OGH 12Os30/98

12Os30/98Tribunal supérieur28 mai 1998

Texte intégral

OGH 12Os30/98

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.05.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.Mai 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.Holzweber, Dr.Zehetner und Dr.Philipp als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Maschl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mathias S***** wegen der Vergehen der fahrlässigen Krida nach §§ 159 Abs 1 Z 1 und Z 2, 161 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 29.Oktober 1997, GZ 12 d Vr 1723/93-139, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die bisherigen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mathias S***** wurde der Vergehen der fahrlässigen Krida nach §§ 159 Abs 1 Z 1 und Z 2, 161 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er in Wien und an anderen Orten Österreichs teils als eingetragener, teils als tatsächlicher Geschäftsführer der Firma M***** GesmbH (im folgenden kurz als M***** bezeichnet), welche Schuldnerin mehrerer Gläubiger war,

1. im Zeitraum vom 2.April 1984 bis 30.September 1988 fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit des genannten Unternehmens, insbesondere dadurch herbeigeführt, daß er den Geschäftsbetrieb ohne ausreichendes Eigenkapital aufnahm und alsbald im Zustand erheblicher Überschuldung fortführte, sämtliche Projekte fremdfinanzierte, die Voraussetzungen für einen wirtschaftlichen Baubetrieb (Organisation, Konzession, Betriebsausstattung, Kalkulations- und Abrechnungsprogramme) nicht schuf, die Baustellenüberwachung mangelhaft vornahm, nicht kostendeckend kalkulierte, das Rechnungswesen vernachlässigte, keine ordentliche Büroorganisation aufbaute und umfangreiche Verluste erwirtschaftete;

2. im Zeitraum vom 30.September 1988 bis 17.Februar 1989 (dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung) in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit des genannten Unternehmens die Befriedigung der Unternehmensgläubiger insbesondere dadurch vereitelte oder schmälerte, daß er neue Verbindlichkeiten im Ausmaß von rund 8,4 Mio S einging, alte Schulden im Ausmaß von rund 650.000

S bezahlte, den Gläubigerbefriedigungsfonds verschob und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht rechtzeitig beantragte.

Das Erstgericht sah gemäß §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12.Oktober 1993, AZ 12 a Vr 15118/92, mit dem über den Angeklagten eine unter einer Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene zweijährige Freiheitsstrafe verhängt worden war, von der Verhängung einer Zusatzstrafe ab, widerrief aber gemäß § 55 Abs 1 StGB die bedingte Nachsicht dieser Strafe.

Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5 a, 9 lit a und 11 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider bedeutete die Abweisung des in der Hauptverhandlung am 29.Oktober 1997 gestellten Antrags "auf Beischaffung sämtlicher Unterlagen, die beim Masseverwalter Dr.H***** in Wels aus der Konkursmasse M***** erliegen, zum Beweis dafür, daß regelmäßig Bilanzen von B***** G*****, Wirtschaftstreuhänderkanzlei in G*****, für die M***** erstellt wurden (279/X), keine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsrechte.

Denn der Beweisantrag läßt im Hinblick darauf, daß Buchhaltungsaufzeichnungen der Firma M***** nicht aufgefunden werden konnten und Aktivitäten des Buchsachverständigen, ihren Verbleib - auch im Wege des Masseverwalters - zu klären, erfolglos blieben (161, 183/IV; 269 ff/X), die gebotene Konkretisierung der antragsspezifischen Eignung des Beweismittels für den angestrebten Nachweis und damit jenes Mindestmaß an - hier nicht von selbst einsichtiger - sachbezogener Schlüssigkeit vermissen, von der die Antragstauglichkeit unabdingbar abhing (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 EGr 19, E 19 c ff).

Abgesehen davon scheitert die Rüge auch daran, daß eine erfolgreiche Bekämpfung eines (wie hier) auf mehreren rechtlich gleichwertigen Schuldkomponenten basierenden Schuldspruchs eine umfassende Anfechtung jeder dieser jeweils für sich allein zur Tatbestandsverwirklichung hinreichenden Teilbereiche der Täterverantwortlichkeit voraussetzt, weil deren Fortbestand selbst bei Wegfall eines von mehreren Tatbegehungsfaktoren unberührt bliebe.

