AUSL EGMR Bsw21825/93 (Bsw23414/94)

Bsw21825/93 (Bsw23414/94)Autre juridiction9 juin 1998

Texte intégral

AUSL EGMR Bsw21825/93 (Bsw23414/94)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.06.1998

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer, Beschwerdesache McGinley und Egan gegen das Vereinigte Königreich, Urteil vom 9.6.1998, Bsw. 21825/93 und Bsw. 23414/94.

Spruch

Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 8 EMRK, Art. 13 EMRK - Verweigerung der Einsicht in Akten über die Auswirkungen von Atomtests und Recht auf ein faires Verfahren.

Keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (6:3 Stimmen).

Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (5:4 Stimmen).

Keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Die Bf. waren in den späten 50er Jahren Soldaten der brit. Armee. Zwischen November 1957 und September 1958 führte Großbritannien sechs Atomwaffentests im Pazifischen Ozean durch. Die Soldaten - unter ihnen die beiden Bf. - hatten den Verlauf der Detonationen zu beobachten. Als Schutzmaßnahme wurde ihnen lediglich befohlen, sich während einer Detonation von dieser abzuwenden und für die darauffolgenden 20 Sekunden ihre Augen zu schützen. Die Bf. klagen über gesundheitliche Probleme, die sie auf die radioaktive Strahlung, der sie damals ausgesetzt waren, zurückführen. Den in der Folge von den Bf. gestellten Anträge auf Gewährung einer Kriegsversehrtenrente wurde nicht stattgegeben, mit der Begründung, die Bf. wären nie gefährlicher Strahlung ausgesetzt gewesen. Die Bf. behaupteten, unmittelbar nach den Detonationen untersucht worden zu sein. Nach Auskunft des Verteidigungsministeriums waren die Unterlagen über diese Untersuchungen nicht mehr auffindbar. Die gegen die Ablehnung der Kriegsversehrtenrente eingebrachten Rechtsmittel an das Pensions Appeals Tribunal (im folgenden: PAT) waren erfolglos.

Rechtsausführungen:

Die Bf. behaupten, die Weigerung der Reg., ihnen Einsicht in die betreffenden Akten zu gewähren, hätte ein faires Verfahren iSv. Art. 6 (1) EMRK unmöglich gemacht und sei überdies eine Verletzung von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privatlebens). Außerdem behaupten sie eine Verletzung von Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Bsw. vor einer nationalen Instanz).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 (1) EMRK:

Eine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK läge dann vor, wenn der belangte Staat ohne ersichtlichen Grund den Bf. den Zugang zu den Akten verweigert oder deren Existenz geleugnet hätte. Dass solche Akten tatsächlich existieren, konnte von den Bf. nicht ausreichend bewiesen werden. Gemäß Rule 6 of the Pensions Appeals Tribunals Rules, das auf das Verfahren vor dem PAT anzuwenden war, hatten die Bf. die Möglichkeit, die Veröffentlichung eines unter Verschluss gehaltenen Dokuments zu beantragen. Indem die Bf. diese Möglichkeit nicht wahrnahmen, wurden sie in ihrem Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 (1) EMRK nicht verletzt (6:3 Stimmen, Sondervoten der Richter De Meyer, Valticos und Morenilla).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK:

Art. 8 EMRK ist anwendbar. Obwohl der Zweck von Art. 8 EMRK darin besteht, den Einzelnen gegen willkürliche Eingriffe staatlicher Stellen zu schützen, zwingt diese Bestimmung den Staat nicht bloß, solche Eingriffe zu unterlassen: Neben dieser negativen Verpflichtung können sich aus dem Gebot wirksamer Achtung des Privat- und Familienlebens positive Verpflichtungen ergeben: Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass für Personen, die sich - wie die Bf. - auf Anweisung der Reg. einer Gesundheitsgefährdung aussetzen, ein wirksames und zugängliches Verfahren bestehen muss, um alle einschlägigen Unterlagen einsehen zu können. Rule 6 of the Pensions Appeals Tribunals Rules erfüllt diesen Anspruch. Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (5:4 Stimmen, Sondervoten der Richter De Meyer, Valticos, Morenilla und Pekkanen).

Keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK (einstimmig).

Anm.: Vgl. insb. die vom GH zitierten Fälle Gaskin/UK, Urteil v. 7.7.1989, A/160 und Guerra ua./I, Urteil v. 19.2.1998 (= NL 98/2/3).

Anm.: Die Kms. hatte in ihrem Ber. v. 26.11.1996 (= NL 97/2/2) eine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (einstimmig) und Art. 8 EMRK (23:3 Stimmen) festgestellt. Keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK (einstimmig).

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 9.6.1998, Bsw. 21825/93 und Bsw. 23414/94, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1998, 108) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/98_3/McGinley.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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