Texte intégral
OGH 2Ob122/98z
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 20.05.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schinko, Dr.Rohrer und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Sgesellschaft mbH, , vertreten durch Dr.Peter Schnabl, Rechtsanwalt in Wien, und deren Nebenintervenienten 1. Dr.Peter S und 2. Christine S, vertreten durch Dr.Peter Schnabl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Hans B*****, vertreten durch Dr.Heinrich Schöll, Rechtsanwalt in Wien, wegen Abschluß eines Kaufvertrages und Unterfertigung einer Urkunde, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei und ihrer Nebenintervenienten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 27.November 1997, GZ 16 R 80/97w-72, den
Spruch
Beschluß
Begründung
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei und ihrer Nebenintervenienten wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil
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dem Beklagten kein anderer Vertragspartner aufgezwungen werden kann; eine Vertragsübernahme hätte seiner Zustimmung bedurft (JBl 1990, 717 mwN);
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es zwar richtig ist, daß nicht erörterte Nebenpunkte aus dem Willen der Parteien zu erschließen oder aus dem Gesetz zu ergänzen sind (SZ 59/87 mwN), der Lösung der Frage, ob unter den hier gegebenen Umständen alle im Klagebegehren angeführten Punkte demnach als vereinbart anzusehen sind, aber keine über den Anlaßfall hinausgehende Bedeutung zukommt und die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß dies nicht zutrifft, eine auffallende Fehlbeurteilung, welche die Zulässigkeit der Revision begründen wurde (vgl RZ 1994/45 ua), nicht bedeutet.