlungsbeleg angeschlossen sein.

Der Antragsteller moniert (Seite 4 in seiner Eingabe vom 10.1.1996, ON 6) hier generell das Fehlen von Kopien von Handwerkerrechnungen und entsprechenden Einzahlungsbelegen, sowie der Einzahlungsbestätigungen für Kosten der Hausreinigung und der Schneeräumung. Die Anfertigung von Rechnungskopien für den Antragsteller ist von seinem Sachantrag aber nicht umfaßt. Daß bestimmte Belegskopien trotz Kostenerlags nicht angefertigt wurden und deshalb die Vorlage bestimmter Belegskopien dem Antragsgegner Zug um Zug (MietSlg 47.449) gegen Erlag eines ziffernmäßig zu bestimmenden Betrages (§ 17 Abs 6 WEG) aufgetragen werden mögen, war nicht begehrt.

Zu Recht vermißt der Antragsteller jedoch eine Zahlungsbestätigung betreffend die E***** GesmbH. Entgegen der Ansicht des Rekurses kann die Vorlage der Zahlungsbestätigung nicht durch die Einsicht in die einzig vorgelegte Buchungsliste (zu Beilage./3) ersetzt werden. Genausowenig kann die handschrifliche Aufstellung über die Höhe der auf dem Reparaturfond angefallenen Habenzinsen (./4) die Vorlage des Beleges über die Zinsgutschrift durch die Bank ersetzen.

In diesem Umfang war der Antragsgegnerin daher die Ergänzung der gelegten Abrechnung für 1993 aufzutragen.

Die weiter vom Antragsteller geltend gemachten Mängel der Abrechnung liegen jedoch nicht vor:

Der Antragsteller moniert, daß die Antragsgegnerin für den Abschluß von Versicherungen für die gegenständliche Liegenschaft verrechnungspflichtige Provisionen bezog. Die Antragsgegnerin bestreitet den Erhalt dieser Provisionen. Da hier nur die Frage zu prüfen ist, ob eine formell vollständige und schlüssige Abrechnung vorliegt, kann auf die Frage der inhaltlichen Richtigkeit der Abrechnung zu diesem Punkt nicht eingegangen werden. Das gilt auch für die weiter vom Antragsteller aufgeworfene Frage der Richtigkeit der Höhe der zugunsten des Reparaturfonds 1993 angefallenen Habenzinsen.

Da die Abrechnung für das Jahr 1993 unstrittigerweise gelegt wurde, beschränkte sich die Kontrolltätigkeit hinsichtlich dieser Abrechnung auf die geltend gemachten Mängel und konnte mit dem Auftrag auf Ergänzung der bereits vorgelegten Abrechnung das Auslangen gefunden werden (MietSlg 45/33).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 37 Abs 3 Z 19 MRG iVm § 26 Abs 2 WEG iVm § 43 Abs 2 ZPO. Der Antragsteller ist als überwiegend obsiegend zu betrachten.

Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 1 ZPO iVm § 37 Abs 3 Z 18 und 18a MRG iVm § 26 Abs 2 WEG nicht zulässig, da das Rekursgericht, wie den Zitaten zu entnehmen, von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht abwich.

Landesgericht für ZRS Wien

1016 Wien, Schmerlingplatz 11

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