OGH 13Os66/98
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.05.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27.Mai 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Maschl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Peter H***** und Renate G***** wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 und Abs 4 erster und zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18.Februar 1998, GZ 1 c Vr 9132/94-278, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Peter H***** und Renate G***** wurden vom Schöffengericht (im zweiten Rechtsgang abermals) des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 und 4 erster und zweiter Fall StGB schuldig erkannt, weil sie von 1991 bis 14.Juli 1994 Schmuck und andere Wertsachen in einem 500.000 S übersteigenden Wert, die abgesondert verfolgte Täter durch Verbrechen und Vergehen gegen fremdes Vermögen erlangt hatten, gewerbsmäßig durch Kauf oder Belehnung an sich brachten.
Die dagegen von den Angeklagten erhobenen, auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden gehen fehl.
Im vorliegenden Verfahren wurde mit Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes vom 12.Juni 1996, GZ 13 Os 53,54/96-7, von dem im ersten Rechtsgang ergangenen Schuldspruch lediglich der Ausspruch, daß der Wert der verhehlten Sachen 500.000 S übersteige und demgemäß auch das Verbrechen nach § 164 Abs 4 erster Fall StGB von den Angeklagten begangen worden sei, aufgehoben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Beide Subsumtionsrügen wenden sich gegen die nunmehr vom Erstgericht (neuerlich) angenommene Wertqualifikation.
Eine auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist dann nicht gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie nicht an den die Grundlage des Schuldspruches bildenden tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils festhält. Ausführungen, die mit den Urteilsfeststellungen im Widerspruch stehen, können keine Beachtung finden (Mayerhofer StPO4 §§ 281 Z 1 E 9, 285 a E 61).
Gerade dies unternehmen jedoch die beiden Beschwerden. Das Schöffengericht stellte fest, daß der Wert der von den beiden Angeklagten an sich gebrachten Sachen, die verschiedene (bekannte und unbekannt gebliebene) Täter durch Verbrechen und Vergehen gegen fremdes Vermögen erlangt hatten, 500.000 S übersteigt und die Angeklagten über den Wert der Gegenstände Bescheid wußten (US 4).
Indem die Beschwerden dies außer acht lassen und behaupten, solche Feststellungen seien nicht getroffen worden (Beschwerde des Erstangeklagten) bzw der Wert der verhehlten Gegenstände liege unter 500.000 S (Beschwerde der Zweitangeklagten), verfehlen sie die prozeßordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes.
Die weiteren Beschwerdeausführungen (die verhehlten Gegenstände stammten nicht bzw nur teilweise aus strafbaren Handlungen, die Angeklagten hätten nicht gewerbsmäßig gehandelt) sind gemäß § 293 Abs 4 StPO unbeachtlich.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren somit bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes zur Entscheidung über die zugleich erhobenen Berufung folgt (§ 285 i StPO).