Texte intégral
OGH 5Ob145/98d
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 26.05.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Baumann, und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Otto Z*****, Pensionist, , vertreten durch Dr.Anton Frank, Rechtsanwalt in Wels, wider die Antragsgegnerin G GmbH, *****, vertreten durch Dr.Josef Broinger und Dr.Johannes Hochleitner, Rechtsanwälte in Eferding, wegen § 26 Abs 1 Z 5 WEG infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 21. Jänner 1998, GZ 22 R 12/98s-13, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wird gemäß § 26 Abs 2 WEG und § 37 Abs 3 Z 16 - Z 18a MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Begründung:
Die Entscheidung des Rekursgerichtes bewegt sich innerhalb des dem Gericht zweiter Instanz eingeräumten Beurteilungsspielraumes. Der Revisionsrekurs ist daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig.
Richtigerweise hätte das Rekursgericht gemaß § 26 Abs 2 Z 7 WEG iVm § 37 Abs 3 Z 18a MRG auszusprechen gehabt, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 130.000 übersteigt oder nicht. Im zweiten Fall wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, falls das Rekursgericht einem den Zulässigkeitsausspruch betreffenden Abänderungsantrag nicht stattgäbe. Auch dies führte zur Zurückweisung eines dennoch erhobenen Revisionsrekurses. Von der Ergänzung der Entscheidung des Rekursgerichtes durch einen Bewertungsausspruch und allfällige weitere Entscheidungen betreffend die Zulässigkeit des Revisionsrekurses kann daher als unnötigem Formalismus abgesehen werden.