AUSL EGMR Bsw24294/94

Bsw24294/94Autre juridiction9 juin 1998

Texte intégral

AUSL EGMR Bsw24294/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.06.1998

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer, Beschwerdesache Twalib gegen Griechenland, Urteil vom 9.6.1998, Bsw. 24294/94.

Spruch

Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 6 Abs. 3 lit. b EMRK, Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK - Vorbereitung der Verteidigung, Verweigerung von Verfahrenshilfe und Recht auf ein faires Verfahren. Keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK iVm. Art. 6 Abs. 3 lit. b EMRK (6:3 Stimmen).

Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK iVm. Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK (einstimmig).

Entschädigung Art. 50 EMRK: GRD 1.500.000,- für immateriellen Schaden. GRD 2.000.000,- abzüglich Verfahrenskostenhilfe in Höhe von FF 20.298,- für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Der Bf. ist Staatsangehöriger von Tansania. 1991 wurde er wegen Verdachts auf Drogenschmuggel und Besitz eines gefälschten Reisepasses verhaftet. Gegen den Bf. und drei Mitangeklagte wurde ein Strafverfahren eingeleitet. Da der Verteidiger des Bf. zur Verhandlung nicht erschienen ist, ersuchte der Richter den Anwalt eines Mitangeklagten, die Verteidigung des Bf. zu übernehmen. Die Verhandlung wurde für kurze Zeit unterbrochen, um dem Verteidiger die Möglichkeit zur Vorbereitung zu geben. Der Bf. wurde zu lebenslanger Haft und einer Geldstrafe verurteilt. Im Rechtsmittelverfahren wurde ein neuer Verteidiger für den Bf. bestellt. Das Verfahren endete mit der Herabsetzung des Strafausmaßes. Der Bf. brachte ein weiteres Rechtsmittel an das Höchstgericht ein und beantragte die Gewährung von Verfahrenshilfe. Das Rechtsmittel wie auch der Antrag waren erfolglos. Die griech. Rechtsordnung sieht die Gewährung von Verfahrenshilfe in Verfahren vor dem Höchstgericht nicht vor.

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptet, der Mangel an ausreichender Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung verletze Art. 6 (1) EMRK iVm. Art. 6 (3) (b) EMRK. Ferner verletze die Abweisung des Antrags auf Verfahrenshilfe Art. 6 (1) EMRK iVm. Art. 6 (3) (c) EMRK. Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 (1) EMRK iVm. Art. 6 (3) (b)

EMRK:

In Ermangelung eines eigenen Verteidigers wurde der Anwalt eines Mitangeklagten zur Verteidigung des Bf. bestellt. Ungeachtet der Schwere der Delikte und der Komplexität des Falles stand diesem jedoch nur sehr begrenzte Zeit für die Vorbereitung zur Verfügung. Der Bf. wurde im Rechtsmittelverfahren von einem neuen Verteidiger vertreten. Die zweite Instanz hatte die volle Überprüfungsbefugnis, der Bf. somit die Gelegenheit, in dieser Verhandlung all seine Beschwerdepunkte vorzubringen. Die Fairneß des Verfahrens kann demnach nicht in Zweifel gezogen werden. Keine Verletzung von Art. 6

(1) EMRK iVm. Art. 6 (3) (b) EMRK (6:3 Stimmen, Sondervoten der Richter Van Dijk, Makarczyk und Jambrek).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 (1) EMRK iVm. Art. 6 (3) (c)

EMRK:

Aufgrund der Schwere der Strafe, der Komplexität des Verfahrens sowie der mangelnden Sprach- und Rechtskenntnisse des Bf. wäre die Gewährung von Verfahrenshilfe vor dem Höchstgericht im Interesse der Rechtspflege erforderlich gewesen. Da die griech. Rechtsordnung die Gewährung von Verfahrenshilfe im Verfahren vor dem Höchstgericht nicht vorsieht, wird eine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK iVm. Art. 6

(3) (c) EMRK festgestellt (einstimmig).

Art. 50 EMRK:

GRD 1.500.000,- für immateriellen Schaden. GRD 2.000.000,- abzüglich Verfahrenskostenhilfe in Höhe von FF 20.298,- für Kosten und Auslagen.

Anm.: Vgl. insb. die vom GH zitierten Fälle Pakelli/D, Urteil v.

25.4. 1983, A/64 (= EuGRZ 1983, 344), Granger/GB, Urteil v. 28.3.1990,

A/174, Pham Hoang/F, Urteil v. 25.9.1992, A/243 (= NL 92/6/10 = EuGRZ

1992, 472 = ÖJZ 1993, 180), Kremzow/A, Urteil v. 21.9.1993, A/268-B

(= NL 93/5/13 = EuGRZ 1995, 537 = ÖJZ 1994, 210), Boner/GB, Urteil v.

28.10. 1994, A/300-B (= NL 94/6/11 = ÖJZ 1995, 273) und Kerojärvi/FIN,

Urteil v. 19.7.1995 (= ÖJZ 1996, 37)

Anm.: Die Kms. hatte in ihrem Ber. v. 25.2.1997 eine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK iVm. Art. 6 (3) (c) EMRK (einstimmig), jedoch keine Verletzung von Art. 5 (2) EMRK (einstimmig), Art. 6 (1) EMRK iVm. Art. 6 (3) (e) EMRK (24:6 Stimmen) und Art. 6 (1) EMRK iVm. Art. 6

(3) (b) EMRK (einstimmig) festgestellt.

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 9.6.1998, Bsw. 24294/94, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1998, 109) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/98_3/Twalib.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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