OGH 12Os56/98
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.05.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28.Mai 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Maschl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ing.Jan C***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 SMG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 18.Februar 1998, GZ 11 Vr 1.541/97-24, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Ing.Jan C***** wurde (I.) des Verbrechens nach § 28 Abs 2 SMG und (II.) des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 und Abs 3 StGB schuldig erkannt, weil er (I.) am 24.November 1997 in Drasenhofen den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge, nämlich ca 50 Gramm reines Kokain, von der Tschechischen Republik nach Österreich einführte sowie (II.) am 28.Juni 1997 in Brünn und Eschikam dadurch, daß er den in der Nacht zuvor in Wiener Neudorf (US 4) dem Michael B***** gestohlenen PKW Marke Ford Escort 1,8 TD, pol. Kennzeichen LF-348 Z, im Wert von ca 160.000 S vom bisher unbekannten Dieb zum Zweck der Überstellung in die Ukraine übernahm und sich in der Folge am dortigen Grenzübergang Eschikam als berechtigter Inhaber des Fahrzeuges ausgab, den Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen nach der Tat dabei unterstützte, die Sache zu verwerten.
Die nur gegen den Schuldspruch wegen Hehlerei (II.) aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.
Die Argumentation des Erstgerichtes, daß der Beschwerdeführer sich auf Grund seiner aus der Einbindung in eine auf PKW-Verschiebungen spezialisierte international agierende Tätergruppe gewonnenen kriminellen Erfahrung als "Großhehler", zu welcher auch die Tatsache zählte, daß sein ukrainischer Auftraggeber eingestandenermaßen ausschließlich von solchen kriminellen Handlungen lebt, welche nach ihrer Art und den dabei angewendeten Methoden für organisierte Verbrecherbanden typisch sind, in Verbindung mit den zeitlichen Modalitäten der Fahrzeugüberstellung zwingend über die Illegalität dieses "Geschäftes" im Sinne der Herkunft des übernommenen PKW aus einer kriminellen Handlung gegen fremdes Vermögen im klaren war, sie zumindest aber "dementsprechend vermutete" (US 3 und 5 iVm US 6, 7 und 9), entspricht keinesfalls einer unstatthaften Vermutung (Z 5), sondern einem logisch einwandfreien und in voller Übereinstimmung mit der den konkreten Kriminalitätsbereich betreffenden forensischen Erfahrung gezogenen Schluß.
Gerade diese Urteilskomponenten in ihrer Gesamtheit lassen bei dem gebotenen umfassend kontextorientierten Verständnis keinen Zweifel daran, daß das Schöffengericht dem Angeklagten ungeachtet sprachlicher Unschärfen anlastete, daß er die diebische Herkunft des verschobenen Fahrzeugs keinesfalls nur - wie in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet - abstrakt vermutete, sondern sie in einem sich sogar der Wissentlichkeit annähernden Ausmaß als naheliegend betrachtete und sich damit abfand.
Indem die Beschwerde (Z 9 lit a) diesen im gegebenen Anfechtungsrahmen bindenden komplexen Urteilssachverhalt mißachtet, verfehlt sie eine prozeßordnungsgemäße Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes.
Die im übrigen offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO).
Über die außerdem ergriffene Berufung des Angeklagten hat demnach das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.