Der Einwand inneren Widerspruchs (Z 5) der Feststellungen geschäftlicher Ingerenz des Angeklagten als faktischer Geschäftsführer der Firma M***** einerseits und seiner mangelnden Kontrolle der Geschäftsgebarung, andererseits, wodurch es unter anderem auch geschehen konnte, daß Peter W***** der Firma im Zeitraum Juli bis Ende 1988 zumindest 5,7 Mio S für private Zwecke entzog (US 13), trifft nicht zu, da beide Konstatierungen nach den Gesetzen logischen Denkens nebeneinander bestehen können.

Soweit die Beschwerde im Zusammenhang mit dem eben erörterten Vorbringen, der Sache nach unter dem Gesichtspunkt unvollständiger Begründung einwendet, das Erstgericht habe den für die Annahme des Tatbestandes nach § 159 Abs 1 Z 2 StGB für essentiell erachteten "Verbleib der 9,4 Mio S (gemeint wohl: 9,2 Mio S) nicht erforscht", ist ihr zu entgegnen, daß dazu eine gesonderte Erörterung aus folgenden Gründen nicht geboten war:

Nachdem die Firma M***** am 2.Dezember 1988 an die I***** Schlußrechnung gelegt hatte, übernahm Peter W***** am 7.Dezember 1988 einen auf 4,7 Mio S ausgestellten Barscheck, der Firma I*****, der am selben Tag realisiert wurde, und am 9.Jänner 1989 einen weiteren, auf den Betrag von 4,500.494 S ausgestellten Barscheck der Firma I*****, der am 25.Jänner 1989 von deren Konto abgebucht wurde. Der Gesamtbetrag von 9,200.494 S fand in das Vermögen der Firma M***** keinen Eingang.

Der Angeklagte verantwortete sich zu diesem Geschehen dahin, W***** habe ihm mitgeteilt, mit Hu***** (leitender Angestellte der Firma I*****) eine Absprache getroffen zu haben, "daß alles der Hu***** bezahlt". Es sei alles zwischen Hu***** und W***** ausgemacht worden, er habe an der Absprache nicht teilgenommen, in seinen Unterlagen finde sich nichts darüber. Um welche Beträge es bei der in Rede stehenden Absprache gegangen sei, habe er nicht gewußt, sondern dies erst vom Masseverwalter erfahren (Hu***** 763 ff/III, 93 ff/X).

Das von der Beschwerde (auch aus Z 5 a) relevierte vermeintliche Begründungsdefizit läßt daher den Vorwurf fahrlässiger, durch mangelnde Kontrolle - im einzelnen auch in der Richtung, ob, gegebenenfalls wann und welche Beträge der Firma M***** zur Disposition standen - verursachter Gläubigerbenachteiligung unter anderem durch die - insoweit vom Beschwerdeführer unbestrittene - Begründung neuer Verbindlichkeiten von insgesamt rund 8,4 Mio S, zum Teil insbesondere auch nach unternehmensfremder Verwendung der in Rede stehenden Scheckrealisate (etwa zu Lasten der Firma S***** am 31. Dezember 1988 und 3.Jänner 1989 - 821/IV, 307/Bd 11 zu ON 60; oder zu Lasten der Firma F*****, B***** Co am 20.Februar 1989 - 817/IV, 207/Bd 11 zu ON 60; oder der Firma R***** GesmbH am 8. und 23.Februar 1989 - 817/IV, 273 f, 277/Bd 11 zu ON 60) unberührt.

Die Feststellungen zur behaupteten "Unterschlagung" des in Rede stehenden Betrages von rund 9,2 Mio S vermissende Rechtsrüge (Z 9 lit a) erweist sich als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil sie das konstatierte Tatsachensubstrat zur subjektiven Tatkomponente (hier: mangelnde Kontrolle) übergeht.

Die Strafbemessungsrüge (Z 11) hingegen scheitert mit der Behauptung mangelnder Widerrufskompetenz des Erstgerichtes an der Bestimmung des § 494 a StPO iVm § 55 Abs 1 StGB (Foregger-Kodek StGB6 Anm II zu § 55).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO.

Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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